Unternehmensbewertung bei Erbschaft und Schenkung: Wie wird der Unternehmenswert ermittelt?

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Oliver Sonntag

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Oliver Sonntag, Geschäftsführer der Surion GmbH

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Oliver Sonntag

M.Sc. Oliver Sonntag, CVA (NACVA), ist Geschäftsführer und Head of Valuation der Surion GmbH und Mitglied der EACVA.

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Bei einer Erbschaft oder Schenkung von Betriebsvermögen stellt sich häufig eine scheinbar einfache Frage: Was ist das Unternehmen steuerlich wert?

Die Antwort ist komplexer als ein Blick in die Bilanz. Weder das Eigenkapital noch ein Umsatz- oder EBITDA-Multiple und auch nicht automatisch der Durchschnittsgewinn der vergangenen Jahre bestimmen den steuerlichen Unternehmenswert. Ausgangspunkt ist grundsätzlich der gemeine Wert nach dem Bewertungsgesetz (BewG) zum maßgeblichen Bewertungsstichtag.

Wie dieser Wert ermittelt wird, hängt vom Bewertungsobjekt, von vorhandenen Markttransaktionen, von der Ertragslage und Vermögensstruktur sowie von der gewählten Bewertungsmethode ab. Bei Personengesellschaften kommen zusätzlich Besonderheiten wie Sonderbetriebsvermögen hinzu. Und selbst ein betriebswirtschaftlich sachgerecht ermittelter Unternehmenswert ist nicht in jedem Punkt mit dem steuerlich anzusetzenden Wert identisch.

Dieser Beitrag erläutert die wesentlichen Bewertungsregeln und zeigt, an welchen Stellen in der Praxis typischerweise unterschiedliche Auffassungen zwischen Steuerpflichtigen, Bewertern und Finanzverwaltung entstehen.


Kurzantwort: Wie wird ein Unternehmen bei Erbschaft oder Schenkung bewertet?

Für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke ist grundsätzlich der gemeine Wert des Unternehmens oder Gesellschaftsanteils zum Bewertungsstichtag zu bestimmen.

Vereinfacht läuft die Prüfung in folgender Reihenfolge:

  1. Bewertungsstichtag und konkreten Übertragungsgegenstand bestimmen.

  2. Prüfen, ob sich der gemeine Wert aus geeigneten zeitnahen Verkäufen ableiten lässt.

  3. Ist das nicht möglich, eine nach § 11 Abs. 2 BewG geeignete Bewertungsmethode bestimmen.

  4. Gegebenenfalls das vereinfachte Ertragswertverfahren nach §§ 199 ff. BewG anwenden.

  5. Bei einer individuellen Bewertung die nachhaltige Ertragskraft und Unternehmensplanung analysieren und plausibilisieren.

  6. Nicht betriebsnotwendiges Vermögen, Beteiligungen, Schulden und gegebenenfalls Sonderbetriebsvermögen gesondert berücksichtigen.

  7. Soweit erforderlich, den steuerlichen Substanzwert als Wertuntergrenze prüfen.

  8. Erst anschließend wird getrennt beurteilt, welcher Teil des übertragenen Unternehmensvermögens nach den erbschaftsteuerlichen Verschonungsregeln begünstigt sein kann.

Entscheidend ist deshalb nicht, welche Bewertungsmethode rechnerisch zum niedrigsten Wert führt, sondern welcher Bewertungsweg den gesetzlichen Anforderungen und den wirtschaftlichen Verhältnissen des konkreten Unternehmens entspricht.


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1. Was bedeutet „gemeiner Wert“?

Der zentrale steuerliche Wertbegriff ist der gemeine Wert.

§ 9 BewG versteht darunter grundsätzlich den Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Berücksichtigt werden sollen die objektiven Umstände, die den Preis beeinflussen. Ungewöhnliche oder lediglich persönliche Verhältnisse bleiben dagegen außer Betracht.

Der gemeine Wert ist damit wirtschaftlich einem objektivierten Verkehrswertgedanken vergleichbar: Gesucht wird nicht der subjektive Wert des Unternehmens für den bisherigen Eigentümer und auch nicht der maximal denkbare Preis eines bestimmten strategischen Käufers.

Für nicht börsennotierte Kapitalgesellschaftsanteile konkretisiert § 11 Abs. 2 BewG diesen Grundsatz. Für Betriebsvermögen von Einzelunternehmen und Personengesellschaften verweist § 109 BewG entsprechend auf diese Regeln.

Das ist ein wesentlicher Unterschied zum Buchwert. Ein Unternehmen kann beispielsweise bilanziell nur ein geringes Eigenkapital ausweisen, zugleich aber einen erheblichen Unternehmenswert besitzen, weil Kundenbeziehungen, Know-how, Marktstellung oder nachhaltige zukünftige Erträge nicht vollständig in der Bilanz abgebildet sind.

Umgekehrt kann ein substanzreiches Unternehmen wirtschaftlich nur geringe Erträge erzielen. Gerade für solche Fälle enthält das BewG besondere Regeln zur Substanzwertuntergrenze.


2. Welcher Bewertungsstichtag gilt?

Unternehmensbewertungen für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke sind Stichtagsbewertungen.

Nach § 11 ErbStG ist grundsätzlich der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die Steuer entsteht.

Bei einem gewöhnlichen Erbfall ist dies regelmäßig der Todestag des Erblassers.

Bei einer Schenkung unter Lebenden ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung maßgeblich.

Deshalb ist der Bewertungsstichtag nicht automatisch identisch mit dem letzten Bilanzstichtag oder mit dem Datum der notariellen Urkunde.

Das kann erhebliche Auswirkungen haben. Liegt der Bewertungsstichtag beispielsweise im September, reicht es nicht zwingend aus, ausschließlich den Jahresabschluss zum vorangegangenen 31. Dezember zu betrachten. Zwischenzeitliche Veränderungen können für die Ertragskraft und Vermögenslage erheblich sein.


Welche späteren Informationen dürfen berücksichtigt werden?

Der Stichtagsgrundsatz bedeutet nicht, dass jede erst später bekannt gewordene Information ignoriert werden muss.

Entscheidend ist vielmehr, welche wirtschaftlichen Verhältnisse am Bewertungsstichtag bereits bestanden oder hinreichend konkretisiert waren.

War beispielsweise am Stichtag bereits absehbar, dass ein wesentlicher Kunde seinen Vertrag beendet, kann dieser Umstand für die Bewertung relevant sein, auch wenn sich der Umsatzrückgang erst später vollständig in den Zahlen zeigt.

Entsteht die Ursache dagegen erst nach dem Bewertungsstichtag, darf sie grundsätzlich nicht rückwirkend in die Bewertung hineingelesen werden.

Diese Abgrenzung gehört zu den häufigsten Streitpunkten bei stichtagsbezogenen Unternehmensbewertungen.


3. Welche Bewertungsmethode gilt?

Bei nicht börsennotierten Unternehmen gibt das BewG keine einzige universelle Bewertungsformel vor.

Vielmehr besteht eine gesetzliche Reihenfolge.


Zuerst: Gibt es geeignete zeitnahe Verkäufe?

Bei nicht börsennotierten Kapitalgesellschaftsanteilen ist zunächst zu prüfen, ob sich der gemeine Wert aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten lässt, die weniger als ein Jahr zurückliegen.

Über § 109 BewG ist diese Bewertungslogik auch für Betriebsvermögen von Bedeutung.

Eine tatsächlich am Markt durchgeführte Transaktion kann eine besonders aussagekräftige Grundlage sein. Allerdings ist nicht jeder Anteilskauf automatisch ein geeigneter Vergleichspreis.

Der Bundesfinanzhof hat hierzu klargestellt, dass ein Verkauf einen gewöhnlichen Geschäftsverkehr widerspiegeln muss, der durch Angebot und Nachfrage geprägt ist. Ein über Jahre nach einer festgelegten Formel verwendeter Preis muss deshalb nicht zwingend einen geeigneten Marktpreis darstellen.

Auch pauschale Abschläge – beispielsweise ein über Jahre unverändert angewendeter „Holdingabschlag“ – sind nicht automatisch anzuerkennen. Entscheidend ist, ob der Abschlag auf objektiven Eigenschaften des konkreten Anteils beruht.


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Wenn kein geeigneter Verkauf vorliegt

Kann der gemeine Wert nicht aus solchen Transaktionen abgeleitet werden, ist er nach § 11 Abs. 2 BewG

  • unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder

  • anhand einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode

zu bestimmen.

Das Gesetz ergänzt ausdrücklich, dass die Methode anzuwenden ist, die ein Erwerber seiner Kaufpreisfindung zugrunde legen würde.

Damit kommen je nach Unternehmen insbesondere individuelle Ertragswertverfahren, Discounted-Cashflow-Verfahren oder andere marktübliche Bewertungsansätze in Betracht.

Daneben stellt das BewG mit den §§ 199 bis 203 ein eigenes vereinfachtes Ertragswertverfahren zur Verfügung.


