Praxiswert berechnen: Wie der Wert einer Arztpraxis belastbar ermittelt wird

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Oliver Sonntag

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Oliver Sonntag, Geschäftsführer der Surion GmbH

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Oliver Sonntag

M.Sc. Oliver Sonntag, CVA (NACVA), ist Geschäftsführer und Head of Valuation der Surion GmbH und Mitglied der EACVA.

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Was ist eine Arztpraxis wert?


Wer den Wert einer Arztpraxis ermitteln möchte, stößt schnell auf Faustformeln: ein bestimmter Prozentsatz vom Umsatz, ein Vielfaches des Gewinns oder Durchschnittspreise vergleichbarer Praxisverkäufe.

Für eine erste Orientierung können solche Kennzahlen hilfreich sein. Eine belastbare Praxisbewertung ersetzen sie nicht.

Der Grund liegt in einer Besonderheit ärztlicher Praxen: Ein erheblicher Teil des wirtschaftlichen Erfolgs kann unmittelbar an der Person des Praxisinhabers hängen. Patienten kommen wegen eines bestimmten Arztes, Zuweiser kennen ihn persönlich, besondere Leistungen beruhen auf seiner Qualifikation und ein Teil des ausgewiesenen Gewinns vergütet schlicht seine eigene ärztliche Arbeit.


Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht:


Was hat die Praxis in der Vergangenheit verdient?


Sondern:


Welchen Teil dieser Ertragskraft kann ein Nachfolger tatsächlich fortführen?


Genau hier beginnt die Praxisbewertung.

Umsatz und Gewinn sind noch kein Praxiswert


Zwei Arztpraxen können jeweils 1,0 Mio. Euro Umsatz erzielen und trotzdem erheblich unterschiedliche Werte haben.

Praxis A wird fast vollständig vom Inhaber getragen. Er arbeitet 60 Stunden pro Woche, behandelt den größten Teil der Patienten selbst und verfügt über langjährige persönliche Zuweiserbeziehungen.

Praxis B erzielt denselben Umsatz mit mehreren angestellten Ärzten, einem eingespielten Team, standardisierten Abläufen und einer Praxisorganisation, die weitgehend unabhängig vom einzelnen Gesellschafter funktioniert.

Die historische Umsatzhöhe ist identisch. Die Übertragbarkeit der Ertragskraft ist es nicht.


Für den Praxiswert können unter anderem relevant sein:

  • Fachrichtung und Leistungsangebot

  • GKV-, PKV- und Selbstzahlerstruktur

  • Fallzahlen und Fallwerte

  • Anzahl und Bindung angestellter Ärzte

  • Qualifikation und Stabilität des Praxisteams

  • Patienten- und Zuweiserbindung

  • Standort und Wettbewerb

  • Mietvertrag

  • vertragsärztliche Zulassungs- und Nachbesetzungssituation

  • persönliche Leistungsgenehmigungen

  • Geräteausstattung und Investitionsbedarf

  • tatsächlicher Arbeitsumfang des Inhabers


Deshalb können Umsatzmultiplikatoren und beobachtete Praxispreise eine Bewertung plausibilisieren. Sie beantworten aber nicht allein die Frage nach dem Wert der konkreten Praxis.


Sie benötigen eine professionelle Bewertung? Kontaktieren Sie uns


Zuerst muss geklärt werden, welcher Wert überhaupt gesucht wird


Bevor gerechnet wird, muss der Bewertungsanlass feststehen.

Der „Praxiswert“ beim Verkauf ist nicht zwangsläufig dieselbe Fragestellung wie der Wert im Zugewinnausgleich, bei einer Erbschaft oder beim Ausscheiden eines BAG-Gesellschafters.


Typische Anlässe sind:

Praxisverkauf oder Nachfolge
Welcher Wert ist als Grundlage für die Kaufpreisverhandlung wirtschaftlich nachvollziehbar?


Praxiskauf
Ist der verlangte Kaufpreis durch die zukünftig erzielbare Ertragskraft gedeckt?


Eintritt oder Ausscheiden aus einer BAG
Welchen Wert hat der Praxis- beziehungsweise Gesellschaftsanteil und welche Regelungen enthält der Gesellschaftsvertrag zur Abfindung?


Scheidung und Zugewinnausgleich
Welcher am Bewertungsstichtag vorhandene Praxiswert ist von der zukünftigen persönlichen Arbeitsleistung des Inhabers zu unterscheiden?


Erbschaft, Schenkung und Pflichtteil
Welcher Wert ist für die vermögensrechtliche beziehungsweise steuerliche Fragestellung maßgeblich?


Hinzu kommen Finanzierungs-, Umstrukturierungs- und vertragsarztrechtliche Bewertungsanlässe.


Eine professionelle Bewertung beginnt deshalb mit Anlass, Bewertungsobjekt, Wertmaßstab und Bewertungsstichtag – nicht mit der Auswahl eines Multiplikators.

Auch der 2026 neu gefasste IDW S 1 betont die anlass- und auftragsbezogene Ausgestaltung von Unternehmensbewertungen nochmals stärker.


Schritt 1: Die nachhaltige Ertragskraft der Praxis bestimmen


Ausgangspunkt sind regelmäßig die wirtschaftlichen Verhältnisse der vergangenen Jahre.

Typischerweise werden mindestens drei Jahre analysiert; bei stärkeren Schwankungen oder Sondereffekten kann ein längerer Zeitraum erforderlich sein.

Relevant sind beispielsweise:

  • Jahresabschlüsse oder Einnahmen-Überschuss-Rechnungen

  • laufende BWA

  • KV-Abrechnungen

  • Privatabrechnungen

  • Fallzahlen

  • Umsatz nach Ärzten und Leistungsbereichen

  • Personalstruktur und Gehälter

  • Anlagenverzeichnis

  • Leasing- und Finanzierungsverträge

Die Vergangenheit ist dabei nur Ausgangspunkt.

Eine Praxisbewertung ist letztlich eine Zukunftsbewertung.

Deshalb müssen historische Zahlen normalisiert werden.


Was bedeutet „Normalisierung“?


