Unternehmensbewertung bei Scheidung und Zugewinnausgleich: Wie wird der Unternehmenswert ermittelt?

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Oliver Sonntag

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Oliver Sonntag, Geschäftsführer der Surion GmbH

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Oliver Sonntag

M.Sc. Oliver Sonntag, CVA (NACVA), ist Geschäftsführer und Head of Valuation der Surion GmbH und Mitglied der EACVA.

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Bei einer Scheidung kann der Wert eines Unternehmens, einer freiberuflichen Praxis oder einer Gesellschaftsbeteiligung erheblichen Einfluss auf den Zugewinnausgleich haben. Ein häufiger Irrtum ist jedoch, dass der andere Ehegatte automatisch „die Hälfte des Unternehmens“ oder die Hälfte seines Werts erhält.


So funktioniert der gesetzliche Zugewinnausgleich nicht.

Zugewinn ist nach § 1373 BGB die Differenz zwischen End- und Anfangsvermögen eines Ehegatten. Erst anschließend werden die Zugewinne beider Ehegatten miteinander verglichen; grundsätzlich wird die Hälfte des Überschusses ausgeglichen. Das Unternehmen ist dabei eine Vermögensposition innerhalb dieser Rechnung. Es wird grundsätzlich weder geteilt noch automatisch übertragen.


Die zentrale Frage lautet deshalb:

Welchen wirtschaftlichen Wert hatte das Unternehmen oder der Gesellschaftsanteil am maßgeblichen güterrechtlichen Stichtag?

Die Antwort ist anspruchsvoller, als einen Jahresgewinn mit einem Faktor zu multiplizieren. Bewertungsstichtag, damaliger Informationsstand, Unternehmerlohn, Inhaberabhängigkeit, Goodwill, Ausschüttungen, Schulden, Sondervermögen und latente Steuern können den Wert erheblich verändern.

Dieser Beitrag erläutert die wichtigsten Schritte.


Welcher Unternehmenswert ist beim Zugewinnausgleich maßgeblich?


§ 1376 BGB regelt, zu welchen Zeitpunkten Vermögen für Anfangs- und Endvermögen zu bewerten ist. Eine bestimmte Unternehmensbewertungsmethode schreibt das Gesetz dagegen nicht vor.

Der Bundesgerichtshof verlangt, dass eine Vermögensposition mit ihrem vollen beziehungsweise wirklichen wirtschaftlichen Wert erfasst wird. Ist die Bewertungsmethode gesetzlich nicht vorgegeben, muss die im konkreten Sachverhalt geeignete Methode ausgewählt werden. Die Wahl ist damit keine reine Rechtsfrage, sondern wesentlich eine Frage der sachgerechten betriebswirtschaftlichen Bewertung.


Das ist für die Praxis wichtig: Es existiert keine allgemeine Formel „Unternehmen bei Scheidung = Methode X“.

Ein produzierendes Unternehmen mit unabhängigem Management kann anders zu beurteilen sein als eine hochgradig personenbezogene Zahnarztpraxis, Steuerberatungskanzlei oder inhabergeführte Beratungsgesellschaft.

Auch die Bezeichnung einer Methode allein sagt wenig über die Qualität der Bewertung aus. Entscheidend ist, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des konkreten Unternehmens sachgerecht abgebildet werden.


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Welcher Bewertungsstichtag gilt bei Scheidung?


Für das Endvermögen ist bei einer Scheidung nach § 1384 BGB grundsätzlich der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags maßgeblich. In der Praxis ist das regelmäßig mit der Zustellung des Scheidungsantrags verbunden.

Der Trennungstag ist also nicht automatisch der Bewertungsstichtag für das Endvermögen. Er ist gleichwohl rechtlich relevant, unter anderem für die Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung nach § 1379 BGB.

Für die Unternehmensbewertung hat der Stichtag eine zweite, ebenso wichtige Bedeutung:

Bewertet werden darf nur auf Grundlage des Informationsstands, der am Stichtag vorhanden oder bei angemessener Sorgfalt erkennbar war.

Das Unternehmen wird häufig erst Jahre später bewertet. Dann kennt der Gutachter bereits die tatsächliche weitere Entwicklung: einen verlorenen Großkunden, eine Wirtschaftskrise, einen erfolgreichen Produktlaunch oder besonders gute Folgejahre.

Dieses Wissen darf nicht einfach rückwirkend zur damaligen Prognose gemacht werden.