4. Wie funktioniert das vereinfachte Ertragswertverfahren?

Das vereinfachte Ertragswertverfahren soll eine typisierte und vergleichsweise standardisierte Bewertung ermöglichen.

Seine Grundidee ist einfach:

nachhaltiger Jahresertrag × Kapitalisierungsfaktor

zuzüglich bestimmter Vermögenspositionen, die nicht bereits im operativen Ertragswert enthalten sein sollen.

Der gesetzliche Kapitalisierungsfaktor beträgt derzeit 13,75.

Der Faktor ist damit für jedes Unternehmen zunächst gleich. Er berücksichtigt nicht individuell, ob ein Unternehmen beispielsweise besonders zyklisch, stark inhaberabhängig, schnell wachsend oder außergewöhnlich risikoarm ist.

Gerade darin liegt die Vereinfachung – und zugleich eine mögliche Grenze des Verfahrens.


Wie wird der nachhaltige Jahresertrag ermittelt?

Nach § 201 BewG bildet der zukünftig nachhaltig zu erzielende Jahresertrag die Grundlage.

Als Beurteilungsgrundlage dient regelmäßig der tatsächlich erzielte Durchschnittsertrag der vergangenen drei Wirtschaftsjahre.

Dabei werden die steuerlichen Betriebsergebnisse jedoch nicht unverändert übernommen. § 202 BewG sieht zahlreiche Korrekturen vor, um einen nachhaltig aussagefähigen Ertrag herzuleiten.

Zu den typischen Prüfungsfeldern gehören unter anderem:

  • außergewöhnliche oder nicht nachhaltige Aufwendungen und Erträge,

  • Sonderabschreibungen und bestimmte steuerliche Bewertungseffekte,

  • einmalige Veräußerungsgewinne oder -verluste,

  • ein angemessener Unternehmerlohn,

  • Vergütungen bislang unentgeltlich tätiger Familienangehöriger,

  • Erträge und Aufwendungen aus Vermögen, das separat bewertet wird,

  • gesellschaftsrechtlich veranlasste und wirtschaftlich nicht angemessene Ergebniswirkungen.

Nach diesen Korrekturen wird ein positives Betriebsergebnis für Zwecke des vereinfachten Ertragswertverfahrens pauschal um 30 Prozent für Ertragsteuern gemindert.


„Einmalig“ bedeutet nicht automatisch „herausrechnen“

Gerade die Normalisierung historischer Ergebnisse ist in der Praxis häufig streitanfällig.

Ein Aufwand darf nicht allein deshalb eliminiert werden, weil er selten oder ungewöhnlich erscheint.

Der BFH hat 2026 nochmals hervorgehoben, dass im Zusammenhang mit § 202 BewG wesentlich ist, ob ein Aufwand den zukünftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrag beeinflusst. Rechtsgrund, Häufigkeit und Höhe sind im Gesamtbild zu beurteilen.

Für die Praxis bedeutet das: Die Frage lautet nicht lediglich „War dieser Aufwand außergewöhnlich?“, sondern vielmehr:

Ist mit einem vergleichbaren Aufwand auch künftig zu rechnen?

Diese Prognoseentscheidung sollte im Bewertungsgutachten nachvollziehbar begründet werden.


5. Wann kann das vereinfachte Ertragswertverfahren problematisch sein?

§ 199 BewG erlaubt die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens nur, wenn es nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt.

Das bedeutet nicht, dass jede Abweichung zu einer individuellen Unternehmensbewertung das Verfahren unzulässig macht.

Es bedeutet aber, dass seine Typisierung hinterfragt werden muss, wenn die tatsächliche Unternehmenssituation durch die vergangenheitsorientierte Durchschnittsbetrachtung nicht sinnvoll abgebildet wird.

Typische Prüfanlässe können sein:

  • erhebliche Umsatz- oder Ergebnisschwankungen,

  • ein starker struktureller Umsatzrückgang,

  • Verlust oder Gewinn eines wesentlichen Kunden,

  • erhebliche Abhängigkeit vom bisherigen Unternehmer,

  • grundlegende Veränderungen des Geschäftsmodells,

  • Restrukturierungen,

  • außergewöhnliches Wachstum,

  • sehr junge Unternehmen,

  • erhebliche Änderungen der Kostenstruktur,

  • eine atypische Kapital- oder Vermögensstruktur.

Das vereinfachte Verfahren ist deshalb weder grundsätzlich „richtig“ noch grundsätzlich „zu hoch“. Seine Aussagekraft hängt vom konkreten Unternehmen und Bewertungsstichtag ab.


6. Kann stattdessen individuell bewertet werden?

Ja. Liegt kein geeigneter Verkaufswert vor und ist der gemeine Wert unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten zu bestimmen, kommt neben dem vereinfachten Ertragswertverfahren auch eine individuelle Ertragswertbewertung in Betracht.

Der BFH hat bestätigt, dass die Feststellungsbeteiligten grundsätzlich zwischen einem individuellen Ertragswertverfahren nach § 11 Abs. 2 BewG und dem vereinfachten Ertragswertverfahren wählen können.

Dieses Wahlrecht bedeutet allerdings nicht, dass eine beliebige Methode oder ein gewünschter Ergebniswert angesetzt werden darf.

Die individuelle Bewertung muss methodisch belastbar sein und den gesetzlichen Wertmaßstab erfüllen. Dazu gehört insbesondere, dass

  • die nachhaltige Ertragskraft sachgerecht hergeleitet wird,

  • die Unternehmensplanung plausibel ist,

  • Stichtagsinformationen richtig abgegrenzt werden,

  • Kapitalisierungs- oder Diskontierungsparameter nachvollziehbar hergeleitet werden und

  • nicht operative Vermögensbestandteile und Schulden konsistent behandelt werden.

Der Vorteil einer individuellen Unternehmensbewertung besteht darin, dass sie die wirtschaftlichen Besonderheiten des konkreten Unternehmens wesentlich differenzierter abbilden kann als ein gesetzlicher Pauschalfaktor.

Sie ist aber kein Instrument zur Ermittlung eines möglichst niedrigen Steuerwerts.


7. Welche Rolle spielt IDW S 1?

Der IDW S 1 ist ein zentraler berufsständischer Standard für Unternehmensbewertungen in Deutschland.

Seit 2026 liegt der Standard in der Neufassung IDW S 1 i.d.F. 2026 vor.

Er enthält Grundsätze unter anderem zur

  • Abgrenzung des Bewertungsobjekts,

  • Zukunftserfolgsplanung,

  • Plausibilitätsbeurteilung der Unternehmensplanung,

  • Kapitalisierung zukünftiger Ergebnisse,

  • Behandlung von Steuern,

  • Abgrenzung nicht betriebsnotwendigen Vermögens und

  • Dokumentation einer Unternehmensbewertung.

Die Neufassung von 2026 stärkt insbesondere die anlassbezogene Ausgestaltung der Bewertung und konkretisiert die Anforderungen an die Plausibilisierung von Unternehmensplanungen.


Ist ein IDW-S-1-Wert automatisch der steuerliche Unternehmenswert?

Nein.

Das ist eine besonders wichtige Abgrenzung.

IDW S 1 ist ein Bewertungsstandard, aber kein eigener steuerlicher Wertmaßstab.

Für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke bleiben die gesetzlichen Vorgaben des BewG maßgeblich. Ein nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelter Unternehmenswert muss deshalb daraufhin geprüft werden, ob er zugleich die Anforderungen der §§ 9 und 11 BewG erfüllt.

Auch das IDW weist darauf hin, dass rechtliche Vorgaben des jeweiligen Bewertungsanlasses Abweichungen von einzelnen Regelungen des Standards erforderlich machen können.

In einem steuerlichen Bewertungsgutachten sollte daher klar festgelegt werden, welcher Wert gesucht wird. Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist dies grundsätzlich der gemeine Wert nach BewG – nicht irgendein subjektiver Entscheidungswert eines konkreten Käufers oder Verkäufers.


8. Was bedeutet der Substanzwert als Mindestwert?

Wird der gemeine Wert nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG anhand eines Bewertungsverfahrens ermittelt, darf grundsätzlich der sogenannte Substanzwert nicht unterschritten werden.

Vereinfacht werden dafür die gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Vermögensgegenstände und sonstigen aktiven Ansätze den betrieblichen Schulden und sonstigen Abzügen gegenübergestellt.

Der Substanzwert ist deshalb nicht mit dem bilanziellen Eigenkapital gleichzusetzen.

Eine Immobilie kann beispielsweise erhebliche stille Reserven enthalten. Ebenso können selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter, Kundenbeziehungen oder Know-how einen eigenständigen Wert besitzen, obwohl sie in der Steuerbilanz nicht oder nicht in gleicher Höhe aktiviert sind.


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Gilt der Substanzwert immer als Untergrenze?

Nein.

Der BFH hat 2024 ausdrücklich klargestellt: Kann der gemeine Wert aus geeigneten tatsächlichen Verkäufen unter fremden Dritten abgeleitet werden, greift die Substanzwertuntergrenze nicht.