Nicht jeder Umsatz und nicht jede Kostenposition aus der Vergangenheit wird bei einem Erwerber unverändert weiterbestehen.

Beispiele sind:

Einmalige Erlöse oder Nachzahlungen
Sie erhöhen den historischen Gewinn, sind aber möglicherweise nicht nachhaltig.

Leistungen des bisherigen Inhabers, die ein Nachfolger nicht erbringen kann
Fehlt eine notwendige Qualifikation oder Genehmigung, kann der betreffende Umsatz nicht ohne Weiteres fortgeschrieben werden.

Private oder inhaberbezogene Kosten
Sie können aus dem Ergebnis herauszurechnen sein.

Nicht marktgerechte Angehörigengehälter
Sowohl zu hohe als auch zu niedrige Vergütungen können das ausgewiesene Ergebnis verzerren.

Investitionsstau
Ein hoher historischer Gewinn hilft wenig, wenn unmittelbar nach der Übernahme erhebliche Investitionen in Medizintechnik, IT oder Praxisräume erforderlich werden.

Ziel ist nicht, das historisch beste Ergebnis zu finden.

Ziel ist ein Ergebnis, das unter realistischen Bedingungen nachhaltig fortgeführt werden kann.


Sie benötigen eine professionelle Bewertung? Kontaktieren Sie uns

Unternehmerlohn: Warum der Praxisgewinn nicht vollständig kapitalisiert werden darf


Bei einer inhabergeführten Arztpraxis ist dies einer der wichtigsten Bewertungsschritte.

Angenommen, eine Praxis erzielt vor Berücksichtigung der persönlichen Tätigkeit des Inhabers einen nachhaltigen Gewinn von:

300.000 Euro

Der Inhaber behandelt jedoch selbst in erheblichem Umfang Patienten, führt Mitarbeiter, organisiert die Praxis und trägt unternehmerische Verantwortung.

Müsste ein Erwerber diese Leistungen durch einen entsprechend qualifizierten angestellten Arzt beziehungsweise weitere Managementleistungen ersetzen, könnten dafür beispielsweise:

180.000 Euro

wirtschaftlich anzusetzen sein.

Dann verbleiben:

120.000 Euro

als unternehmerischer Mehrertrag.

Erst dieser Unterschied beschreibt näherungsweise die Ertragskraft, die über die Vergütung der persönlichen Tätigkeit hinaus aus der bestehenden Praxisorganisation entsteht.

Der Unternehmerlohn ist daher kein technisches Detail. Seine Höhe kann den Praxiswert wesentlich beeinflussen.

Bei seiner Herleitung sind unter anderem zu berücksichtigen:

  • Fachgebiet

  • tatsächliche Arbeitszeit

  • Umfang der Behandlungstätigkeit

  • Führungsverantwortung

  • Praxisgröße

  • Qualifikation

  • Vergütung vergleichbarer angestellter Ärzte

  • Arbeitgebernebenkosten

  • gegebenenfalls weitere Versorgungsbestandteile

Der Bundesgerichtshof hat für die Bewertung freiberuflicher Praxen im Zugewinnausgleich ausdrücklich bestätigt, dass im Rahmen der modifizierten Ertragswertmethode ein an den individuellen Verhältnissen des Praxisinhabers orientierter Unternehmerlohn abzusetzen ist.


Goodwill: Was wird bei einer Arztpraxis eigentlich übertragen?


Neben materiellen Vermögenswerten kann eine eingeführte Praxis einen erheblichen immateriellen Wert besitzen.

Dazu gehören beispielsweise:

  • etablierter Standort

  • eingespieltes Praxisteam

  • funktionierende Organisation

  • Bekanntheit der Praxis

  • Wiederkehr von Patienten

  • etablierte Zuweiserstrukturen

  • Praxisname und Außenauftritt

  • Prozesse und Terminorganisation

  • angestellte Ärzte

  • vorhandene Infrastruktur

Dabei ist zwischen personenbezogenem und institutionellem Goodwill zu unterscheiden.


Personenbezogener Goodwill

Er hängt unmittelbar am bisherigen Arzt, etwa durch persönliche Reputation, besondere Fachkompetenz oder langjährige persönliche Patienten- und Zuweiserbeziehungen.

Dieser Teil kann bei seinem Ausscheiden schnell an Wert verlieren.

Institutioneller Goodwill

Er ist stärker an die Praxis selbst gebunden: Standort, Organisation, Team, weitere Ärzte, Marke und eingespielte Strukturen.

Dieser Teil kann regelmäßig besser auf einen Nachfolger übergehen.

Für den Bewerter stellt sich deshalb die Frage:

Was bleibt bestehen, wenn der bisherige Inhaber morgen nicht mehr in der Praxis arbeitet?

Genau diese Abgrenzung gehört zum Kern einer sachgerechten Praxisbewertung.


Sie benötigen eine professionelle Bewertung? Kontaktieren Sie uns

Patienten sind kein Vermögensgegenstand

Im Zusammenhang mit dem Goodwill wird häufig vom „Patientenstamm“ gesprochen.

Ökonomisch ist damit die Erwartung gemeint, dass ein Teil der vorhandenen Patientenbeziehungen nach einem Inhaberwechsel fortbesteht.

Die Patienten selbst werden selbstverständlich nicht „verkauft“.

Sie entscheiden frei, ob sie die Praxis nach einem Wechsel weiterhin aufsuchen. Auch Patientendaten unterliegen gesonderten berufs- und datenschutzrechtlichen Anforderungen.

Bewertungsgegenstand ist deshalb die Chance auf Fortführung der Patientenbeziehungen, nicht ein Eigentumsrecht an Patienten.

Je stärker Patienten gerade wegen der Person des bisherigen Arztes kommen, desto vorsichtiger muss diese Übertragbarkeit eingeschätzt werden.


Wie lange bleibt der Goodwill bestehen?

Auch hierfür gibt es keine allgemeingültige Zahl.

Die Hinweise von Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Bundesvereinigung aus dem Jahr 2008 arbeiten mit vereinfachten Annahmen und sehen im damaligen Modell für Einzelpraxen grundsätzlich einen kürzeren Prognosezeitraum als für Gemeinschaftspraxen vor. Die Hinweise stellen zugleich ausdrücklich klar, dass die Kriterien wegen der individuellen Verhältnisse einer Praxis nicht schematisch angewendet werden können.

