Unternehmensbewertung für Erbschaft- und Schenkungsteuer

Passt der Wert aus dem vereinfachten Ertragswertverfahren zu Ihrem Unternehmen – oder bildet eine individuelle Bewertung die Verhältnisse am Stichtag besser ab? Wir ermitteln den gemeinen Wert von Unternehmen und Anteilen, nachvollziehbar für Steuerberater und Finanzverwaltung.

Was wir liefern

Für die Steuer zählt der gemeine Wert – das vereinfachte Verfahren ist nur ein Weg dorthin

Bei Erbschaft oder Schenkung von Betriebsvermögen und nicht börsennotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften ist der gemeine Wert zum Bewertungsstichtag anzusetzen. Lässt er sich nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, ist er nach den Ertragsaussichten oder einer anderen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr üblichen Methode zu ermitteln. Maßgeblich ist die Methode, die ein Erwerber seiner Kaufpreisbemessung zugrunde legen würde (§§ 11, 109 BewG).

Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist dafür ein gesetzlich vorgesehener Weg: ein bereinigtes Durchschnittsergebnis der letzten drei Wirtschaftsjahre, pauschal 30 Prozent Ertragsteuern und ein Kapitalisierungsfaktor von 13,75, zuzüglich gesondert anzusetzender Vermögenswerte. Der Faktor gilt für jedes Unternehmen gleich und entspricht einem Kapitalisierungszinssatz von rund 7,3 Prozent – unabhängig von Branche, Risiko und Verschuldung. Schwankende Ergebnisse, Strukturbrüche, Wachstum oder eine starke Bindung an die Person des Unternehmers bildet der Rückblick auf drei Jahre nur begrenzt ab. Der vereinfachte Wert kann deshalb über, aber auch unter einer individuellen Bewertung liegen.

Das vereinfachte Verfahren ist ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen, keine Pflicht – und anwendbar nur, wenn es nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. Ob sich eine individuelle Bewertung lohnt, lässt sich oft schon vor einem Gutachten einschätzen.

Typischerweise geht es um eine von drei Situationen

Bewertungsweg vor der Erklärung klären


Ein Erbfall ist eingetreten oder eine Schenkung wurde ausgeführt. Bevor Ihr Steuerberater die Feststellungserklärung abgibt, soll geklärt werden, ob das vereinfachte Ertragswertverfahren den Wert des Unternehmens sachgerecht abbildet oder ob eine individuelle Bewertung angezeigt ist.

Übertragung vorbereiten


Eine Schenkung oder vorweggenommene Erbfolge ist geplant. Für die Planung mit Ihrem Steuerberater wird ein belastbarer Wert des Unternehmens oder Anteils benötigt – etwa als Grundlage für die Prüfung der Verschonungsregeln oder für die Übertragung an mehrere Nachfolger.


Vorliegenden Wert betriebswirtschaftlich plausibilisieren


Ein Wert liegt bereits vor – aus einer eigenen Berechnung, einem Gutachten oder einer Wertermittlung der Finanzverwaltung. Wir prüfen Methode, Annahmen und Herleitung aus Bewertungssicht. Die steuerliche Würdigung, einen Einspruch und das weitere Verfahren übernimmt Ihr Steuerberater.

Nachvollziehbar hergeleiteter gemeiner Wert des Unternehmens oder Anteils zum Bewertungsstichtag

Gegenüberstellung der individuellen Bewertung mit dem vereinfachten Ertragswert, den Ihr Steuerberater ermittelt

Prüfung, ob sich der Wert aus Anteilsverkäufen unter fremden Dritten im Jahr vor dem Stichtag ableiten lässt

Steuerlicher Substanzwert als Wertuntergrenze, einschließlich stiller Reserven und selbstständig bewertbarer immaterieller Werte

Gesonderte Bewertung von nicht betriebsnotwendigem Vermögen und Beteiligungen samt zugehöriger Schulden – ohne Doppelerfassung von Erträgen

Bereinigte Ergebnisse: angemessener Unternehmerlohn, außerordentliche Posten, Leistungen von Familienangehörigen und Gesellschaftern

Einordnung von Inhaberabhängigkeit und übertragbarer Ertragskraft – insbesondere nach dem Tod des Unternehmers