Ein tatsächlich belegbarer Marktwert kann damit unter einem rechnerisch ermittelten Substanzwert liegen.

Die Untergrenze ist insbesondere bei methodischen Bewertungen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG relevant – etwa bei einem individuellen Ertragswert oder beim vereinfachten Ertragswertverfahren.


9. Was ist nicht betriebsnotwendiges Vermögen?

Beim vereinfachten Ertragswertverfahren wird nicht jedes Vermögen des Unternehmens über den kapitalisierten Betriebsertrag bewertet.

§ 200 BewG behandelt Wirtschaftsgüter gesondert, die aus dem Unternehmen herausgelöst werden könnten, ohne die eigentliche Unternehmenstätigkeit zu beeinträchtigen.

Diese Positionen werden als nicht betriebsnotwendiges Vermögen bezeichnet und grundsätzlich separat mit ihrem gemeinen Wert berücksichtigt. Wirtschaftlich zusammenhängende Schulden werden dabei mit einbezogen.

Typische Kandidaten können – abhängig vom jeweiligen Unternehmen – sein:

  • überschüssige liquide Mittel,

  • Wertpapiere,

  • nicht benötigte Grundstücke,

  • vermietete Immobilien,

  • Kunstgegenstände oder

  • andere Vermögenswerte ohne operative Funktion.

Entscheidend ist nicht die Bilanzposition, sondern die wirtschaftliche Funktion.

Ein hoher Bankbestand ist deshalb beispielsweise nicht automatisch nicht betriebsnotwendig. Ein Teil der Liquidität kann für Working Capital, saisonale Schwankungen, Investitionen oder als betriebliche Sicherheitsreserve benötigt werden.


Nicht betriebsnotwendiges Vermögen ist nicht dasselbe wie Verwaltungsvermögen

Diese Begriffe werden häufig verwechselt.

Nicht betriebsnotwendiges Vermögen nach § 200 BewG gehört zur Unternehmensbewertung.

Verwaltungsvermögen nach § 13b ErbStG gehört dagegen zur Frage, in welchem Umfang bereits bewertetes Unternehmensvermögen von erbschaft- oder schenkungsteuerlichen Verschonungsregeln profitieren kann.

Beide Kategorien verfolgen unterschiedliche Zwecke und sind nicht deckungsgleich.


10. Wie werden Beteiligungen behandelt?

Hält das zu bewertende Unternehmen Beteiligungen an anderen Gesellschaften, die nicht bereits als nicht betriebsnotwendiges Vermögen einzustufen sind, verlangt § 200 Abs. 3 BewG im vereinfachten Ertragswertverfahren grundsätzlich eine separate Bewertung dieser Beteiligungen zum gemeinen Wert.

Das ist wichtig, um die Beteiligung nicht gleichzeitig

  • über Erträge im operativen Unternehmenswert und

  • nochmals mit ihrem eigenen Unternehmenswert

zu erfassen.

Je komplexer die Beteiligungsstruktur, desto wichtiger wird deshalb eine saubere Bewertungslandkarte: Welche Gesellschaft erzeugt welche Erträge? Welche Beteiligung wird separat bewertet? Wo befinden sich die zugehörigen Finanzierungen?

Gerade bei Holdings und Unternehmensgruppen entstehen hier häufig Doppelzählungsrisiken.


11. Was bedeutet Sondervermögen bei einer Personengesellschaft?

Im Zusammenhang mit Personengesellschaften ist mit „Sondervermögen“ in der Bewertungspraxis meist das Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters gemeint.

Das betrifft insbesondere Mitunternehmerschaften wie KG, OHG oder GmbH & Co. KG.

Ein typisches Beispiel ist ein Betriebsgrundstück, das nicht der Gesellschaft selbst gehört, sondern einem Gesellschafter persönlich, von diesem aber der Gesellschaft für deren Geschäftsbetrieb überlassen wird.

Auch bestimmte

  • Gesellschafterdarlehen,

  • Beteiligungen,

  • Maschinen,

  • Immobilien und

  • damit verbundene Schulden

können Sonderbetriebsvermögen darstellen.

Warum ist Sonderbetriebsvermögen für die Bewertung wichtig?


§ 97 Abs. 1a BewG enthält für Personengesellschaften eine besondere Systematik.

Zunächst wird der gemeine Wert des Gesellschaftsvermögens ermittelt und nach den gesetzlichen Regeln auf die Gesellschafter verteilt. Das Sonderbetriebsvermögen des jeweiligen Gesellschafters wird anschließend gesondert mit seinem gemeinen Wert erfasst und diesem Gesellschafter zugerechnet.

Der steuerliche Wert eines Mitunternehmeranteils ist daher nicht zwingend einfach:

Beteiligungsquote × Gesamtunternehmenswert.

Bei einer GmbH & Co. KG kann beispielsweise ein wesentliches Betriebsgrundstück im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters den steuerlichen Wert seines übertragenen Mitunternehmeranteils erheblich beeinflussen.

Deshalb sollten bei Personengesellschaften neben den Jahresabschlüssen immer auch Sonder- und Ergänzungsbilanzen sowie die gesellschafts- und ertragsteuerliche Zuordnung wesentlicher Vermögensgegenstände geprüft werden.


12. Wie werden Schulden berücksichtigt?

Schulden sind einer der häufigsten Gründe für Doppelzählungen in Unternehmensbewertungen.

Die richtige Frage lautet nicht lediglich:

„Welche Schulden bestehen?“

Sondern:

„An welcher Stelle wirken diese Schulden bereits auf den Wert?“

Finanzierungsaufwendungen können beispielsweise bereits den nachhaltigen Ertrag und damit den Ertragswert mindern. Eine zusätzliche vollständige Kürzung des Unternehmenswerts um dieselbe Finanzierung könnte dann zu einer Doppelberücksichtigung führen.

Bei nicht betriebsnotwendigem Vermögen ordnet § 200 BewG dagegen ausdrücklich an, dass wirtschaftlich zusammenhängende Schulden zusammen mit dem betreffenden Vermögensgegenstand separat erfasst werden.

Bei Beteiligungen an Personengesellschaften können Finanzierungen wiederum als Sonderbetriebsvermögen berücksichtigt sein.

In komplexeren Fällen empfiehlt sich deshalb ein Debt Mapping: Jede wesentliche Finanzierung wird ihrem wirtschaftlichen Zweck und ihrem Bewertungsort zugeordnet.


13. Wie werden latente Steuern behandelt?

Auch bei latenten Steuern muss zwischen den Bewertungsmethoden unterschieden werden.

In einer individuellen betriebswirtschaftlichen Unternehmensbewertung sind laufende und zukünftige Steuerwirkungen Bestandteil des jeweiligen Ertrags- oder Cashflow-Konzepts.

Im vereinfachten Ertragswertverfahren enthält das Gesetz dagegen eine eigene Typisierung: Ein positives korrigiertes Betriebsergebnis wird nach § 202 Abs. 3 BewG pauschal um 30 Prozent zur Abgeltung des Ertragsteueraufwands gemindert.

Nochmals anders behandelt die Finanzverwaltung latente Ertragsteuern im steuerlichen Substanzwert. Nach R B 11.5 der Erbschaftsteuer-Richtlinien ist eine zukünftige Ertragsteuerbelastung auf stille Reserven dort grundsätzlich nicht wertmindernd zu berücksichtigen.

Der hierzu häufig zitierte BFH-Fall betraf konkret eine Gesellschaft, deren Liquidation am Bewertungsstichtag lediglich beabsichtigt, aber noch nicht beschlossen war. Die Reichweite der höchstrichterlichen Entscheidung und die allgemeine Verwaltungsauffassung sollten deshalb begrifflich auseinandergehalten werden.

Auch hier zeigt sich: Ein betriebswirtschaftlicher Unternehmenswert und ein steuerlicher BewG-Wert können aufgrund unterschiedlicher Bewertungsregeln voneinander abweichen.


14. Welche Besonderheiten gelten für Kapitalgesellschaftsanteile?

Bei einer GmbH oder AG ist nicht nur der Gesamtwert des Unternehmens relevant.

Zu prüfen ist auch, welche wirtschaftlichen Rechte der konkret übertragene Anteil vermittelt.

§ 97 Abs. 1b BewG geht grundsätzlich vom Verhältnis des Anteils zum Nennkapital aus. Abweichende Regelungen können jedoch berücksichtigt werden, wenn sie den wirtschaftlichen Wert des Anteils tatsächlich beeinflussen – beispielsweise eine ausdrücklich vom Kapitalanteil abweichende Gewinnverteilung.

Daher können insbesondere folgende Rechte bewertungsrelevant sein:

  • Gewinnbezugsrechte,

  • Liquidationsrechte,

  • Stimmrechte,

  • Vorzugsrechte,

  • Kontroll- oder Vetorechte.

Umgekehrt darf nicht jede persönliche Verfügungsbeschränkung pauschal als wertmindernder Abschlag berücksichtigt werden.