In der heutigen Bewertung sollte die Dauer der Übertragbarkeit deshalb aus der konkreten Praxis abgeleitet werden.

Für eine eher kurze Übertragungsdauer können sprechen:

  • stark personenbezogene Arzt-Patient-Beziehungen

  • hohe persönliche Reputation des Inhabers

  • wenige weitere Leistungserbringer

  • starke persönliche Zuweiserabhängigkeit

Für eine nachhaltigere institutionelle Ertragskraft können sprechen:

  • mehrere angestellte Ärzte

  • stabile Organisation

  • starke Praxisidentität unabhängig vom Inhaber

  • standardisierte Prozesse

  • langfristig gesicherter Standort

  • etablierte Zuweiserstruktur

  • hohe Bedeutung von Geräten und Infrastruktur

Eine pauschale Goodwill-Laufzeit ersetzt diese Analyse nicht.


Sie benötigen eine professionelle Bewertung? Kontaktieren Sie uns

Welche Bedeutung hat der Vertragsarztsitz?

Bei Vertragsarztpraxen kommt eine weitere Besonderheit hinzu.

Die Vertragsarztzulassung ist kein gewöhnlicher Vermögensgegenstand, den der bisherige Arzt wie ein Gerät oder eine Immobilie frei übertragen kann.

Die Zulassungs- und Nachbesetzungssituation kann die wirtschaftliche Übertragbarkeit einer Praxis trotzdem erheblich beeinflussen.

In Planungsbereichen mit Zulassungsbeschränkungen enthält § 103 SGB V besondere Regeln für die Nachbesetzung. Unter anderem bestimmt die Vorschrift, dass die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes bei der Bewerberauswahl nur insoweit berücksichtigt werden, als der Kaufpreis den Verkehrswert der Praxis nicht übersteigt. Wird ein Nachbesetzungsverfahren in bestimmten Fällen abgelehnt, sieht das Gesetz eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswerts der Arztpraxis vor.

Daraus folgt jedoch keine allgemeine gesetzliche Kaufpreisobergrenze für jeden Praxisverkauf.

Für die Bewertung ist vielmehr zu prüfen:

Welche Bewertungsmethode ist die richtige?

Es gibt keine für jede Arztpraxis verbindlich vorgeschriebene Universalformel.


Stark inhabergeführte Einzelpraxis

Hier steht regelmäßig die Frage im Mittelpunkt, welcher Mehrertrag über die persönliche ärztliche Arbeitsleistung hinaus tatsächlich übertragbar ist.

Dafür kommt insbesondere das modifizierte Ertragswertverfahren in Betracht.


BAG

Auch hier können personenbezogene Elemente erheblich sein. Gleichzeitig gewinnt die institutionelle Praxisstruktur an Bedeutung.

Bewertet werden muss deshalb, wie stark Patienten, Personal, Prozesse und Ertragskraft tatsächlich an einzelnen Gesellschaftern hängen.


Größeres oder stärker institutionalisiertes MVZ

Je unabhängiger die Ertragskraft von einzelnen Ärzten wird, desto mehr nähert sich das Bewertungsobjekt einem klassischen Unternehmen.

Bei größeren Strukturen mit zahlreichen angestellten Ärzten, mehreren Standorten, zentralem Management und eigenständiger Organisation können klassische Ertragswert- oder DCF-Verfahren beziehungsweise eine Bewertung nach den Grundsätzen des IDW S 1 sachgerechter sein. Der IDW S 1 wurde 2026 neu gefasst und stellt den zentralen deutschen professionellen Standard für Unternehmensbewertungen dar.

Entscheidend ist also nicht allein die Rechtsform.

Entscheidend ist, woher die Ertragskraft tatsächlich kommt.


Die Hinweise von BÄK und KBV: Orientierung, aber keine fertige Formel

Die gemeinsamen „Hinweise zur Bewertung von Arztpraxen“ von Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Bundesvereinigung stammen vom 9. September 2008.

Sie enthalten weiterhin wichtige Grundgedanken:

  • Bereinigung historischer Ergebnisse

  • Berücksichtigung der Übertragbarkeit von Umsätzen

  • Ansatz eines alternativen Arztgehalts

  • Berücksichtigung des materiellen Praxisvermögens

  • begrenzte Wirkung des Goodwills

Die Hinweise bezeichnen sich bewusst nicht als rechtsverbindliche Bewertungsnorm. Sie stellen selbst heraus, dass Arztpraxen individuell beurteilt werden müssen.

Insbesondere wirtschaftliche Parameter aus 2008 – etwa damalige Gehaltsannahmen – dürfen heute nicht ungeprüft fortgeschrieben werden.

Eine aktuelle Bewertung muss die tatsächlichen Verhältnisse am Bewertungsstichtag abbilden.


Sie benötigen eine professionelle Bewertung? Kontaktieren Sie uns

Und was ist mit dem Substanzwert?


Bei klassischen Praxiswertmodellen werden häufig materieller Praxiswert und immaterieller Goodwill getrennt betrachtet.

Zum materiellen Praxisvermögen können beispielsweise gehören:

  • Medizintechnik

  • Einrichtung

  • EDV

  • sonstige betriebliche Ausstattung

Wichtig ist jedoch die gewählte Bewertungsmethodik.

Bei einer klassischen Ertragswert- oder DCF-Bewertung tragen betriebsnotwendige Geräte und andere Vermögensgegenstände bereits zur Erzeugung der zukünftigen Zahlungsüberschüsse bei.

Dann wäre es grundsätzlich falsch, den kompletten Gerätewert anschließend noch einmal auf den Ertragswert aufzuschlagen.

Ertragswert plus kompletter Gerätewert kann zu einer Doppelzählung führen.

Das ist insbesondere bei größeren und stärker unternehmerisch organisierten Praxisstrukturen zu beachten.


Wie werden Marktpreise und Multiples genutzt?


Marktdaten sind wertvoll.