Beispiel

Der Bewertungsstichtag liegt am 31. März 2022. Im Oktober 2022 kündigt der wichtigste Kunde.

Für die Bewertung genügt nicht die Feststellung:

„Der Kunde ist später gegangen, also war das Unternehmen am 31. März weniger wert.“

Zu prüfen ist vielmehr:

  • War die Kundenbeziehung am Stichtag bereits gefährdet?

  • Lief ein Vertrag aus?

  • Gab es Kündigungsandrohungen?

  • Waren Qualitäts- oder Preisprobleme bekannt?

  • Hatte der Kunde bereits Aufträge reduziert?

Nur soweit die spätere Entwicklung am Stichtag bereits angelegt oder erkennbar war, kann sie für die damalige Erwartungsbildung relevant sein.

Gerade historische Unternehmensbewertungen sind deshalb keine rückwärts gerechneten heutigen Bewertungen, sondern eine Rekonstruktion des damaligen Erkenntnishorizonts.


Was passiert, wenn das Unternehmen schon bei Eheschließung vorhanden war?


War das Unternehmen oder der Gesellschaftsanteil bereits Teil des Anfangsvermögens, kann eine zweite Unternehmensbewertung erforderlich werden.

Dann wird dasselbe Unternehmen möglicherweise zu zwei völlig unterschiedlichen historischen Stichtagen bewertet:

  • zum Stichtag des Anfangsvermögens und

  • zum Stichtag des Endvermögens.

Bei Erbschaften, bestimmten Schenkungen und vergleichbaren privilegierten Erwerben kann der Vermögenswert nach § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen hinzugerechnet werden; § 1376 Abs. 1 BGB stellt für die Bewertung auf den jeweiligen Erwerbszeitpunkt ab.

Dabei sollte nicht mit dem heutigen Wissen auf den früheren Stichtag zurückgerechnet werden. Für jeden Bewertungsstichtag ist ein eigener damaliger Informationsstand maßgeblich.

Hinzu kommt die Geldentwertung. Der BGH hat bereits 1973 entschieden, dass lediglich inflationsbedingte nominelle Wertsteigerungen des Anfangsvermögens keinen echten Zugewinn darstellen. Deshalb wird das Anfangsvermögen in der güterrechtlichen Berechnung grundsätzlich auf eine vergleichbare Preisbasis gebracht.


Welche Bewertungsmethode wird verwendet?


Für ein fortgeführtes erwerbswirtschaftliches Unternehmen steht regelmäßig die zukünftige Ertragskraft im Mittelpunkt.

Dafür kommen insbesondere Ertragswert- und Discounted-Cashflow-Verfahren in Betracht. Beide beruhen auf demselben wirtschaftlichen Grundgedanken:

Ein Unternehmen ist wirtschaftlich so viel wert wie die auf den Bewertungsstichtag abgezinsten finanziellen Überschüsse, die den Kapitalgebern künftig aus dem Unternehmen zufließen können.

Die Vergangenheit ist dabei wichtig – aber nicht deshalb, weil die vergangenen Gewinne einfach fortgeschrieben werden. Sie dient dazu, Geschäftsmodell, Ertragskraft, Kostenstruktur, Planungsqualität und nachhaltige Leistungsfähigkeit zu verstehen.


Eine belastbare Bewertung führt deshalb typischerweise von


historischen Ergebnissen


über


Normalisierungen


zu einer


stichtagsbezogenen Zukunftsplanung


und daraus zum Unternehmenswert.


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Welche Rolle spielen IDW S 1 und IDW S 13?


In Deutschland ist IDW S 1 der zentrale fachliche Standard zur Unternehmensbewertung. Im April 2026 hat das IDW die Neufassung IDW S 1 i.d.F. 2026 veröffentlicht. Der Standard stärkt unter anderem die anlassbezogene Bewertung, die Plausibilitätsprüfung von Unternehmensplanungen und die transparente Dokumentation von Bewertungsannahmen.

Für familien- und erbrechtliche Bewertungsanlässe besteht ergänzend IDW S 13 – Besonderheiten bei der Unternehmensbewertung zur Bestimmung von Ansprüchen im Familien- und Erbrecht, derzeit mit Stand 6. April 2016.