Bei größeren Anteilspaketen kann darüber hinaus § 11 Abs. 3 BewG relevant werden: Vermittelt ein Anteilspaket beispielsweise die Beherrschung einer Kapitalgesellschaft, kann der Gesamtwert der Beteiligung höher sein als die bloße Summe isoliert bewerteter Minderheitsanteile.


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15. Die häufigsten Streitpunkte bei der Unternehmensbewertung

In der Praxis konzentrieren sich Bewertungsdiskussionen häufig auf wenige wiederkehrende Themen.

1. Der richtige Bewertungsstichtag

War eine Entwicklung am Stichtag bereits wirtschaftlich angelegt oder entstand sie erst später?

Gerade bei Kundenverlusten, Restrukturierungen, Unternehmenskrisen oder größeren Neuaufträgen kann diese Abgrenzung erheblichen Einfluss auf den Wert haben.

2. Die Verwertbarkeit eines tatsächlichen Verkaufspreises

War der Verkauf tatsächlich fremdüblich und durch Angebot und Nachfrage geprägt?

Oder beruht der Preis beispielsweise auf einer familieninternen Preisformel oder einer gesellschaftsvertraglichen Vorgabe?

3. Die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens

Bildet der historische Dreijahreszeitraum die zukünftige nachhaltige Ertragskraft noch angemessen ab?

Oder haben sich Geschäftsmodell, Marktposition, Kundenstruktur oder Kostenbasis nachhaltig verändert?

4. Normalisierungen

Welche Aufwendungen und Erträge sind einmalig, welche werden auch künftig anfallen?

Besonders häufig diskutiert werden Geschäftsführervergütungen, Unternehmerlohn, Familienarbeitsverhältnisse, außergewöhnliche Rechts- und Beratungskosten sowie Restrukturierungsaufwendungen.

5. Plausibilität der Planung

Eine individuelle Bewertung ist nur so belastbar wie die zugrunde liegende Planung.

Stark steigende Umsätze oder Margen müssen deshalb ebenso erklärt werden wie ein ungewöhnlich niedriger zukünftiger Investitionsbedarf oder eine deutliche Verbesserung des Working Capital.

6. Inhaberabhängigkeit

Bei vielen mittelständischen Unternehmen hängen Kundenkontakte, technisches Know-how oder Vertrieb wesentlich vom bisherigen Unternehmer ab.

Zu beurteilen ist, welche Ertragskraft tatsächlich auf einen Erwerber übertragbar ist und welche Kosten für eine Ersatzgeschäftsführung oder den Aufbau einer neuen Organisation erforderlich wären.

7. Nicht betriebsnotwendiges Vermögen

Besonders bei Liquidität und Immobilien ist die Abgrenzung häufig nicht eindeutig.

Wird Vermögen separat bewertet, müssen außerdem die zugehörigen Erträge, Aufwendungen und Schulden konsistent behandelt werden.

8. Sonderbetriebsvermögen

Bei Personengesellschaften werden private und betriebliche Eigentumsverhältnisse häufig nicht ausreichend voneinander getrennt.

Ein fehlendes Betriebsgrundstück oder Gesellschafterdarlehen kann den ermittelten Anteilswert erheblich verändern.

9. Substanzwert

Bei immobilien-, asset- oder IP-starken Unternehmen kann der Substanzwert zum entscheidenden Faktor werden.

Streit entsteht insbesondere bei stillen Reserven und eigenständig bewertbaren immateriellen Wirtschaftsgütern.

10. Latente Steuern und Schulden

Hier treffen betriebswirtschaftliche Bewertungslogik und steuerliche Spezialvorschriften besonders häufig aufeinander.

Die Behandlung sollte deshalb immer methodenbezogen und ausdrücklich dokumentiert werden.


16. Unternehmenswert und Steuerbegünstigung sind zwei verschiedene Fragen

Ein häufiger Denkfehler besteht darin, Unternehmensbewertung und Betriebsvermögensverschonung miteinander zu vermischen.

Zunächst wird der gemeine Wert des Betriebs oder Anteils ermittelt.

Erst anschließend wird geprüft, ob und in welchem Umfang die Voraussetzungen der §§ 13a ff. ErbStG erfüllt sind.

Für diese zweite Prüfung spielen unter anderem Verwaltungsvermögen, Finanzmittel, Schulden, junges Verwaltungsvermögen, Beteiligungsquoten und gegebenenfalls Konzernstrukturen eine Rolle.

Ein niedriger Unternehmenswert führt deshalb nicht automatisch zu einer niedrigen Erbschaft- oder Schenkungsteuer. Umgekehrt kann ein relativ hoher Unternehmenswert bei weitgehender Verschonung nur teilweise in die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage eingehen.

Für die Nachfolgeplanung sollten deshalb Bewertung und Verschonungsanalyse getrennt gerechnet und anschließend zusammengeführt werden.


17. Welche Unterlagen werden für eine belastbare Bewertung benötigt?

Der genaue Umfang hängt von Rechtsform, Unternehmensgröße und Bewertungsmethode ab. Typischerweise werden jedoch benötigt:

  • Jahresabschlüsse und Steuerbilanzen der vergangenen Jahre,

  • aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertungen,

  • Unternehmensplanung und Forecasts,

  • Anlagen- und Darlehensübersichten,

  • Gesellschafterstruktur und Gesellschaftsverträge,

  • Informationen über Geschäftsführervergütungen und Related-Party-Geschäfte,

  • Angaben zu wesentlichen Kunden und Lieferanten,

  • Übersicht über Beteiligungen und Immobilien,

  • bei Personengesellschaften Sonder- und Ergänzungsbilanzen,

  • Unterlagen über Anteilstransaktionen der vergangenen zwölf Monate,

  • Schenkungs-, Übertragungs- oder Nachlassunterlagen zur Bestimmung des Bewertungsstichtags.

Je früher die Daten strukturiert vorliegen, desto leichter lässt sich beurteilen, welcher Bewertungsweg erforderlich ist.


18. Wann ist ein individuelles Bewertungsgutachten sinnvoll?

Nicht jeder Erb- oder Schenkungsfall benötigt ein umfangreiches Unternehmenswertgutachten.

Eine individuelle Bewertung verdient insbesondere dann nähere Prüfung, wenn

  • das vereinfachte Ertragswertverfahren wirtschaftliche Besonderheiten des Unternehmens erkennbar nur unzureichend abbildet,

  • die Ertragslage stark schwankt,

  • sich das Unternehmen am Bewertungsstichtag in einer strukturellen Veränderung befindet,

  • hohe Inhaberabhängigkeit besteht,

  • wesentliche nicht operative Vermögenswerte vorhanden sind,

  • eine komplexe Beteiligungs- oder Personengesellschaftsstruktur besteht,

  • Sonderbetriebsvermögen relevant ist oder

  • ein bereits angesetzter Unternehmenswert gegenüber der Finanzverwaltung fachlich begründet werden muss.

Umgekehrt kann eine Vorprüfung ergeben, dass beispielsweise ein qualifizierter zeitnaher Verkauf den Wert bereits vorgibt oder die Substanzwertuntergrenze für die Bewertung bestimmend ist.

Ein seriöser Bewertungsprozess sollte deshalb mit der Frage beginnen, welche Bewertung tatsächlich benötigt wird – und nicht mit der Annahme, dass in jedem Fall ein Vollgutachten erstellt werden muss.


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19. Fazit: Entscheidend ist die saubere Verbindung von Steuerrecht und Bewertungsmethodik

Die Unternehmensbewertung bei Erbschaft und Schenkung ist keine reine Steuerberechnung und keine rein betriebswirtschaftliche Unternehmensbewertung.

Sie verbindet beide Ebenen.

Steuerrechtlich bestimmen insbesondere der gemeine Wert, der Bewertungsstichtag und die Vorgaben des BewG den Rahmen. Betriebswirtschaftlich müssen nachhaltige Ertragskraft, Zukunftsperspektiven, Risiko, Vermögensstruktur und Finanzierung sachgerecht beurteilt werden.

Das vereinfachte Ertragswertverfahren kann hierfür eine praktikable gesetzliche Typisierung sein. Es ist aber nicht für jeden Unternehmensfall gleichermaßen aussagekräftig.

Eine individuelle Bewertung – beispielsweise auf Grundlage anerkannter Ertragswert- oder DCF-Methoden und gegebenenfalls unter Beachtung des IDW S 1 – kann wirtschaftliche Besonderheiten differenzierter erfassen. Sie muss für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke jedoch stets auf den gesetzlichen gemeinen Wert nach BewG ausgerichtet werden.

Besonders sorgfältig sollten Bewertungsstichtag, Ergebnisnormalisierungen, nicht betriebsnotwendiges Vermögen, Beteiligungen, Sonderbetriebsvermögen, Schulden und die Substanzwertuntergrenze dokumentiert werden.