Wenn vergleichbare Praxen derselben Fachrichtung und Region tatsächlich zu bestimmten Preisen übertragen wurden, liefert das wichtige Informationen über das Marktumfeld.

Aber auch hier gilt:

Ein beobachteter Kaufpreis ist zunächst ein Preis, nicht automatisch der objektive Wert einer anderen Praxis.

Für die Vergleichbarkeit müsste unter anderem bekannt sein:

  • Welche Umsätze und Ergebnisse lagen zugrunde?

  • Wie hoch war die Arbeitszeit des Inhabers?

  • Welche Vermögensgegenstände waren im Kaufpreis enthalten?

  • Welche Zulassungssituation bestand?

  • Gab es Investitionsstau?

  • Wie hoch war der Anteil angestellter Ärzte?

  • Welche strategischen Interessen hatte der Käufer?

Marktpreise und Multiples eignen sich daher besonders zur Plausibilisierung eines zuvor hergeleiteten Werts.

Sie sollten nicht zur Scheingenauigkeit einer Faustformel führen.


Warum Sensitivitäten oft mehr sagen als eine einzelne Zahl


Bei einer Praxisbewertung beruhen bestimmte Größen zwangsläufig auf Einschätzungen.

Zum Beispiel:

  • angemessener Unternehmerlohn

  • erwartete Patientenbindung

  • zukünftige Personalkosten

  • notwendige Investitionen

  • Dauer der Goodwill-Übertragbarkeit

Eine professionelle Bewertung sollte deshalb zeigen, wie empfindlich der Wert auf wesentliche Annahmen reagiert.

Beispielsweise:

Was verändert sich, wenn die angemessene Unternehmervergütung nicht 170.000 Euro, sondern 190.000 Euro beträgt?

Was passiert bei 10 Prozent geringeren Fallzahlen?

Welche Auswirkung hat eine notwendige Geräteinvestition von 250.000 Euro?

Wie verändert sich der Wert bei einer kürzeren Übertragungsdauer des Goodwills?

Der Erkenntnisgewinn liegt nicht nur in einer Zahl.

Er liegt darin zu verstehen, warum die Praxis diesen Wert hat und welche Faktoren ihn verändern.


Sie benötigen eine professionelle Bewertung? Kontaktieren Sie uns

Wann reicht eine überschlägige Praxiswertberechnung?


Nicht jeder Anlass verlangt ein umfassendes Gutachten.

Eine kompaktere Wertberechnung kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn:

  • Verkäufer und Käufer sich grundsätzlich einig sind

  • zunächst eine Kaufpreisorientierung gesucht wird

  • die Praxisstruktur übersichtlich ist

  • keine wesentlichen Drittinteressen bestehen

  • kein Rechtsstreit vorliegt

Auch eine solche Berechnung sollte jedoch Unternehmerlohn, nachhaltige Ertragskraft, Goodwill und wesentliche Investitionen berücksichtigen.


Wann ist ein ausführlicheres Gutachten sinnvoll?


Mit der wirtschaftlichen oder rechtlichen Bedeutung des Werts steigen die Anforderungen an die Dokumentation.

Das gilt insbesondere bei:

  • streitigem Gesellschafteraustritt

  • Scheidung und Zugewinnausgleich

  • Pflichtteils- oder Erbauseinandersetzungen

  • komplexen BAG- oder MVZ-Strukturen

  • hohen Kaufpreisen oder hoher Fremdfinanzierung

  • Bewertungsfragen mit Drittwirkung

  • streitigem Verkehrswert

  • bereits vorliegenden gegensätzlichen Bewertungen

Dann ist nicht nur das Ergebnis wichtig.

Entscheidend ist, dass ein Dritter nachvollziehen kann, auf welchen Tatsachen, Bereinigungen, Annahmen und Bewertungsüberlegungen das Ergebnis beruht.


Welche Unterlagen werden für die Bewertung benötigt?


Für eine erste Einschätzung müssen noch nicht sämtliche Praxisunterlagen vollständig aufbereitet sein.

Für die eigentliche Bewertung werden typischerweise benötigt:

  • Jahresabschlüsse beziehungsweise EÜR der vergangenen Jahre

  • aktuelle BWA

  • KV- und Privatabrechnungen

  • Fallzahlen und Umsatzstruktur

  • Personalübersicht einschließlich Arbeitszeiten und Vergütungen

  • Anlagenverzeichnis

  • Mietvertrag

  • relevante Zulassungen und Genehmigungen

  • Gesellschaftsvertrag bei BAG oder MVZ

  • Angaben zu geplanten Investitionen

  • Informationen zu besonderen Veränderungen seit dem letzten Jahresabschluss

Besonders wichtig ist zusätzlich das Gespräch mit dem Praxisinhaber.

Jahresabschlüsse beantworten beispielsweise nicht:

Warum kommen Patienten gerade in diese Praxis?

Welche Zuweiserbeziehungen hängen persönlich am Inhaber?

Welche Mitarbeiter sind für den Betrieb besonders wichtig?

Welche Leistungen könnte ein Nachfolger nicht ohne Weiteres fortführen?

Und wie viele Stunden arbeitet der Inhaber tatsächlich?

Gerade diese Informationen können für den Praxiswert entscheidend sein.


Sie benötigen eine professionelle Bewertung? Kontaktieren Sie uns

Fazit: Praxiswert heißt übertragbare Ertragskraft


Der Wert einer Arztpraxis lässt sich nicht aus einer einzelnen Kennzahl ablesen.

Umsatz, Gewinn und beobachtete Marktpreise sind wichtige Informationen. Entscheidend ist jedoch, welcher Teil der Ertragskraft einem Nachfolger tatsächlich zur Verfügung steht.

Dafür müssen insbesondere drei Dinge sauber voneinander getrennt werden:

die persönliche ärztliche Arbeitsleistung des Inhabers,

der auf die Person bezogene und deshalb nur eingeschränkt übertragbare Goodwill

und

die dauerhaft in der Praxisorganisation vorhandene Ertragskraft.

Erst aus dieser Trennung entsteht eine belastbare Antwort auf die Frage:

Was ist die Praxis wert?


