Wenn das Finanzamt zu hoch bewertet: das vereinfachte Ertragswertverfahren bei Erbschaft und Schenkung

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Oliver Sonntag

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M.Sc. Oliver Sonntag, CVA ist Geschäftsführer und Head of Valuation der Surion GmbH

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Wird Betriebsvermögen oder werden Anteile an einer Kapital- oder Personengesellschaft übertragen – zu Lebzeiten oder von Todes wegen –, braucht die Finanzverwaltung einen Wert, auf den sie die Erbschaft- oder Schenkungsteuer aufsetzt. Maßstab ist der gemeine Wert (§ 11 Abs. 2 BewG). Liegt kein zeitnaher Verkauf unter fremden Dritten vor, aus dem sich dieser Wert ableiten ließe, greift in der Praxis regelmäßig das vereinfachte Ertragswertverfahren nach den §§ 199 bis 203 BewG.

Für viele Mandate ist genau das der Punkt, an dem stillschweigend Geld verloren geht.

Wie das vereinfachte Verfahren rechnet

Das Verfahren ist bewusst schematisch: Aus den bereinigten Betriebsergebnissen der letzten drei Wirtschaftsjahre wird ein Durchschnittsertrag gebildet (§ 202 BewG), gemindert um einen pauschalen Ertragsteuerabschlag von 30 % (§ 202 Abs. 3 BewG). Dieser Durchschnittsertrag wird mit einem gesetzlich fixierten Kapitalisierungsfaktor von 13,75 multipliziert (§ 203 BewG, fest seit dem 1. Januar 2016). Der Substanzwert bildet die Untergrenze.

Ein Faktor von 13,75 entspricht einem Kapitalisierungszins von rund 7,27 % (1 / 13,75). Das klingt harmlos, ist aber der Kern des Problems: Der Faktor ist für jedes Unternehmen gleich – unabhängig von Branche, Größe, Risikoprofil oder Inhaberabhängigkeit.

Warum das systematisch zu hoch greift

Der pauschale Faktor kennt keine unternehmensindividuellen Risiken. Er blendet aus, dass ein inhabergeprägter Handwerksbetrieb, eine Einzelpraxis oder ein KMU mit Klumpenrisiko am Markt niemals das 13,75-fache seines Gewinns erzielen würde. Er ignoriert schwankende oder von Einmaleffekten geprägte Ergebnisse ebenso wie die Frage, wie viel des Ertrags überhaupt ohne den bisherigen Inhaber übertragbar ist. Die Folge ist ein tendenziell überhöhter Wert – und damit eine überhöhte Erbschaft- oder Schenkungsteuer für Ihren Mandanten. Besonders ausgeprägt zeigt sich das bei freien Berufen und stark inhaberabhängigen Betrieben.

Hartnäckig hält sich zudem das Missverständnis, der Faktor 13,75 sei ein alternativloser gesetzlicher Bewertungsmaßstab. Das ist er nicht.

Der Hebel: § 199 BewG und das Wahlrecht

Das vereinfachte Verfahren darf nur angewendet werden, „wenn es nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt" (§ 199 BewG). Das Wahlrecht ist bereits im Wortlaut angelegt: Nach § 199 BewG kann das Verfahren angewendet werden – der Steuerpflichtige ist nicht darauf festgelegt. Er kann stattdessen ein anderes anerkanntes Bewertungsverfahren vorlegen – insbesondere eine Ertragswertermittlung nach dem aktuellen IDW S 1 (i. d. F. 2026) – bzw. einen niedrigeren gemeinen Wert nachweisen.

Typische Konstellationen, in denen das vereinfachte Verfahren zu offensichtlich unzutreffenden – meist zu hohen – Ergebnissen führt:

  • stark schwankende oder von Sondereffekten geprägte Ergebnisse,

  • ausgeprägte Inhaber- bzw. Personenabhängigkeit,

  • ein hoher Anteil nicht betriebsnotwendigen Vermögens,

  • Wachstums-, Umbruch- oder Krisensituationen,

  • Neugründungen und Branchenwechsel innerhalb des Betrachtungszeitraums.

Was das für Ihr Mandat bedeutet

In diesen Fällen ist ein qualifiziertes IDW-S-1-Gutachten kein „Wunschgutachten", sondern die methodisch saubere Alternative: eine plausibilisierte Planung statt eines pauschalen Multiplikators, ein unternehmensindividueller Kapitalkostensatz statt eines Einheitsfaktors, ein sauber abgegrenzter Unternehmerlohn. Das Ergebnis ist ein niedrigerer, aber belastbarer Wert, der gegenüber dem Finanzamt – vorab oder im Einspruchsverfahren – standhält, weil er nachvollziehbar hergeleitet ist.

Ob sich das Gutachten rechnet, ist eine Abwägung im Einzelfall – und sie ist weniger trivial, als es zunächst scheint (dazu sogleich). Diese Abwägung treffen Sie als Steuerberater; wir liefern die belastbare Bewertung dazu.

Wichtig: Ein niedrigerer Wert ist nicht automatisch günstiger

Ein niedrigerer Unternehmenswert senkt zwar die Bemessungsgrundlage – an anderer Stelle kann er aber teuer werden. Der gemeine Wert des Unternehmens bildet den Nenner des 90-%-Tests (§ 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG): Beträgt das Verwaltungsvermögen mindestens 90 % dieses Werts, entfällt die Betriebsvermögensverschonung nach den §§ 13a, 13b ErbStG vollständig – also der Verschonungsabschlag von 85 % (Regelverschonung) oder 100 % (Optionsverschonung). Da ein niedrigerer Wert den Nenner verkleinert, steigt die Verwaltungsvermögensquote. Ein an sich „günstigeres" Bewertungsergebnis kann so die Verschonung kippen und die Gesamtsteuer sogar erhöhen.

Die Richtung des Vorteils ist damit keine Konstante: Im einen Mandat senkt der niedrigere Wert die Steuer, im anderen gefährdet er die Verschonung. Genau deshalb steht am Anfang nicht ein möglichst niedriger, sondern ein methodisch korrekter, belastbarer Wert – erst auf dieser Grundlage lässt sich die steuerlich vorteilhafte Gestaltung überhaupt beurteilen. Diese Gesamtabwägung bleibt Ihre Aufgabe als Steuerberater; unsere ist die Bewertung, die sie trägt.

Zusammenarbeit

Surion erstellt die Unternehmens- und Anteilsbewertung nach IDW S 1 als neutrale Grundlage. Die steuerliche Würdigung und die Kommunikation mit der Finanzverwaltung bleiben vollständig bei Ihnen; wir liefern das Bewertungsgutachten, auf das Sie Ihre Argumentation stützen können.

Dieser Beitrag gibt den Stand der zitierten Vorschriften und Rechtsprechung wieder und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.

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Wir sind kein Wirtschaftsprüfer und treten nicht als solcher auf. Oliver Sonntag ist CVA-zertifiziert (NACVA) und Mitglied der EACVA. Unsere Bewertungen entsprechen IDW S 1 i.d.F. 2026 und den GACVA Professional Standards - ergänzt um zwölf Jahre Vorstandsverantwortung im Industrie-Mittelstand.

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