Denn am Ende ist nicht entscheidend, welches Modell den niedrigsten oder höchsten Wert produziert. Entscheidend ist, ob sich nachvollziehbar begründen lässt, warum der ermittelte Wert die Verhältnisse des Unternehmens am konkreten Bewertungsstichtag sachgerecht abbildet.

Bei einer Erbschaft oder Schenkung von Betriebsvermögen stellt sich häufig eine scheinbar einfache Frage: Was ist das Unternehmen steuerlich wert?

Die Antwort ist komplexer als ein Blick in die Bilanz. Weder das Eigenkapital noch ein Umsatz- oder EBITDA-Multiple und auch nicht automatisch der Durchschnittsgewinn der vergangenen Jahre bestimmen den steuerlichen Unternehmenswert. Ausgangspunkt ist grundsätzlich der gemeine Wert nach dem Bewertungsgesetz (BewG) zum maßgeblichen Bewertungsstichtag.

Wie dieser Wert ermittelt wird, hängt vom Bewertungsobjekt, von vorhandenen Markttransaktionen, von der Ertragslage und Vermögensstruktur sowie von der gewählten Bewertungsmethode ab. Bei Personengesellschaften kommen zusätzlich Besonderheiten wie Sonderbetriebsvermögen hinzu. Und selbst ein betriebswirtschaftlich sachgerecht ermittelter Unternehmenswert ist nicht in jedem Punkt mit dem steuerlich anzusetzenden Wert identisch.

Dieser Beitrag erläutert die wesentlichen Bewertungsregeln und zeigt, an welchen Stellen in der Praxis typischerweise unterschiedliche Auffassungen zwischen Steuerpflichtigen, Bewertern und Finanzverwaltung entstehen.


Kurzantwort: Wie wird ein Unternehmen bei Erbschaft oder Schenkung bewertet?

Für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke ist grundsätzlich der gemeine Wert des Unternehmens oder Gesellschaftsanteils zum Bewertungsstichtag zu bestimmen.

Vereinfacht läuft die Prüfung in folgender Reihenfolge:

  1. Bewertungsstichtag und konkreten Übertragungsgegenstand bestimmen.

  2. Prüfen, ob sich der gemeine Wert aus geeigneten zeitnahen Verkäufen ableiten lässt.

  3. Ist das nicht möglich, eine nach § 11 Abs. 2 BewG geeignete Bewertungsmethode bestimmen.

  4. Gegebenenfalls das vereinfachte Ertragswertverfahren nach §§ 199 ff. BewG anwenden.

  5. Bei einer individuellen Bewertung die nachhaltige Ertragskraft und Unternehmensplanung analysieren und plausibilisieren.

  6. Nicht betriebsnotwendiges Vermögen, Beteiligungen, Schulden und gegebenenfalls Sonderbetriebsvermögen gesondert berücksichtigen.

  7. Soweit erforderlich, den steuerlichen Substanzwert als Wertuntergrenze prüfen.

  8. Erst anschließend wird getrennt beurteilt, welcher Teil des übertragenen Unternehmensvermögens nach den erbschaftsteuerlichen Verschonungsregeln begünstigt sein kann.

Entscheidend ist deshalb nicht, welche Bewertungsmethode rechnerisch zum niedrigsten Wert führt, sondern welcher Bewertungsweg den gesetzlichen Anforderungen und den wirtschaftlichen Verhältnissen des konkreten Unternehmens entspricht.


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1. Was bedeutet „gemeiner Wert“?

Der zentrale steuerliche Wertbegriff ist der gemeine Wert.

§ 9 BewG versteht darunter grundsätzlich den Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Berücksichtigt werden sollen die objektiven Umstände, die den Preis beeinflussen. Ungewöhnliche oder lediglich persönliche Verhältnisse bleiben dagegen außer Betracht.

Der gemeine Wert ist damit wirtschaftlich einem objektivierten Verkehrswertgedanken vergleichbar: Gesucht wird nicht der subjektive Wert des Unternehmens für den bisherigen Eigentümer und auch nicht der maximal denkbare Preis eines bestimmten strategischen Käufers.

Für nicht börsennotierte Kapitalgesellschaftsanteile konkretisiert § 11 Abs. 2 BewG diesen Grundsatz. Für Betriebsvermögen von Einzelunternehmen und Personengesellschaften verweist § 109 BewG entsprechend auf diese Regeln.

Das ist ein wesentlicher Unterschied zum Buchwert. Ein Unternehmen kann beispielsweise bilanziell nur ein geringes Eigenkapital ausweisen, zugleich aber einen erheblichen Unternehmenswert besitzen, weil Kundenbeziehungen, Know-how, Marktstellung oder nachhaltige zukünftige Erträge nicht vollständig in der Bilanz abgebildet sind.

Umgekehrt kann ein substanzreiches Unternehmen wirtschaftlich nur geringe Erträge erzielen. Gerade für solche Fälle enthält das BewG besondere Regeln zur Substanzwertuntergrenze.


2. Welcher Bewertungsstichtag gilt?

Unternehmensbewertungen für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke sind Stichtagsbewertungen.

Nach § 11 ErbStG ist grundsätzlich der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die Steuer entsteht.

Bei einem gewöhnlichen Erbfall ist dies regelmäßig der Todestag des Erblassers.

Bei einer Schenkung unter Lebenden ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung maßgeblich.

Deshalb ist der Bewertungsstichtag nicht automatisch identisch mit dem letzten Bilanzstichtag oder mit dem Datum der notariellen Urkunde.

Das kann erhebliche Auswirkungen haben. Liegt der Bewertungsstichtag beispielsweise im September, reicht es nicht zwingend aus, ausschließlich den Jahresabschluss zum vorangegangenen 31. Dezember zu betrachten. Zwischenzeitliche Veränderungen können für die Ertragskraft und Vermögenslage erheblich sein.


Welche späteren Informationen dürfen berücksichtigt werden?

Der Stichtagsgrundsatz bedeutet nicht, dass jede erst später bekannt gewordene Information ignoriert werden muss.

Entscheidend ist vielmehr, welche wirtschaftlichen Verhältnisse am Bewertungsstichtag bereits bestanden oder hinreichend konkretisiert waren.

War beispielsweise am Stichtag bereits absehbar, dass ein wesentlicher Kunde seinen Vertrag beendet, kann dieser Umstand für die Bewertung relevant sein, auch wenn sich der Umsatzrückgang erst später vollständig in den Zahlen zeigt.

Entsteht die Ursache dagegen erst nach dem Bewertungsstichtag, darf sie grundsätzlich nicht rückwirkend in die Bewertung hineingelesen werden.

Diese Abgrenzung gehört zu den häufigsten Streitpunkten bei stichtagsbezogenen Unternehmensbewertungen.


3. Welche Bewertungsmethode gilt?

Bei nicht börsennotierten Unternehmen gibt das BewG keine einzige universelle Bewertungsformel vor.

Vielmehr besteht eine gesetzliche Reihenfolge.


Zuerst: Gibt es geeignete zeitnahe Verkäufe?

Bei nicht börsennotierten Kapitalgesellschaftsanteilen ist zunächst zu prüfen, ob sich der gemeine Wert aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten lässt, die weniger als ein Jahr zurückliegen.

Über § 109 BewG ist diese Bewertungslogik auch für Betriebsvermögen von Bedeutung.

Eine tatsächlich am Markt durchgeführte Transaktion kann eine besonders aussagekräftige Grundlage sein. Allerdings ist nicht jeder Anteilskauf automatisch ein geeigneter Vergleichspreis.

Der Bundesfinanzhof hat hierzu klargestellt, dass ein Verkauf einen gewöhnlichen Geschäftsverkehr widerspiegeln muss, der durch Angebot und Nachfrage geprägt ist. Ein über Jahre nach einer festgelegten Formel verwendeter Preis muss deshalb nicht zwingend einen geeigneten Marktpreis darstellen.

Auch pauschale Abschläge – beispielsweise ein über Jahre unverändert angewendeter „Holdingabschlag“ – sind nicht automatisch anzuerkennen. Entscheidend ist, ob der Abschlag auf objektiven Eigenschaften des konkreten Anteils beruht.


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Wenn kein geeigneter Verkauf vorliegt

Kann der gemeine Wert nicht aus solchen Transaktionen abgeleitet werden, ist er nach § 11 Abs. 2 BewG

  • unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder

  • anhand einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode

zu bestimmen.

Das Gesetz ergänzt ausdrücklich, dass die Methode anzuwenden ist, die ein Erwerber seiner Kaufpreisfindung zugrunde legen würde.

Damit kommen je nach Unternehmen insbesondere individuelle Ertragswertverfahren, Discounted-Cashflow-Verfahren oder andere marktübliche Bewertungsansätze in Betracht.

Daneben stellt das BewG mit den §§ 199 bis 203 ein eigenes vereinfachtes Ertragswertverfahren zur Verfügung.


4. Wie funktioniert das vereinfachte Ertragswertverfahren?

Das vereinfachte Ertragswertverfahren soll eine typisierte und vergleichsweise standardisierte Bewertung ermöglichen.