Zusammenarbeit

Surion bewertet Arztpraxen, BAG und MVZ für Praxisverkauf und -kauf, Gesellschafterwechsel, Scheidung, Erbschaft und weitere wirtschaftliche oder rechtliche Bewertungsanlässe.

Vor der Beauftragung klären wir zunächst, welcher Wert für Ihren Anlass maßgeblich ist und welche Bewertungstiefe tatsächlich benötigt wird.


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Unsere Leistung: Praxiswert & Arztpraxisbewertung

Surion erbringt Unternehmensbewertungen (CVA), keine Rechts- oder Steuerberatung. Die rechtliche und steuerliche Würdigung des konkreten Sachverhalts verbleibt bei Ihren jeweiligen Beratern. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Was ist eine Arztpraxis wert?


Wer den Wert einer Arztpraxis ermitteln möchte, stößt schnell auf Faustformeln: ein bestimmter Prozentsatz vom Umsatz, ein Vielfaches des Gewinns oder Durchschnittspreise vergleichbarer Praxisverkäufe.

Für eine erste Orientierung können solche Kennzahlen hilfreich sein. Eine belastbare Praxisbewertung ersetzen sie nicht.

Der Grund liegt in einer Besonderheit ärztlicher Praxen: Ein erheblicher Teil des wirtschaftlichen Erfolgs kann unmittelbar an der Person des Praxisinhabers hängen. Patienten kommen wegen eines bestimmten Arztes, Zuweiser kennen ihn persönlich, besondere Leistungen beruhen auf seiner Qualifikation und ein Teil des ausgewiesenen Gewinns vergütet schlicht seine eigene ärztliche Arbeit.


Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht:


Was hat die Praxis in der Vergangenheit verdient?


Sondern:


Welchen Teil dieser Ertragskraft kann ein Nachfolger tatsächlich fortführen?


Genau hier beginnt die Praxisbewertung.

Umsatz und Gewinn sind noch kein Praxiswert


Zwei Arztpraxen können jeweils 1,0 Mio. Euro Umsatz erzielen und trotzdem erheblich unterschiedliche Werte haben.

Praxis A wird fast vollständig vom Inhaber getragen. Er arbeitet 60 Stunden pro Woche, behandelt den größten Teil der Patienten selbst und verfügt über langjährige persönliche Zuweiserbeziehungen.

Praxis B erzielt denselben Umsatz mit mehreren angestellten Ärzten, einem eingespielten Team, standardisierten Abläufen und einer Praxisorganisation, die weitgehend unabhängig vom einzelnen Gesellschafter funktioniert.

Die historische Umsatzhöhe ist identisch. Die Übertragbarkeit der Ertragskraft ist es nicht.


Für den Praxiswert können unter anderem relevant sein:

  • Fachrichtung und Leistungsangebot

  • GKV-, PKV- und Selbstzahlerstruktur

  • Fallzahlen und Fallwerte

  • Anzahl und Bindung angestellter Ärzte

  • Qualifikation und Stabilität des Praxisteams

  • Patienten- und Zuweiserbindung

  • Standort und Wettbewerb

  • Mietvertrag

  • vertragsärztliche Zulassungs- und Nachbesetzungssituation

  • persönliche Leistungsgenehmigungen

  • Geräteausstattung und Investitionsbedarf

  • tatsächlicher Arbeitsumfang des Inhabers


Deshalb können Umsatzmultiplikatoren und beobachtete Praxispreise eine Bewertung plausibilisieren. Sie beantworten aber nicht allein die Frage nach dem Wert der konkreten Praxis.


Sie benötigen eine professionelle Bewertung? Kontaktieren Sie uns


Zuerst muss geklärt werden, welcher Wert überhaupt gesucht wird


Bevor gerechnet wird, muss der Bewertungsanlass feststehen.

Der „Praxiswert“ beim Verkauf ist nicht zwangsläufig dieselbe Fragestellung wie der Wert im Zugewinnausgleich, bei einer Erbschaft oder beim Ausscheiden eines BAG-Gesellschafters.


Typische Anlässe sind:

Praxisverkauf oder Nachfolge
Welcher Wert ist als Grundlage für die Kaufpreisverhandlung wirtschaftlich nachvollziehbar?


Praxiskauf
Ist der verlangte Kaufpreis durch die zukünftig erzielbare Ertragskraft gedeckt?


Eintritt oder Ausscheiden aus einer BAG
Welchen Wert hat der Praxis- beziehungsweise Gesellschaftsanteil und welche Regelungen enthält der Gesellschaftsvertrag zur Abfindung?


Scheidung und Zugewinnausgleich
Welcher am Bewertungsstichtag vorhandene Praxiswert ist von der zukünftigen persönlichen Arbeitsleistung des Inhabers zu unterscheiden?


Erbschaft, Schenkung und Pflichtteil
Welcher Wert ist für die vermögensrechtliche beziehungsweise steuerliche Fragestellung maßgeblich?


Hinzu kommen Finanzierungs-, Umstrukturierungs- und vertragsarztrechtliche Bewertungsanlässe.


Eine professionelle Bewertung beginnt deshalb mit Anlass, Bewertungsobjekt, Wertmaßstab und Bewertungsstichtag – nicht mit der Auswahl eines Multiplikators.

Auch der 2026 neu gefasste IDW S 1 betont die anlass- und auftragsbezogene Ausgestaltung von Unternehmensbewertungen nochmals stärker.


Schritt 1: Die nachhaltige Ertragskraft der Praxis bestimmen


Ausgangspunkt sind regelmäßig die wirtschaftlichen Verhältnisse der vergangenen Jahre.

Typischerweise werden mindestens drei Jahre analysiert; bei stärkeren Schwankungen oder Sondereffekten kann ein längerer Zeitraum erforderlich sein.

Relevant sind beispielsweise:

  • Jahresabschlüsse oder Einnahmen-Überschuss-Rechnungen

  • laufende BWA

  • KV-Abrechnungen

  • Privatabrechnungen

  • Fallzahlen

  • Umsatz nach Ärzten und Leistungsbereichen

  • Personalstruktur und Gehälter

  • Anlagenverzeichnis

  • Leasing- und Finanzierungsverträge

Die Vergangenheit ist dabei nur Ausgangspunkt.

