Unternehmensbewertung im Zugewinnausgleich: warum der BGH die modifizierte Ertragswertmethode verlangt
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Oliver Sonntag


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Oliver Sonntag
M.Sc. Oliver Sonntag, CVA ist Geschäftsführer und Head of Valuation der Surion GmbH
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Gehört zum Endvermögen eines Ehegatten ein Unternehmen oder eine freiberufliche Praxis, wird die Bewertung schnell zum Dreh- und Angelpunkt des Zugewinnausgleichs. Maßgeblich ist der objektive Wert des Vermögensgegenstands zum Stichtag (§ 1376 Abs. 2 BGB) – und dieser Wert setzt sich bei einer Kanzlei oder Praxis aus dem Substanzwert und dem darüber hinausgehenden Goodwill zusammen. Genau bei der Bemessung dieses Goodwills entscheiden Methodik und Details oft über sechsstellige Differenzen.
Die zentralen Leitplanken hat der BGH mit den Entscheidungen vom 2. Februar 2011 (XII ZR 185/08) und vom 9. Februar 2011 (XII ZR 40/09) gesetzt.
Was der BGH fordert
Der Goodwill gehört grundsätzlich hinein. Der immaterielle Wert einer freiberuflichen Praxis ist als Vermögenswert in den Zugewinnausgleich einzubeziehen.
Das reine Ertragswertverfahren genügt nicht. Bei inhabergeprägten Praxen lässt sich die Ertragsprognose kaum von der Person des derzeitigen Inhabers trennen; künftiges Einkommen, das seiner individuellen Arbeitskraft zuzurechnen ist, darf im Zugewinn nicht maßgeblich sein, weil es nur auf das am Stichtag vorhandene Vermögen ankommt. Auch eine reine Umsatzbewertung hat der BGH verworfen, weil sie die Kostenseite ausblendet. Der BGH sieht daher die modifizierte Ertragswertmethode mit begrenztem Ergebnishorizont als generell vorzugswürdig an – gerade weil sie der Inhaberbezogenheit Rechnung trägt.
Ein individueller Unternehmerlohn ist abzusetzen. Er orientiert sich an den konkreten Verhältnissen des Inhabers. Nur so wird der personenunabhängige, auf einen Erwerber übertragbare Wert isoliert – der Teil des Goodwills, der nicht am persönlichen Ruf des Inhabers hängt.
Verwertbarkeit ist Voraussetzung, latente Steuern sind abzuziehen. Die stichtagsbezogene Bewertung setzt voraus, dass die Praxis überhaupt verwertbar ist. Und weil eine Verwertung gedanklich unterstellt wird, sind bereits am Stichtag latente Ertragsteuern abzusetzen – und zwar unabhängig davon, ob ein Verkauf tatsächlich beabsichtigt ist.
Kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot. Der im Zugewinn angesetzte Goodwill erfasst den am Stichtag vorhandenen immateriellen Wert unter Ausschluss der konkreten Arbeitsleistung des Inhabers; der Unterhalt beruht dagegen auf ebendieser Arbeitsleistung. Beide Ebenen überschneiden sich deshalb nicht.
Die Methodenwahl bleibt Sache des sachverständig beratenen Tatrichters (§ 287 ZPO) – aber innerhalb der vom BGH gezogenen Grenzen.
Warum das für Ihr Mandat entscheidend ist
Die Methodenfrage bestimmt den Streitwert. Ein Gutachten, das den reinen Ertragswert ansetzt, den Unternehmerlohn gar nicht oder unrealistisch niedrig abzieht, die Verwertbarkeit nicht prüft oder die latenten Steuern übergeht, ist angreifbar – und zwar in beide Richtungen. Auf der Gegenseite lohnt derselbe Blick: Wo dort Unternehmerlohn oder latente Steuern „vergessen" wurden, ist der Ansatz überhöht.
Für Sie als Anwalt heißt das: Ob Sie den ausgleichspflichtigen oder den ausgleichsberechtigten Ehegatten vertreten – Sie brauchen eine Bewertung, die die BGH-Vorgaben sauber umsetzt und im Zweifel vor Gericht Bestand hat. Sie ist zugleich die belastbarste Grundlage für eine Vergleichsverhandlung, weil sie die Bandbreite versachlicht.
Ein Hinweis zur Reichweite: Diese Grundsätze sind für inhabergeprägte freiberufliche Praxen entwickelt worden und lassen sich auf vergleichbar personenabhängige Unternehmen übertragen. Bei größeren, weniger inhaberabhängigen Gesellschaften kann eine stärker objektivierte Bewertung sachgerecht sein – auch das ist eine Frage des Einzelfalls und der Methodenwahl.
Zusammenarbeit
Surion erstellt die Bewertung nach der modifizierten Ertragswertmethode BGH-konform – mit sauber abgegrenztem Unternehmerlohn, Prüfung der Verwertbarkeit und Ansatz latenter Steuern – als belastbare Grundlage für Vergleich oder Verfahren. Die güter- und verfahrensrechtliche Würdigung bleibt bei Ihnen.
Dieser Beitrag gibt den Stand der zitierten Rechtsprechung wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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Wir sind kein Wirtschaftsprüfer und treten nicht als solcher auf. Oliver Sonntag ist CVA-zertifiziert (NACVA) und Mitglied der EACVA. Unsere Bewertungen entsprechen IDW S 1 i.d.F. 2026 und den GACVA Professional Standards - ergänzt um zwölf Jahre Vorstandsverantwortung im Industrie-Mittelstand.