Seine Grundidee ist einfach:

nachhaltiger Jahresertrag × Kapitalisierungsfaktor

zuzüglich bestimmter Vermögenspositionen, die nicht bereits im operativen Ertragswert enthalten sein sollen.

Der gesetzliche Kapitalisierungsfaktor beträgt derzeit 13,75.

Der Faktor ist damit für jedes Unternehmen zunächst gleich. Er berücksichtigt nicht individuell, ob ein Unternehmen beispielsweise besonders zyklisch, stark inhaberabhängig, schnell wachsend oder außergewöhnlich risikoarm ist.

Gerade darin liegt die Vereinfachung – und zugleich eine mögliche Grenze des Verfahrens.


Wie wird der nachhaltige Jahresertrag ermittelt?

Nach § 201 BewG bildet der zukünftig nachhaltig zu erzielende Jahresertrag die Grundlage.

Als Beurteilungsgrundlage dient regelmäßig der tatsächlich erzielte Durchschnittsertrag der vergangenen drei Wirtschaftsjahre.

Dabei werden die steuerlichen Betriebsergebnisse jedoch nicht unverändert übernommen. § 202 BewG sieht zahlreiche Korrekturen vor, um einen nachhaltig aussagefähigen Ertrag herzuleiten.

Zu den typischen Prüfungsfeldern gehören unter anderem:

  • außergewöhnliche oder nicht nachhaltige Aufwendungen und Erträge,

  • Sonderabschreibungen und bestimmte steuerliche Bewertungseffekte,

  • einmalige Veräußerungsgewinne oder -verluste,

  • ein angemessener Unternehmerlohn,

  • Vergütungen bislang unentgeltlich tätiger Familienangehöriger,

  • Erträge und Aufwendungen aus Vermögen, das separat bewertet wird,

  • gesellschaftsrechtlich veranlasste und wirtschaftlich nicht angemessene Ergebniswirkungen.

Nach diesen Korrekturen wird ein positives Betriebsergebnis für Zwecke des vereinfachten Ertragswertverfahrens pauschal um 30 Prozent für Ertragsteuern gemindert.


„Einmalig“ bedeutet nicht automatisch „herausrechnen“

Gerade die Normalisierung historischer Ergebnisse ist in der Praxis häufig streitanfällig.

Ein Aufwand darf nicht allein deshalb eliminiert werden, weil er selten oder ungewöhnlich erscheint.

Der BFH hat 2026 nochmals hervorgehoben, dass im Zusammenhang mit § 202 BewG wesentlich ist, ob ein Aufwand den zukünftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrag beeinflusst. Rechtsgrund, Häufigkeit und Höhe sind im Gesamtbild zu beurteilen.

Für die Praxis bedeutet das: Die Frage lautet nicht lediglich „War dieser Aufwand außergewöhnlich?“, sondern vielmehr:

Ist mit einem vergleichbaren Aufwand auch künftig zu rechnen?

Diese Prognoseentscheidung sollte im Bewertungsgutachten nachvollziehbar begründet werden.


5. Wann kann das vereinfachte Ertragswertverfahren problematisch sein?

§ 199 BewG erlaubt die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens nur, wenn es nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt.

Das bedeutet nicht, dass jede Abweichung zu einer individuellen Unternehmensbewertung das Verfahren unzulässig macht.

Es bedeutet aber, dass seine Typisierung hinterfragt werden muss, wenn die tatsächliche Unternehmenssituation durch die vergangenheitsorientierte Durchschnittsbetrachtung nicht sinnvoll abgebildet wird.

Typische Prüfanlässe können sein:

  • erhebliche Umsatz- oder Ergebnisschwankungen,

  • ein starker struktureller Umsatzrückgang,

  • Verlust oder Gewinn eines wesentlichen Kunden,

  • erhebliche Abhängigkeit vom bisherigen Unternehmer,

  • grundlegende Veränderungen des Geschäftsmodells,

  • Restrukturierungen,

  • außergewöhnliches Wachstum,

  • sehr junge Unternehmen,

  • erhebliche Änderungen der Kostenstruktur,

  • eine atypische Kapital- oder Vermögensstruktur.

Das vereinfachte Verfahren ist deshalb weder grundsätzlich „richtig“ noch grundsätzlich „zu hoch“. Seine Aussagekraft hängt vom konkreten Unternehmen und Bewertungsstichtag ab.


6. Kann stattdessen individuell bewertet werden?

Ja. Liegt kein geeigneter Verkaufswert vor und ist der gemeine Wert unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten zu bestimmen, kommt neben dem vereinfachten Ertragswertverfahren auch eine individuelle Ertragswertbewertung in Betracht.

Der BFH hat bestätigt, dass die Feststellungsbeteiligten grundsätzlich zwischen einem individuellen Ertragswertverfahren nach § 11 Abs. 2 BewG und dem vereinfachten Ertragswertverfahren wählen können.

Dieses Wahlrecht bedeutet allerdings nicht, dass eine beliebige Methode oder ein gewünschter Ergebniswert angesetzt werden darf.

Die individuelle Bewertung muss methodisch belastbar sein und den gesetzlichen Wertmaßstab erfüllen. Dazu gehört insbesondere, dass

  • die nachhaltige Ertragskraft sachgerecht hergeleitet wird,

  • die Unternehmensplanung plausibel ist,

  • Stichtagsinformationen richtig abgegrenzt werden,

  • Kapitalisierungs- oder Diskontierungsparameter nachvollziehbar hergeleitet werden und

  • nicht operative Vermögensbestandteile und Schulden konsistent behandelt werden.

Der Vorteil einer individuellen Unternehmensbewertung besteht darin, dass sie die wirtschaftlichen Besonderheiten des konkreten Unternehmens wesentlich differenzierter abbilden kann als ein gesetzlicher Pauschalfaktor.

Sie ist aber kein Instrument zur Ermittlung eines möglichst niedrigen Steuerwerts.


7. Welche Rolle spielt IDW S 1?

Der IDW S 1 ist ein zentraler berufsständischer Standard für Unternehmensbewertungen in Deutschland.

Seit 2026 liegt der Standard in der Neufassung IDW S 1 i.d.F. 2026 vor.

Er enthält Grundsätze unter anderem zur

  • Abgrenzung des Bewertungsobjekts,

  • Zukunftserfolgsplanung,

  • Plausibilitätsbeurteilung der Unternehmensplanung,

  • Kapitalisierung zukünftiger Ergebnisse,

  • Behandlung von Steuern,

  • Abgrenzung nicht betriebsnotwendigen Vermögens und

  • Dokumentation einer Unternehmensbewertung.

Die Neufassung von 2026 stärkt insbesondere die anlassbezogene Ausgestaltung der Bewertung und konkretisiert die Anforderungen an die Plausibilisierung von Unternehmensplanungen.


Ist ein IDW-S-1-Wert automatisch der steuerliche Unternehmenswert?

Nein.

Das ist eine besonders wichtige Abgrenzung.

IDW S 1 ist ein Bewertungsstandard, aber kein eigener steuerlicher Wertmaßstab.

Für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke bleiben die gesetzlichen Vorgaben des BewG maßgeblich. Ein nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelter Unternehmenswert muss deshalb daraufhin geprüft werden, ob er zugleich die Anforderungen der §§ 9 und 11 BewG erfüllt.

Auch das IDW weist darauf hin, dass rechtliche Vorgaben des jeweiligen Bewertungsanlasses Abweichungen von einzelnen Regelungen des Standards erforderlich machen können.

In einem steuerlichen Bewertungsgutachten sollte daher klar festgelegt werden, welcher Wert gesucht wird. Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist dies grundsätzlich der gemeine Wert nach BewG – nicht irgendein subjektiver Entscheidungswert eines konkreten Käufers oder Verkäufers.


8. Was bedeutet der Substanzwert als Mindestwert?

Wird der gemeine Wert nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG anhand eines Bewertungsverfahrens ermittelt, darf grundsätzlich der sogenannte Substanzwert nicht unterschritten werden.

Vereinfacht werden dafür die gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Vermögensgegenstände und sonstigen aktiven Ansätze den betrieblichen Schulden und sonstigen Abzügen gegenübergestellt.

Der Substanzwert ist deshalb nicht mit dem bilanziellen Eigenkapital gleichzusetzen.

Eine Immobilie kann beispielsweise erhebliche stille Reserven enthalten. Ebenso können selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter, Kundenbeziehungen oder Know-how einen eigenständigen Wert besitzen, obwohl sie in der Steuerbilanz nicht oder nicht in gleicher Höhe aktiviert sind.


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Gilt der Substanzwert immer als Untergrenze?

Nein.

Der BFH hat 2024 ausdrücklich klargestellt: Kann der gemeine Wert aus geeigneten tatsächlichen Verkäufen unter fremden Dritten abgeleitet werden, greift die Substanzwertuntergrenze nicht.

Ein tatsächlich belegbarer Marktwert kann damit unter einem rechnerisch ermittelten Substanzwert liegen.