Beide Standards sind keine Gesetze und ersetzen nicht die familienrechtlichen Vorgaben oder die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Für historische Bewertungsstichtage ist außerdem eine Besonderheit des neuen IDW S 1 zu beachten: Nach seiner Übergangsregel ist die Fassung 2026 grundsätzlich für Bewertungsstichtage nach Veröffentlichung anzuwenden. Für frühere Stichtage ist eine Anwendung zulässig, wenn dies im Bewertungsauftrag ausdrücklich vereinbart wird.

Bei einem Gutachten sollte deshalb transparent sein, welche methodischen Grundlagen verwendet werden und warum.


Ertragswert oder „modifizierte Ertragswertmethode“?


Eine besondere Rolle spielt die sogenannte modifizierte Ertragswertmethode.

Sie begegnet vor allem bei freiberuflichen Praxen und stark inhabergeführten Unternehmen.

Der Grund ist einfach: Bei solchen Unternehmen lässt sich ein erheblicher Teil des bisherigen Gewinns häufig nicht ohne Weiteres auf einen neuen Eigentümer übertragen. Der bisherige Inhaber arbeitet selbst mit, akquiriert Kunden, hält persönliche Beziehungen und verfügt möglicherweise über besondere Reputation oder individuelles Know-how.

Der BGH hat deshalb für freiberufliche Praxen die modifizierte Ertragswertmethode als grundsätzlich geeigneten und in diesem Bereich generell vorzugswürdigen Ansatz bezeichnet. In der Praxis werden dabei häufig drei bis fünf historische Jahre analysiert, ein angemessener Unternehmerlohn berücksichtigt und nur der übertragbare ideelle Wert beziehungsweise Goodwill erfasst.

Für Unternehmensbeteiligungen außerhalb klassischer freiberuflicher Praxen hat der BGH zugleich die Anwendung des allgemeinen Ertragswertverfahrens bestätigt.

Daraus folgt kein Widerspruch, sondern eine wichtige praktische Erkenntnis:

Nicht der Name der Methode ist entscheidend, sondern ob persönliche Arbeitsleistung und nicht übertragbare Ertragskomponenten sachgerecht aus dem Unternehmenswert herausgehalten werden.

Der Begriff „modifizierte Ertragswertmethode“ wird zudem nicht überall identisch verwendet. Deshalb sollte ein Gutachten immer die konkrete Rechenlogik erläutern, statt sich auf das Methodenetikett zu verlassen.


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Warum der Unternehmerlohn so wichtig ist


Der Unternehmerlohn gehört bei inhabergeführten Unternehmen zu den häufigsten und wertmäßig bedeutendsten Streitpunkten.

Bei einem Einzelunternehmen oder einer Personengesellschaft erscheint die Arbeitsleistung des Inhabers häufig nicht als marktgerechter Personalaufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung.

Beispiel:

Ein Inhaber erwirtschaftet jährlich 350.000 Euro Gewinn, arbeitet dafür aber 60 Stunden pro Woche als Geschäftsführer, Vertriebler und technischer Spezialist.

Ein Erwerber bekommt diese Arbeitsleistung nicht kostenlos mit dem Unternehmen übertragen.

Müsste er für die gleichen ersetzbaren Aufgaben beispielsweise 180.000 Euro einschließlich Lohnnebenkosten und angemessener Zusatzleistungen bezahlen, kann nicht der gesamte bisherige Gewinn von 350.000 Euro als Rendite des Unternehmenskapitals kapitalisiert werden.

Der BGH verlangt deshalb einen Unternehmerlohn, der den individuellen Verhältnissen des Praxis- beziehungsweise Unternehmensinhabers Rechnung trägt. Bei der Bemessung sind unter anderem berufliche Erfahrung, unternehmerische Verantwortung und angemessene soziale Absicherung relevant.

2017 hat der BGH zusätzlich klargestellt, dass nicht nur die reine Geschäftsführertätigkeit zählt. Erbringt ein Gesellschafter andere operative Leistungen unentgeltlich, die ein Erwerber durch bezahlte Mitarbeiter ersetzen müsste, sind auch diese Leistungen grundsätzlich zu berücksichtigen.


Bei einer GmbH funktioniert die Normalisierung etwas anders


Bei einer Kapitalgesellschaft ist die Geschäftsführervergütung regelmäßig bereits Aufwand der Gesellschaft.

Deshalb lautet die Frage dort häufig nicht:

„Welcher Unternehmerlohn muss erstmals abgezogen werden?“

sondern:

„Ist die tatsächlich gezahlte Geschäftsführervergütung marktgerecht?“

Ist sie zu niedrig, ist das ausgewiesene Ergebnis zu hoch. Ist sie außergewöhnlich hoch, kann das ausgewiesene Ergebnis zu niedrig sein.