Eine Praxisbewertung ist letztlich eine Zukunftsbewertung.

Deshalb müssen historische Zahlen normalisiert werden.


Was bedeutet „Normalisierung“?


Nicht jeder Umsatz und nicht jede Kostenposition aus der Vergangenheit wird bei einem Erwerber unverändert weiterbestehen.

Beispiele sind:

Einmalige Erlöse oder Nachzahlungen
Sie erhöhen den historischen Gewinn, sind aber möglicherweise nicht nachhaltig.

Leistungen des bisherigen Inhabers, die ein Nachfolger nicht erbringen kann
Fehlt eine notwendige Qualifikation oder Genehmigung, kann der betreffende Umsatz nicht ohne Weiteres fortgeschrieben werden.

Private oder inhaberbezogene Kosten
Sie können aus dem Ergebnis herauszurechnen sein.

Nicht marktgerechte Angehörigengehälter
Sowohl zu hohe als auch zu niedrige Vergütungen können das ausgewiesene Ergebnis verzerren.

Investitionsstau
Ein hoher historischer Gewinn hilft wenig, wenn unmittelbar nach der Übernahme erhebliche Investitionen in Medizintechnik, IT oder Praxisräume erforderlich werden.

Ziel ist nicht, das historisch beste Ergebnis zu finden.

Ziel ist ein Ergebnis, das unter realistischen Bedingungen nachhaltig fortgeführt werden kann.


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Unternehmerlohn: Warum der Praxisgewinn nicht vollständig kapitalisiert werden darf


Bei einer inhabergeführten Arztpraxis ist dies einer der wichtigsten Bewertungsschritte.

Angenommen, eine Praxis erzielt vor Berücksichtigung der persönlichen Tätigkeit des Inhabers einen nachhaltigen Gewinn von:

300.000 Euro

Der Inhaber behandelt jedoch selbst in erheblichem Umfang Patienten, führt Mitarbeiter, organisiert die Praxis und trägt unternehmerische Verantwortung.

Müsste ein Erwerber diese Leistungen durch einen entsprechend qualifizierten angestellten Arzt beziehungsweise weitere Managementleistungen ersetzen, könnten dafür beispielsweise:

180.000 Euro

wirtschaftlich anzusetzen sein.

Dann verbleiben:

120.000 Euro

als unternehmerischer Mehrertrag.

Erst dieser Unterschied beschreibt näherungsweise die Ertragskraft, die über die Vergütung der persönlichen Tätigkeit hinaus aus der bestehenden Praxisorganisation entsteht.

Der Unternehmerlohn ist daher kein technisches Detail. Seine Höhe kann den Praxiswert wesentlich beeinflussen.

Bei seiner Herleitung sind unter anderem zu berücksichtigen:

  • Fachgebiet

  • tatsächliche Arbeitszeit

  • Umfang der Behandlungstätigkeit

  • Führungsverantwortung

  • Praxisgröße

  • Qualifikation

  • Vergütung vergleichbarer angestellter Ärzte

  • Arbeitgebernebenkosten

  • gegebenenfalls weitere Versorgungsbestandteile

Der Bundesgerichtshof hat für die Bewertung freiberuflicher Praxen im Zugewinnausgleich ausdrücklich bestätigt, dass im Rahmen der modifizierten Ertragswertmethode ein an den individuellen Verhältnissen des Praxisinhabers orientierter Unternehmerlohn abzusetzen ist.


Goodwill: Was wird bei einer Arztpraxis eigentlich übertragen?


Neben materiellen Vermögenswerten kann eine eingeführte Praxis einen erheblichen immateriellen Wert besitzen.

Dazu gehören beispielsweise:

  • etablierter Standort

  • eingespieltes Praxisteam

  • funktionierende Organisation

  • Bekanntheit der Praxis

  • Wiederkehr von Patienten

  • etablierte Zuweiserstrukturen

  • Praxisname und Außenauftritt

  • Prozesse und Terminorganisation

  • angestellte Ärzte

  • vorhandene Infrastruktur

Dabei ist zwischen personenbezogenem und institutionellem Goodwill zu unterscheiden.


Personenbezogener Goodwill

Er hängt unmittelbar am bisherigen Arzt, etwa durch persönliche Reputation, besondere Fachkompetenz oder langjährige persönliche Patienten- und Zuweiserbeziehungen.

Dieser Teil kann bei seinem Ausscheiden schnell an Wert verlieren.

Institutioneller Goodwill

Er ist stärker an die Praxis selbst gebunden: Standort, Organisation, Team, weitere Ärzte, Marke und eingespielte Strukturen.

Dieser Teil kann regelmäßig besser auf einen Nachfolger übergehen.

Für den Bewerter stellt sich deshalb die Frage:

Was bleibt bestehen, wenn der bisherige Inhaber morgen nicht mehr in der Praxis arbeitet?

Genau diese Abgrenzung gehört zum Kern einer sachgerechten Praxisbewertung.


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Patienten sind kein Vermögensgegenstand

Im Zusammenhang mit dem Goodwill wird häufig vom „Patientenstamm“ gesprochen.

Ökonomisch ist damit die Erwartung gemeint, dass ein Teil der vorhandenen Patientenbeziehungen nach einem Inhaberwechsel fortbesteht.

Die Patienten selbst werden selbstverständlich nicht „verkauft“.

Sie entscheiden frei, ob sie die Praxis nach einem Wechsel weiterhin aufsuchen. Auch Patientendaten unterliegen gesonderten berufs- und datenschutzrechtlichen Anforderungen.

Bewertungsgegenstand ist deshalb die Chance auf Fortführung der Patientenbeziehungen, nicht ein Eigentumsrecht an Patienten.

Je stärker Patienten gerade wegen der Person des bisherigen Arztes kommen, desto vorsichtiger muss diese Übertragbarkeit eingeschätzt werden.


Wie lange bleibt der Goodwill bestehen?

Auch hierfür gibt es keine allgemeingültige Zahl.