Die Untergrenze ist insbesondere bei methodischen Bewertungen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG relevant – etwa bei einem individuellen Ertragswert oder beim vereinfachten Ertragswertverfahren.


9. Was ist nicht betriebsnotwendiges Vermögen?

Beim vereinfachten Ertragswertverfahren wird nicht jedes Vermögen des Unternehmens über den kapitalisierten Betriebsertrag bewertet.

§ 200 BewG behandelt Wirtschaftsgüter gesondert, die aus dem Unternehmen herausgelöst werden könnten, ohne die eigentliche Unternehmenstätigkeit zu beeinträchtigen.

Diese Positionen werden als nicht betriebsnotwendiges Vermögen bezeichnet und grundsätzlich separat mit ihrem gemeinen Wert berücksichtigt. Wirtschaftlich zusammenhängende Schulden werden dabei mit einbezogen.

Typische Kandidaten können – abhängig vom jeweiligen Unternehmen – sein:

  • überschüssige liquide Mittel,

  • Wertpapiere,

  • nicht benötigte Grundstücke,

  • vermietete Immobilien,

  • Kunstgegenstände oder

  • andere Vermögenswerte ohne operative Funktion.

Entscheidend ist nicht die Bilanzposition, sondern die wirtschaftliche Funktion.

Ein hoher Bankbestand ist deshalb beispielsweise nicht automatisch nicht betriebsnotwendig. Ein Teil der Liquidität kann für Working Capital, saisonale Schwankungen, Investitionen oder als betriebliche Sicherheitsreserve benötigt werden.


Nicht betriebsnotwendiges Vermögen ist nicht dasselbe wie Verwaltungsvermögen

Diese Begriffe werden häufig verwechselt.

Nicht betriebsnotwendiges Vermögen nach § 200 BewG gehört zur Unternehmensbewertung.

Verwaltungsvermögen nach § 13b ErbStG gehört dagegen zur Frage, in welchem Umfang bereits bewertetes Unternehmensvermögen von erbschaft- oder schenkungsteuerlichen Verschonungsregeln profitieren kann.

Beide Kategorien verfolgen unterschiedliche Zwecke und sind nicht deckungsgleich.


10. Wie werden Beteiligungen behandelt?

Hält das zu bewertende Unternehmen Beteiligungen an anderen Gesellschaften, die nicht bereits als nicht betriebsnotwendiges Vermögen einzustufen sind, verlangt § 200 Abs. 3 BewG im vereinfachten Ertragswertverfahren grundsätzlich eine separate Bewertung dieser Beteiligungen zum gemeinen Wert.

Das ist wichtig, um die Beteiligung nicht gleichzeitig

  • über Erträge im operativen Unternehmenswert und

  • nochmals mit ihrem eigenen Unternehmenswert

zu erfassen.

Je komplexer die Beteiligungsstruktur, desto wichtiger wird deshalb eine saubere Bewertungslandkarte: Welche Gesellschaft erzeugt welche Erträge? Welche Beteiligung wird separat bewertet? Wo befinden sich die zugehörigen Finanzierungen?

Gerade bei Holdings und Unternehmensgruppen entstehen hier häufig Doppelzählungsrisiken.


11. Was bedeutet Sondervermögen bei einer Personengesellschaft?

Im Zusammenhang mit Personengesellschaften ist mit „Sondervermögen“ in der Bewertungspraxis meist das Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters gemeint.

Das betrifft insbesondere Mitunternehmerschaften wie KG, OHG oder GmbH & Co. KG.

Ein typisches Beispiel ist ein Betriebsgrundstück, das nicht der Gesellschaft selbst gehört, sondern einem Gesellschafter persönlich, von diesem aber der Gesellschaft für deren Geschäftsbetrieb überlassen wird.

Auch bestimmte

  • Gesellschafterdarlehen,

  • Beteiligungen,

  • Maschinen,

  • Immobilien und

  • damit verbundene Schulden

können Sonderbetriebsvermögen darstellen.

Warum ist Sonderbetriebsvermögen für die Bewertung wichtig?


§ 97 Abs. 1a BewG enthält für Personengesellschaften eine besondere Systematik.

Zunächst wird der gemeine Wert des Gesellschaftsvermögens ermittelt und nach den gesetzlichen Regeln auf die Gesellschafter verteilt. Das Sonderbetriebsvermögen des jeweiligen Gesellschafters wird anschließend gesondert mit seinem gemeinen Wert erfasst und diesem Gesellschafter zugerechnet.

Der steuerliche Wert eines Mitunternehmeranteils ist daher nicht zwingend einfach:

Beteiligungsquote × Gesamtunternehmenswert.

Bei einer GmbH & Co. KG kann beispielsweise ein wesentliches Betriebsgrundstück im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters den steuerlichen Wert seines übertragenen Mitunternehmeranteils erheblich beeinflussen.

Deshalb sollten bei Personengesellschaften neben den Jahresabschlüssen immer auch Sonder- und Ergänzungsbilanzen sowie die gesellschafts- und ertragsteuerliche Zuordnung wesentlicher Vermögensgegenstände geprüft werden.


12. Wie werden Schulden berücksichtigt?

Schulden sind einer der häufigsten Gründe für Doppelzählungen in Unternehmensbewertungen.

Die richtige Frage lautet nicht lediglich:

„Welche Schulden bestehen?“

Sondern:

„An welcher Stelle wirken diese Schulden bereits auf den Wert?“

Finanzierungsaufwendungen können beispielsweise bereits den nachhaltigen Ertrag und damit den Ertragswert mindern. Eine zusätzliche vollständige Kürzung des Unternehmenswerts um dieselbe Finanzierung könnte dann zu einer Doppelberücksichtigung führen.

Bei nicht betriebsnotwendigem Vermögen ordnet § 200 BewG dagegen ausdrücklich an, dass wirtschaftlich zusammenhängende Schulden zusammen mit dem betreffenden Vermögensgegenstand separat erfasst werden.

Bei Beteiligungen an Personengesellschaften können Finanzierungen wiederum als Sonderbetriebsvermögen berücksichtigt sein.

In komplexeren Fällen empfiehlt sich deshalb ein Debt Mapping: Jede wesentliche Finanzierung wird ihrem wirtschaftlichen Zweck und ihrem Bewertungsort zugeordnet.


13. Wie werden latente Steuern behandelt?

Auch bei latenten Steuern muss zwischen den Bewertungsmethoden unterschieden werden.

In einer individuellen betriebswirtschaftlichen Unternehmensbewertung sind laufende und zukünftige Steuerwirkungen Bestandteil des jeweiligen Ertrags- oder Cashflow-Konzepts.

Im vereinfachten Ertragswertverfahren enthält das Gesetz dagegen eine eigene Typisierung: Ein positives korrigiertes Betriebsergebnis wird nach § 202 Abs. 3 BewG pauschal um 30 Prozent zur Abgeltung des Ertragsteueraufwands gemindert.

Nochmals anders behandelt die Finanzverwaltung latente Ertragsteuern im steuerlichen Substanzwert. Nach R B 11.5 der Erbschaftsteuer-Richtlinien ist eine zukünftige Ertragsteuerbelastung auf stille Reserven dort grundsätzlich nicht wertmindernd zu berücksichtigen.

Der hierzu häufig zitierte BFH-Fall betraf konkret eine Gesellschaft, deren Liquidation am Bewertungsstichtag lediglich beabsichtigt, aber noch nicht beschlossen war. Die Reichweite der höchstrichterlichen Entscheidung und die allgemeine Verwaltungsauffassung sollten deshalb begrifflich auseinandergehalten werden.

Auch hier zeigt sich: Ein betriebswirtschaftlicher Unternehmenswert und ein steuerlicher BewG-Wert können aufgrund unterschiedlicher Bewertungsregeln voneinander abweichen.


14. Welche Besonderheiten gelten für Kapitalgesellschaftsanteile?

Bei einer GmbH oder AG ist nicht nur der Gesamtwert des Unternehmens relevant.

Zu prüfen ist auch, welche wirtschaftlichen Rechte der konkret übertragene Anteil vermittelt.

§ 97 Abs. 1b BewG geht grundsätzlich vom Verhältnis des Anteils zum Nennkapital aus. Abweichende Regelungen können jedoch berücksichtigt werden, wenn sie den wirtschaftlichen Wert des Anteils tatsächlich beeinflussen – beispielsweise eine ausdrücklich vom Kapitalanteil abweichende Gewinnverteilung.

Daher können insbesondere folgende Rechte bewertungsrelevant sein:

  • Gewinnbezugsrechte,

  • Liquidationsrechte,

  • Stimmrechte,

  • Vorzugsrechte,

  • Kontroll- oder Vetorechte.

Umgekehrt darf nicht jede persönliche Verfügungsbeschränkung pauschal als wertmindernder Abschlag berücksichtigt werden.