Das Gleiche gilt für Vergütungen mitarbeitender Familienmitglieder und andere nicht fremdübliche Vertragsbeziehungen.


Unternehmerlohn und persönlicher Goodwill dürfen nicht doppelt berücksichtigt werden


Hier liegt eine besonders häufige methodische Fehlerquelle.

Der Unternehmerlohn bildet den Preis für eine ersetzbare Tätigkeit ab.

Davon zu unterscheiden sind Faktoren, die nicht ohne Weiteres durch einen angestellten Geschäftsführer oder Mitarbeiter ersetzt werden können:

  • persönliche Reputation,

  • persönliche Kundenbindung,

  • individuelles Netzwerk,

  • außergewöhnliche persönliche Akquisitionsfähigkeit,

  • personengebundenes Spezialwissen,

  • kreative oder fachliche Fähigkeiten, die gerade an der konkreten Person hängen.

Diese Faktoren werden nicht sachgerecht dadurch eliminiert, dass der Unternehmerlohn immer weiter erhöht wird.

Sie betreffen vielmehr die Frage:

Wie viel der bisherigen Ertragskraft ist überhaupt auf einen Erwerber übertragbar?

Wer sowohl einen hohen Unternehmerlohn als auch einen pauschalen „Inhaberabschlag“ auf denselben Sachverhalt ansetzt, riskiert eine Doppelberücksichtigung.


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Was bedeutet Goodwill beim Zugewinnausgleich?


Der Goodwill bezeichnet vereinfacht den immateriellen Mehrwert des funktionierenden Unternehmens gegenüber den isoliert betrachteten Vermögensgegenständen.

Dazu können beispielsweise gehören:

  • Kundenbeziehungen,

  • Organisation,

  • Mitarbeiterstruktur,

  • Marktposition,

  • Markenbekanntheit,

  • Prozesse,

  • Know-how,

  • Reputation des Unternehmens,

  • wiederkehrende Umsätze.

Der BGH hat für freiberufliche Praxen ausdrücklich anerkannt, dass ein übertragbarer Goodwill einen Vermögenswert darstellen und deshalb in den Zugewinnausgleich einfließen kann. Zugleich darf die zukünftige persönliche Arbeitsleistung des bisherigen Inhabers nicht als Vermögenswert kapitalisiert werden.


Betrieblicher und persönlicher Goodwill


Für die Praxis hilft deshalb eine gedankliche Trennung:

Betrieblicher Goodwill bleibt auch nach einem Eigentümerwechsel wirtschaftlich im Unternehmen.

Personengebundene Ertragskraft hängt dagegen so eng am bisherigen Inhaber, dass sie einem Käufer nicht oder nur teilweise erhalten bleibt.

Zwischen diesen Extremen gibt es viele Zwischenfälle.

Ein Mandantenstamm kann beispielsweise zunächst weitgehend erhalten bleiben, aber ohne den bisherigen Partner innerhalb von drei oder fünf Jahren stärker abschmelzen. In einem solchen Fall kann eine zeitlich begrenzte Übertragbarkeit der Ertragskraft sachgerechter sein als die Annahme „100 Prozent übertragbar“ oder „Wert null“.


Wichtig: Goodwill nicht doppelt addieren


Bei einer normalen Ertragswert- oder DCF-Bewertung ist der betriebliche Goodwill grundsätzlich bereits in den erwarteten Zukunftserfolgen enthalten.

Es wäre deshalb regelmäßig falsch, einen DCF-Unternehmenswert zu ermitteln und anschließend einen separat berechneten Kundenstamm nochmals hinzuzurechnen, wenn genau dieser Kundenstamm bereits die geplanten Cashflows erzeugt.

Bei einer klassischen Praxisbewertung, die ausdrücklich zwischen übertragbarer Substanz und Praxisgoodwill unterscheidet, kann die Darstellung anders aufgebaut sein. Die Bewertungssystematik muss deshalb innerhalb des Gutachtens konsistent bleiben.


Wie wird die Zukunftsplanung aufgebaut?


Eine Unternehmensbewertung ist eine Zukunftsbewertung.

Die historischen Ergebnisse sind Ausgangspunkt, nicht Endpunkt.