Bei Personengesellschaften: Einbeziehung des Sonderbetriebsvermögens; die Aufteilung auf die Gesellschafter stimmen wir mit Ihrem Steuerberater ab

Dokumentation als Gutachten oder gutachterliche Stellungnahme – nachvollziehbar für Steuerberater und Finanzverwaltung

Bewertung durch Surion®

Erstens

Das Gesetz gibt die Reihenfolge vor

Zuerst prüfen wir, ob sich der gemeine Wert aus Anteilsverkäufen unter fremden Dritten ableiten lässt, die weniger als ein Jahr vor dem Stichtag liegen. Ein Preis, der über Jahre regelmäßig unverändert zugrunde gelegt wurde, ist dafür kein Marktpreis (BFH, II R 15/21). Liegt kein geeigneter Verkauf vor, bewerten wir nach den Ertragsaussichten oder nach der Methode, die ein Erwerber in der Branche üblicherweise anwenden würde. Bei einer solchen Bewertung bildet der steuerliche Substanzwert die Untergrenze; bei einem Wert aus geeigneten Verkäufen gilt diese Untergrenze nicht.

Zweitens

Der Stichtag bestimmt, was zählt

Maßgeblich ist der Tag, an dem die Steuer entsteht: beim Erbfall in der Regel der Todestag, bei der Schenkung die Ausführung der Zuwendung. Berücksichtigt werden die Verhältnisse und Erwartungen, die an diesem Tag bestanden oder bereits angelegt waren; spätere Entwicklungen fließen nicht rückwirkend ein. Steht am Stichtag fest, dass sich die Ertragskraft durch den Tod des Unternehmers nachhaltig verändert, ist das zu berücksichtigen – nach Verwaltungsauffassung auch im vereinfachten Verfahren. Für Stichtage vor Veröffentlichung von IDW S 1 i.d.F. 2026 legen wir grundsätzlich die Vorfassung zugrunde.

Drittens

Individuell bewerten heißt nicht: möglichst niedrig bewerten

Eine individuelle Bewertung bildet die Besonderheiten eines Unternehmens differenzierter ab als ein Einheitsfaktor, ist aber kein Instrument für einen Wunschwert. Wir leiten den Wert in Anlehnung an IDW S 1 aus bereinigten Vergangenheitsergebnissen, einer plausibilisierten Planung und einem marktgestützten Kapitalisierungszinssatz her und richten ihn an den Vorgaben des Bewertungsgesetzes aus. Persönliche Verhältnisse, etwa testamentarische Verfügungsbeschränkungen, bleiben nach § 9 BewG außer Betracht; pauschale Abschläge ohne Grundlage setzen wir nicht an. Wer ein Gutachten vorlegt, muss mit kritischen Rückfragen rechnen. Weder Finanzamt noch Finanzgericht dürfen dann aber ohne Weiteres auf das vereinfachte Verfahren ausweichen (BFH, II R 5/19). Ein Gutachten muss deshalb vor allem überzeugen.

Viertens

Bewertung und Steuerberatung bleiben getrennt

Wir erstellen die Unternehmensbewertung. Feststellungserklärung, Verschonungsprüfung, Steuerberechnung und Einspruch übernimmt Ihr Steuerberater, ebenso die Beratung zur Ausübung des Wahlrechts. Beides hängt trotzdem zusammen: Ein niedrigerer Unternehmenswert führt nicht automatisch zu einer niedrigeren Steuer. Beträgt das Verwaltungsvermögen mindestens 90 Prozent des gemeinen Werts des begünstigungsfähigen Vermögens, entfällt die Verschonung vollständig (§ 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG) – und je niedriger der Wert, desto schneller ist diese Grenze erreicht. Deshalb stimmen wir die Schnittstellen früh mit Ihrem Steuerberater ab.

Surion

So läuft die Bewertung für Erbschaft- oder Schenkungsteuer ab

1. Ausgangslage kurz schildern


Einige Stichpunkte genügen: Unternehmen und Rechtsform, übertragener Anteil, Stichtag (Todestag oder Ausführung der Schenkung) und Ihr Ansprechpartner in der Steuerkanzlei. Hat das Finanzamt bereits eine Feststellungserklärung angefordert, nennen Sie uns bitte die Frist.