Bei größeren Anteilspaketen kann darüber hinaus § 11 Abs. 3 BewG relevant werden: Vermittelt ein Anteilspaket beispielsweise die Beherrschung einer Kapitalgesellschaft, kann der Gesamtwert der Beteiligung höher sein als die bloße Summe isoliert bewerteter Minderheitsanteile.


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15. Die häufigsten Streitpunkte bei der Unternehmensbewertung

In der Praxis konzentrieren sich Bewertungsdiskussionen häufig auf wenige wiederkehrende Themen.

1. Der richtige Bewertungsstichtag

War eine Entwicklung am Stichtag bereits wirtschaftlich angelegt oder entstand sie erst später?

Gerade bei Kundenverlusten, Restrukturierungen, Unternehmenskrisen oder größeren Neuaufträgen kann diese Abgrenzung erheblichen Einfluss auf den Wert haben.

2. Die Verwertbarkeit eines tatsächlichen Verkaufspreises

War der Verkauf tatsächlich fremdüblich und durch Angebot und Nachfrage geprägt?

Oder beruht der Preis beispielsweise auf einer familieninternen Preisformel oder einer gesellschaftsvertraglichen Vorgabe?

3. Die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens

Bildet der historische Dreijahreszeitraum die zukünftige nachhaltige Ertragskraft noch angemessen ab?

Oder haben sich Geschäftsmodell, Marktposition, Kundenstruktur oder Kostenbasis nachhaltig verändert?

4. Normalisierungen

Welche Aufwendungen und Erträge sind einmalig, welche werden auch künftig anfallen?

Besonders häufig diskutiert werden Geschäftsführervergütungen, Unternehmerlohn, Familienarbeitsverhältnisse, außergewöhnliche Rechts- und Beratungskosten sowie Restrukturierungsaufwendungen.

5. Plausibilität der Planung

Eine individuelle Bewertung ist nur so belastbar wie die zugrunde liegende Planung.

Stark steigende Umsätze oder Margen müssen deshalb ebenso erklärt werden wie ein ungewöhnlich niedriger zukünftiger Investitionsbedarf oder eine deutliche Verbesserung des Working Capital.

6. Inhaberabhängigkeit

Bei vielen mittelständischen Unternehmen hängen Kundenkontakte, technisches Know-how oder Vertrieb wesentlich vom bisherigen Unternehmer ab.

Zu beurteilen ist, welche Ertragskraft tatsächlich auf einen Erwerber übertragbar ist und welche Kosten für eine Ersatzgeschäftsführung oder den Aufbau einer neuen Organisation erforderlich wären.

7. Nicht betriebsnotwendiges Vermögen

Besonders bei Liquidität und Immobilien ist die Abgrenzung häufig nicht eindeutig.

Wird Vermögen separat bewertet, müssen außerdem die zugehörigen Erträge, Aufwendungen und Schulden konsistent behandelt werden.

8. Sonderbetriebsvermögen

Bei Personengesellschaften werden private und betriebliche Eigentumsverhältnisse häufig nicht ausreichend voneinander getrennt.

Ein fehlendes Betriebsgrundstück oder Gesellschafterdarlehen kann den ermittelten Anteilswert erheblich verändern.

9. Substanzwert

Bei immobilien-, asset- oder IP-starken Unternehmen kann der Substanzwert zum entscheidenden Faktor werden.

Streit entsteht insbesondere bei stillen Reserven und eigenständig bewertbaren immateriellen Wirtschaftsgütern.

10. Latente Steuern und Schulden

Hier treffen betriebswirtschaftliche Bewertungslogik und steuerliche Spezialvorschriften besonders häufig aufeinander.

Die Behandlung sollte deshalb immer methodenbezogen und ausdrücklich dokumentiert werden.


16. Unternehmenswert und Steuerbegünstigung sind zwei verschiedene Fragen

Ein häufiger Denkfehler besteht darin, Unternehmensbewertung und Betriebsvermögensverschonung miteinander zu vermischen.

Zunächst wird der gemeine Wert des Betriebs oder Anteils ermittelt.

Erst anschließend wird geprüft, ob und in welchem Umfang die Voraussetzungen der §§ 13a ff. ErbStG erfüllt sind.

Für diese zweite Prüfung spielen unter anderem Verwaltungsvermögen, Finanzmittel, Schulden, junges Verwaltungsvermögen, Beteiligungsquoten und gegebenenfalls Konzernstrukturen eine Rolle.

Ein niedriger Unternehmenswert führt deshalb nicht automatisch zu einer niedrigen Erbschaft- oder Schenkungsteuer. Umgekehrt kann ein relativ hoher Unternehmenswert bei weitgehender Verschonung nur teilweise in die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage eingehen.

Für die Nachfolgeplanung sollten deshalb Bewertung und Verschonungsanalyse getrennt gerechnet und anschließend zusammengeführt werden.


17. Welche Unterlagen werden für eine belastbare Bewertung benötigt?

Der genaue Umfang hängt von Rechtsform, Unternehmensgröße und Bewertungsmethode ab. Typischerweise werden jedoch benötigt:

  • Jahresabschlüsse und Steuerbilanzen der vergangenen Jahre,

  • aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertungen,

  • Unternehmensplanung und Forecasts,

  • Anlagen- und Darlehensübersichten,

  • Gesellschafterstruktur und Gesellschaftsverträge,

  • Informationen über Geschäftsführervergütungen und Related-Party-Geschäfte,

  • Angaben zu wesentlichen Kunden und Lieferanten,

  • Übersicht über Beteiligungen und Immobilien,

  • bei Personengesellschaften Sonder- und Ergänzungsbilanzen,

  • Unterlagen über Anteilstransaktionen der vergangenen zwölf Monate,

  • Schenkungs-, Übertragungs- oder Nachlassunterlagen zur Bestimmung des Bewertungsstichtags.

Je früher die Daten strukturiert vorliegen, desto leichter lässt sich beurteilen, welcher Bewertungsweg erforderlich ist.


18. Wann ist ein individuelles Bewertungsgutachten sinnvoll?

Nicht jeder Erb- oder Schenkungsfall benötigt ein umfangreiches Unternehmenswertgutachten.

Eine individuelle Bewertung verdient insbesondere dann nähere Prüfung, wenn

  • das vereinfachte Ertragswertverfahren wirtschaftliche Besonderheiten des Unternehmens erkennbar nur unzureichend abbildet,

  • die Ertragslage stark schwankt,

  • sich das Unternehmen am Bewertungsstichtag in einer strukturellen Veränderung befindet,

  • hohe Inhaberabhängigkeit besteht,

  • wesentliche nicht operative Vermögenswerte vorhanden sind,

  • eine komplexe Beteiligungs- oder Personengesellschaftsstruktur besteht,

  • Sonderbetriebsvermögen relevant ist oder

  • ein bereits angesetzter Unternehmenswert gegenüber der Finanzverwaltung fachlich begründet werden muss.

Umgekehrt kann eine Vorprüfung ergeben, dass beispielsweise ein qualifizierter zeitnaher Verkauf den Wert bereits vorgibt oder die Substanzwertuntergrenze für die Bewertung bestimmend ist.

Ein seriöser Bewertungsprozess sollte deshalb mit der Frage beginnen, welche Bewertung tatsächlich benötigt wird – und nicht mit der Annahme, dass in jedem Fall ein Vollgutachten erstellt werden muss.


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19. Fazit: Entscheidend ist die saubere Verbindung von Steuerrecht und Bewertungsmethodik

Die Unternehmensbewertung bei Erbschaft und Schenkung ist keine reine Steuerberechnung und keine rein betriebswirtschaftliche Unternehmensbewertung.

Sie verbindet beide Ebenen.

Steuerrechtlich bestimmen insbesondere der gemeine Wert, der Bewertungsstichtag und die Vorgaben des BewG den Rahmen. Betriebswirtschaftlich müssen nachhaltige Ertragskraft, Zukunftsperspektiven, Risiko, Vermögensstruktur und Finanzierung sachgerecht beurteilt werden.

Das vereinfachte Ertragswertverfahren kann hierfür eine praktikable gesetzliche Typisierung sein. Es ist aber nicht für jeden Unternehmensfall gleichermaßen aussagekräftig.

Eine individuelle Bewertung – beispielsweise auf Grundlage anerkannter Ertragswert- oder DCF-Methoden und gegebenenfalls unter Beachtung des IDW S 1 – kann wirtschaftliche Besonderheiten differenzierter erfassen. Sie muss für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke jedoch stets auf den gesetzlichen gemeinen Wert nach BewG ausgerichtet werden.

Besonders sorgfältig sollten Bewertungsstichtag, Ergebnisnormalisierungen, nicht betriebsnotwendiges Vermögen, Beteiligungen, Sonderbetriebsvermögen, Schulden und die Substanzwertuntergrenze dokumentiert werden.

Denn am Ende ist nicht entscheidend, welches Modell den niedrigsten oder höchsten Wert produziert. Entscheidend ist, ob sich nachvollziehbar begründen lässt, warum der ermittelte Wert die Verhältnisse des Unternehmens am konkreten Bewertungsstichtag sachgerecht abbildet.

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