Die Hinweise von Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Bundesvereinigung aus dem Jahr 2008 arbeiten mit vereinfachten Annahmen und sehen im damaligen Modell für Einzelpraxen grundsätzlich einen kürzeren Prognosezeitraum als für Gemeinschaftspraxen vor. Die Hinweise stellen zugleich ausdrücklich klar, dass die Kriterien wegen der individuellen Verhältnisse einer Praxis nicht schematisch angewendet werden können.

In der heutigen Bewertung sollte die Dauer der Übertragbarkeit deshalb aus der konkreten Praxis abgeleitet werden.

Für eine eher kurze Übertragungsdauer können sprechen:

  • stark personenbezogene Arzt-Patient-Beziehungen

  • hohe persönliche Reputation des Inhabers

  • wenige weitere Leistungserbringer

  • starke persönliche Zuweiserabhängigkeit

Für eine nachhaltigere institutionelle Ertragskraft können sprechen:

  • mehrere angestellte Ärzte

  • stabile Organisation

  • starke Praxisidentität unabhängig vom Inhaber

  • standardisierte Prozesse

  • langfristig gesicherter Standort

  • etablierte Zuweiserstruktur

  • hohe Bedeutung von Geräten und Infrastruktur

Eine pauschale Goodwill-Laufzeit ersetzt diese Analyse nicht.


Sie benötigen eine professionelle Bewertung? Kontaktieren Sie uns

Welche Bedeutung hat der Vertragsarztsitz?

Bei Vertragsarztpraxen kommt eine weitere Besonderheit hinzu.

Die Vertragsarztzulassung ist kein gewöhnlicher Vermögensgegenstand, den der bisherige Arzt wie ein Gerät oder eine Immobilie frei übertragen kann.

Die Zulassungs- und Nachbesetzungssituation kann die wirtschaftliche Übertragbarkeit einer Praxis trotzdem erheblich beeinflussen.

In Planungsbereichen mit Zulassungsbeschränkungen enthält § 103 SGB V besondere Regeln für die Nachbesetzung. Unter anderem bestimmt die Vorschrift, dass die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes bei der Bewerberauswahl nur insoweit berücksichtigt werden, als der Kaufpreis den Verkehrswert der Praxis nicht übersteigt. Wird ein Nachbesetzungsverfahren in bestimmten Fällen abgelehnt, sieht das Gesetz eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswerts der Arztpraxis vor.

Daraus folgt jedoch keine allgemeine gesetzliche Kaufpreisobergrenze für jeden Praxisverkauf.

Für die Bewertung ist vielmehr zu prüfen:

Welche Bewertungsmethode ist die richtige?

Es gibt keine für jede Arztpraxis verbindlich vorgeschriebene Universalformel.


Stark inhabergeführte Einzelpraxis

Hier steht regelmäßig die Frage im Mittelpunkt, welcher Mehrertrag über die persönliche ärztliche Arbeitsleistung hinaus tatsächlich übertragbar ist.

Dafür kommt insbesondere das modifizierte Ertragswertverfahren in Betracht.


BAG

Auch hier können personenbezogene Elemente erheblich sein. Gleichzeitig gewinnt die institutionelle Praxisstruktur an Bedeutung.

Bewertet werden muss deshalb, wie stark Patienten, Personal, Prozesse und Ertragskraft tatsächlich an einzelnen Gesellschaftern hängen.


Größeres oder stärker institutionalisiertes MVZ

Je unabhängiger die Ertragskraft von einzelnen Ärzten wird, desto mehr nähert sich das Bewertungsobjekt einem klassischen Unternehmen.

Bei größeren Strukturen mit zahlreichen angestellten Ärzten, mehreren Standorten, zentralem Management und eigenständiger Organisation können klassische Ertragswert- oder DCF-Verfahren beziehungsweise eine Bewertung nach den Grundsätzen des IDW S 1 sachgerechter sein. Der IDW S 1 wurde 2026 neu gefasst und stellt den zentralen deutschen professionellen Standard für Unternehmensbewertungen dar.

Entscheidend ist also nicht allein die Rechtsform.

Entscheidend ist, woher die Ertragskraft tatsächlich kommt.


Die Hinweise von BÄK und KBV: Orientierung, aber keine fertige Formel

Die gemeinsamen „Hinweise zur Bewertung von Arztpraxen“ von Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Bundesvereinigung stammen vom 9. September 2008.

Sie enthalten weiterhin wichtige Grundgedanken:

  • Bereinigung historischer Ergebnisse

  • Berücksichtigung der Übertragbarkeit von Umsätzen

  • Ansatz eines alternativen Arztgehalts

  • Berücksichtigung des materiellen Praxisvermögens

  • begrenzte Wirkung des Goodwills

Die Hinweise bezeichnen sich bewusst nicht als rechtsverbindliche Bewertungsnorm. Sie stellen selbst heraus, dass Arztpraxen individuell beurteilt werden müssen.

Insbesondere wirtschaftliche Parameter aus 2008 – etwa damalige Gehaltsannahmen – dürfen heute nicht ungeprüft fortgeschrieben werden.

Eine aktuelle Bewertung muss die tatsächlichen Verhältnisse am Bewertungsstichtag abbilden.


Sie benötigen eine professionelle Bewertung? Kontaktieren Sie uns

Und was ist mit dem Substanzwert?


Bei klassischen Praxiswertmodellen werden häufig materieller Praxiswert und immaterieller Goodwill getrennt betrachtet.

Zum materiellen Praxisvermögen können beispielsweise gehören:

  • Medizintechnik

  • Einrichtung

  • EDV

  • sonstige betriebliche Ausstattung

Wichtig ist jedoch die gewählte Bewertungsmethodik.

Bei einer klassischen Ertragswert- oder DCF-Bewertung tragen betriebsnotwendige Geräte und andere Vermögensgegenstände bereits zur Erzeugung der zukünftigen Zahlungsüberschüsse bei.

Dann wäre es grundsätzlich falsch, den kompletten Gerätewert anschließend noch einmal auf den Ertragswert aufzuschlagen.

Ertragswert plus kompletter Gerätewert kann zu einer Doppelzählung führen.

Das ist insbesondere bei größeren und stärker unternehmerisch organisierten Praxisstrukturen zu beachten.


Wie werden Marktpreise und Multiples genutzt?


Marktdaten sind wertvoll.