2. Bewertungsweg klären


Wir klären mit Ihnen und Ihrem Steuerberater, welcher Bewertungsweg in Betracht kommt und ob eine individuelle Bewertung voraussichtlich wesentlich vom vereinfachten Verfahren abweicht. Ist das nicht zu erwarten, sagen wir es Ihnen – ein Gutachten ist dann meist nicht sinnvoll.


3. Gemeinen Wert herleiten


Wir analysieren und bereinigen die Ergebnisse der Vergangenheit, plausibilisieren die Planung, leiten den Kapitalisierungszinssatz her, grenzen gesondert anzusetzendes Vermögen ab und prüfen den Substanzwert als Untergrenze.


4. Dokumentieren und übergeben


Sie erhalten ein Gutachten oder eine gutachterliche Stellungnahme, die Ihr Steuerberater der Erklärung beifügen kann. Unsere Arbeitspapiere halten wir so vor, dass Rückfragen der Finanzverwaltung zur Bewertung beantwortet werden können – in Abstimmung mit Ihrem Steuerberater.


Erst klären, dann beauftragen


Nicht jeder Erb- oder Schenkungsfall braucht ein Gutachten. Vor der Beauftragung klären wir Leistungsumfang, benötigte Unterlagen und Dokumentationstiefe. Anschließend erhalten Sie ein Festpreis-Angebot für den vereinbarten Auftrag.

Typische Konstellationen

Typische Fälle bei Erbschaft und Schenkung

— Tod des Unternehmers: Kunden, Know-how oder Zulassungen hingen an seiner Person. Wie viel Ertragskraft ohne ihn auf einen Erwerber übergehen kann, bestimmt den Wert.


— Schwankende oder rückläufige Ergebnisse: Der Dreijahresdurchschnitt des vereinfachten Verfahrens bildet die künftige Ertragskraft nicht ab.


— Wachstum oder neues Geschäftsmodell: Die Vergangenheit unterschätzt die Zukunft – oder es gibt sie kaum, etwa bei jungen Unternehmen.


— Substanzstarkes Unternehmen mit niedriger Rendite: Der steuerliche Substanzwert kann als Untergrenze den Wert bestimmen. Latente Ertragsteuern auf stille Reserven mindern ihn nach Verwaltungsauffassung nicht.


— Anteilsverkäufe unter Gesellschaftern: Ob ein Kaufpreis als Marktpreis taugt oder auf einer internen Formel beruht, entscheidet über den Bewertungsweg.


— Holding und Beteiligungen: Beteiligungserträge, Beteiligungswerte und Finanzierungen müssen so zugeordnet werden, dass nichts doppelt erfasst wird.


— Personengesellschaft mit Sonderbetriebsvermögen: Ein Betriebsgrundstück oder Darlehen eines Gesellschafters gehört als Sonderbetriebsvermögen zum Wert seines Anteils und muss konsistent zugeordnet werden.


— Finanzierungsrunden und Anteilsklassen: Der Preis der letzten Runde wird oft als Anhaltspunkt herangezogen. Liquidationspräferenzen und unterschiedliche Anteilsklassen bildet er nicht ohne Weiteres ab.


— Übertragung in mehreren Schritten: Jede Schenkung hat ihren eigenen Stichtag und braucht einen eigenen Wert.

Häufige Fragen

Was Auftraggeber häufig fragen

Was unterscheidet Surion®?

Gründer und Geschäftsführer M.Sc. Oliver Sonntag ist Mitglied der EACVA. Unsere Bewertungen sind angelehnt an IDW S 1 i.d.F. 2026 und wir folgen den GACVA Professional Standards – ergänzt um zwölf Jahre Vorstandsverantwortung im Industrie-Mittelstand. Surion hat sich auf die Bewertung (Valuation) spezialisiert.

In welchen Anlässen werden Sie typischerweise beauftragt?

Wie läuft die Zusammenarbeit als Steuerberater oder Anwalt ab?

Wie sieht das Erstgespräch aus?

Nach welchem Standard bewerten Sie?