Abfindungsklauseln unter Druck: wann die Buchwertklausel fällt – und warum der Verkehrswert den Gesellschafterstreit entscheidet
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Oliver Sonntag


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Oliver Sonntag
M.Sc. Oliver Sonntag, CVA ist Geschäftsführer und Head of Valuation der Surion GmbH
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Scheidet ein Gesellschafter aus, bestimmt in aller Regel eine Abfindungsklausel im Gesellschaftsvertrag, was er erhält – häufig eine Buchwert- oder Nennwertklausel, die den Anspruch deutlich unter den tatsächlichen Wert drückt. Solche Klauseln sind Ausdruck der Vertragsfreiheit und grundsätzlich zulässig. Ihre Wirksamkeit steht und fällt jedoch mit einer einzigen Größe: dem Verkehrswert des Anteils.
Wo die Rechtsprechung die Grenze zieht
Die Grenze ist das grobe Missverhältnis zwischen der vertraglich vorgesehenen Abfindung und dem Verkehrswert. Dabei ist zwischen zwei Konstellationen zu unterscheiden:
Anfängliches Missverhältnis. Besteht schon bei Vereinbarung der Klausel ein grobes Missverhältnis zum Verkehrswert, ist die Klausel sittenwidrig und nichtig (§ 138 BGB). Rechtsfolge: Der Ausscheidende ist zum vollen Verkehrswert abzufinden.
Nachträgliches Missverhältnis. Entsteht die Diskrepanz erst später – etwa weil der Verkehrswert bei einem ertragsstarken Unternehmen deutlich steigt, die Abfindung aber nicht mitwächst –, bleibt die Klausel zunächst wirksam. Der Gesellschaft ist es nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) jedoch verwehrt, sich darauf zu berufen; die Abfindung wird im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auf eine angemessene Höhe angepasst (grundlegend BGH, Urteil vom 20. September 1993 – II ZR 104/92).
Eine feste Prozentgrenze gibt es dabei nicht. In der Literatur wird ein grobes Missverhältnis vielfach ab einer Abweichung von rund 50 % angenommen; der BGH hat im Einzelfall aber auch schon bei deutlich geringeren Abständen ein grobes bzw. deutliches Missverhältnis bejaht. Maßgeblich ist stets eine Gesamtwürdigung, in die neben der Wertdifferenz die Dauer der Mitgliedschaft, der Erfolgsbeitrag des Ausscheidenden, der Anlass des Ausscheidens, seine Angewiesenheit auf die Abfindung und die Belastbarkeit der Gesellschaft einfließen.
Der neuralgische Punkt: der Verkehrswert ist der Ertragswert
Der entscheidende Punkt für Ihr Mandat: Jede dieser Prüfungen – ob ein grobes Missverhältnis vorliegt, ob die Klausel nichtig ist, in welcher Höhe die Abfindung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung anzupassen ist – setzt einen belastbaren Verkehrswert voraus. Und dieser wirkliche Anteilswert wird regelmäßig nach Ertragswertgesichtspunkten ermittelt: nach dem Preis, der bei einer Veräußerung des Unternehmens als Einheit zu erzielen wäre.
Damit ist die Bewertung nicht ein Randaspekt des Streits – sie ist sein Zentrum. Ohne einen fundierten Ertragswert lässt sich das grobe Missverhältnis weder belegen noch widerlegen, und die angemessene Abfindung lässt sich nicht beziffern.
Was das für Ihr Mandat bedeutet
Die Interessenlage ist klar verteilt, die Faktenbasis für beide Seiten dieselbe:
Vertreten Sie den ausscheidenden Gesellschafter, brauchen Sie den Verkehrswert, um das Missverhältnis zum Klauselwert zu zeigen und den vollen bzw. angepassten Anspruch durchzusetzen.
Vertreten Sie die Gesellschaft, brauchen Sie einen belastbaren Wert, um die Klausel zu verteidigen oder eine überzogene Forderung des Ausscheidenden zu entkräften.
In beiden Fällen entscheidet die Qualität der Ertragswert-Bewertung darüber, wie stark Ihre Position im Verfahren oder in der Verhandlung ist. Eine neutrale, methodisch saubere Bewertung nimmt dem Streit die Spekulation und schafft die Grundlage, auf der sich verhandeln oder streiten lässt.
Zusammenarbeit
Surion ermittelt den Verkehrswert bzw. Ertragswert nach IDW S 1 als neutrale Grundlage – für beide Seiten des Abfindungsstreits verwendbar, ob in der Vergleichsverhandlung oder im gerichtlichen Verfahren. Die gesellschaftsrechtliche Würdigung und Prozessführung bleiben bei Ihnen.
Dieser Beitrag gibt den Stand der zitierten Rechtsprechung wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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Was Auftraggeber häufig fragen
Wie unterscheidet sich Surion® von einer Wirtschaftsprüfungspraxis?
Wir sind kein Wirtschaftsprüfer und treten nicht als solcher auf. Oliver Sonntag ist CVA-zertifiziert (NACVA) und Mitglied der EACVA. Unsere Bewertungen entsprechen IDW S 1 i.d.F. 2026 und den GACVA Professional Standards - ergänzt um zwölf Jahre Vorstandsverantwortung im Industrie-Mittelstand.