Wenn vergleichbare Praxen derselben Fachrichtung und Region tatsächlich zu bestimmten Preisen übertragen wurden, liefert das wichtige Informationen über das Marktumfeld.

Aber auch hier gilt:

Ein beobachteter Kaufpreis ist zunächst ein Preis, nicht automatisch der objektive Wert einer anderen Praxis.

Für die Vergleichbarkeit müsste unter anderem bekannt sein:

  • Welche Umsätze und Ergebnisse lagen zugrunde?

  • Wie hoch war die Arbeitszeit des Inhabers?

  • Welche Vermögensgegenstände waren im Kaufpreis enthalten?

  • Welche Zulassungssituation bestand?

  • Gab es Investitionsstau?

  • Wie hoch war der Anteil angestellter Ärzte?

  • Welche strategischen Interessen hatte der Käufer?

Marktpreise und Multiples eignen sich daher besonders zur Plausibilisierung eines zuvor hergeleiteten Werts.

Sie sollten nicht zur Scheingenauigkeit einer Faustformel führen.


Warum Sensitivitäten oft mehr sagen als eine einzelne Zahl


Bei einer Praxisbewertung beruhen bestimmte Größen zwangsläufig auf Einschätzungen.

Zum Beispiel:

  • angemessener Unternehmerlohn

  • erwartete Patientenbindung

  • zukünftige Personalkosten

  • notwendige Investitionen

  • Dauer der Goodwill-Übertragbarkeit

Eine professionelle Bewertung sollte deshalb zeigen, wie empfindlich der Wert auf wesentliche Annahmen reagiert.

Beispielsweise:

Was verändert sich, wenn die angemessene Unternehmervergütung nicht 170.000 Euro, sondern 190.000 Euro beträgt?

Was passiert bei 10 Prozent geringeren Fallzahlen?

Welche Auswirkung hat eine notwendige Geräteinvestition von 250.000 Euro?

Wie verändert sich der Wert bei einer kürzeren Übertragungsdauer des Goodwills?

Der Erkenntnisgewinn liegt nicht nur in einer Zahl.

Er liegt darin zu verstehen, warum die Praxis diesen Wert hat und welche Faktoren ihn verändern.


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Wann reicht eine überschlägige Praxiswertberechnung?


Nicht jeder Anlass verlangt ein umfassendes Gutachten.

Eine kompaktere Wertberechnung kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn:

  • Verkäufer und Käufer sich grundsätzlich einig sind

  • zunächst eine Kaufpreisorientierung gesucht wird

  • die Praxisstruktur übersichtlich ist

  • keine wesentlichen Drittinteressen bestehen

  • kein Rechtsstreit vorliegt

Auch eine solche Berechnung sollte jedoch Unternehmerlohn, nachhaltige Ertragskraft, Goodwill und wesentliche Investitionen berücksichtigen.


Wann ist ein ausführlicheres Gutachten sinnvoll?


Mit der wirtschaftlichen oder rechtlichen Bedeutung des Werts steigen die Anforderungen an die Dokumentation.

Das gilt insbesondere bei:

  • streitigem Gesellschafteraustritt

  • Scheidung und Zugewinnausgleich

  • Pflichtteils- oder Erbauseinandersetzungen

  • komplexen BAG- oder MVZ-Strukturen

  • hohen Kaufpreisen oder hoher Fremdfinanzierung

  • Bewertungsfragen mit Drittwirkung

  • streitigem Verkehrswert

  • bereits vorliegenden gegensätzlichen Bewertungen

Dann ist nicht nur das Ergebnis wichtig.

Entscheidend ist, dass ein Dritter nachvollziehen kann, auf welchen Tatsachen, Bereinigungen, Annahmen und Bewertungsüberlegungen das Ergebnis beruht.


Welche Unterlagen werden für die Bewertung benötigt?


Für eine erste Einschätzung müssen noch nicht sämtliche Praxisunterlagen vollständig aufbereitet sein.

Für die eigentliche Bewertung werden typischerweise benötigt:

  • Jahresabschlüsse beziehungsweise EÜR der vergangenen Jahre

  • aktuelle BWA

  • KV- und Privatabrechnungen

  • Fallzahlen und Umsatzstruktur

  • Personalübersicht einschließlich Arbeitszeiten und Vergütungen

  • Anlagenverzeichnis

  • Mietvertrag

  • relevante Zulassungen und Genehmigungen

  • Gesellschaftsvertrag bei BAG oder MVZ

  • Angaben zu geplanten Investitionen

  • Informationen zu besonderen Veränderungen seit dem letzten Jahresabschluss

Besonders wichtig ist zusätzlich das Gespräch mit dem Praxisinhaber.

Jahresabschlüsse beantworten beispielsweise nicht:

Warum kommen Patienten gerade in diese Praxis?

Welche Zuweiserbeziehungen hängen persönlich am Inhaber?

Welche Mitarbeiter sind für den Betrieb besonders wichtig?

Welche Leistungen könnte ein Nachfolger nicht ohne Weiteres fortführen?

Und wie viele Stunden arbeitet der Inhaber tatsächlich?

Gerade diese Informationen können für den Praxiswert entscheidend sein.


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Fazit: Praxiswert heißt übertragbare Ertragskraft


Der Wert einer Arztpraxis lässt sich nicht aus einer einzelnen Kennzahl ablesen.

Umsatz, Gewinn und beobachtete Marktpreise sind wichtige Informationen. Entscheidend ist jedoch, welcher Teil der Ertragskraft einem Nachfolger tatsächlich zur Verfügung steht.

Dafür müssen insbesondere drei Dinge sauber voneinander getrennt werden:

die persönliche ärztliche Arbeitsleistung des Inhabers,

der auf die Person bezogene und deshalb nur eingeschränkt übertragbare Goodwill

und

die dauerhaft in der Praxisorganisation vorhandene Ertragskraft.

Erst aus dieser Trennung entsteht eine belastbare Antwort auf die Frage:

Was ist die Praxis wert?


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Vor der Beauftragung klären wir zunächst, welcher Wert für Ihren Anlass maßgeblich ist und welche Bewertungstiefe tatsächlich benötigt wird.


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