Typischerweise werden zunächst die vergangenen Geschäftsjahre analysiert:

  • Umsatzentwicklung,

  • Margen,

  • Personal,

  • Kundenstruktur,

  • Investitionen,

  • Working Capital,

  • Finanzierung,

  • Einmaleffekte,

  • außergewöhnliche Geschäftsvorfälle.

Danach werden die Zahlen normalisiert.

Typische Normalisierungen bei inhabergeführten Unternehmen sind:

  • marktgerechter Unternehmerlohn,

  • marktgerechte Geschäftsführervergütung,

  • überhöhte oder zu niedrige Familiengehälter,

  • private Aufwendungen im Unternehmen,

  • nicht marktgerechte Mieten,

  • Gesellschafterdarlehenszinsen,

  • ungewöhnliche Rechts- oder Beratungskosten,

  • einmalige Schäden oder Sondererträge,

  • außergewöhnliche Boni oder Abfindungen.

Aus den bereinigten historischen Informationen und den am Bewertungsstichtag verfügbaren Zukunftsaussichten wird anschließend eine Unternehmensplanung entwickelt oder eine vorhandene Planung plausibilisiert.

Eine integrierte Planung berücksichtigt nicht nur Gewinn und Verlust, sondern auch Investitionen, Kapitalbindung und Finanzierung.


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Ausschüttungen und Thesaurierungen: Gewinn ist nicht gleich verfügbarer Cashflow


Ein hoher Jahresüberschuss bedeutet nicht automatisch, dass derselbe Betrag dem Anteilseigner zur Verfügung steht.

Ein Unternehmen benötigt möglicherweise erhebliche Mittel für:

  • Ersatz- und Erweiterungsinvestitionen,

  • Vorräte,

  • Kundenforderungen,

  • Wachstum,

  • Schuldentilgung,

  • Eigenkapitalanforderungen,

  • Covenants oder andere Finanzierungsbedingungen.

Umgekehrt kann ein Unternehmen über erhebliche überschüssige Liquidität verfügen, die für den laufenden Betrieb nicht erforderlich ist.

Deshalb müssen Ausschüttungen und Thesaurierungen konsistent mit Geschäftsmodell, Investitionen, Kapitalstruktur und Finanzierung geplant werden.

Eine bloße Annahme „Gewinn wird vollständig thesauriert und erzeugt dauerhaft Wachstum“ ist ebenso wenig überzeugend wie „jeder Jahresgewinn ist sofort ausschüttbar“.


Was passiert mit Immobilien, überschüssiger Liquidität und anderem Sondervermögen?


Gerade bei mittelständischen Unternehmen kann der operative Geschäftsbetrieb nur einen Teil des Gesamtwerts ausmachen.

Typische zusätzliche Vermögenspositionen sind:

  • nicht betrieblich benötigte Immobilien,

  • überschüssige Liquidität,

  • Wertpapierbestände,

  • Beteiligungen,

  • separat verwertbare Vermögensgegenstände.

Entscheidend ist zunächst, ob ihr wirtschaftlicher Wert bereits in den geplanten Zukunftserfolgen enthalten ist.

Ist das nicht der Fall, kann eine gesonderte Bewertung erforderlich sein.

Dabei müssen jedoch zugehörige Verbindlichkeiten, steuerliche Folgen und mögliche Auswirkungen auf den operativen Betrieb berücksichtigt werden.

Ein Unternehmensgrundstück darf beispielsweise nicht einerseits vollständig separat hinzugerechnet und andererseits in der Unternehmensplanung so behandelt werden, als stünde es dem Betrieb weiterhin kostenlos zur Verfügung.


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Privat gehaltene Betriebsimmobilien und Sonderbetriebsvermögen


Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften ist die Trennung von Unternehmens- und Privatsphäre besonders wichtig.

Ein häufiges Beispiel:

Der Gesellschafter hält persönlich eine Immobilie, die von seiner Gesellschaft für den Geschäftsbetrieb genutzt wird.

Steuerlich kann eine solche Immobilie bei einer Personengesellschaft Sonderbetriebsvermögen darstellen. Zivilrechtlich bleibt aber zunächst zu klären, wem die Immobilie tatsächlich gehört.

Wird sie im Zugewinnausgleich als eigene Vermögensposition des Ehegatten erfasst, darf das Unternehmen nicht gleichzeitig so bewertet werden, als könne es das Gebäude dauerhaft kostenlos nutzen.

Für die Unternehmensplanung ist dann regelmäßig eine sachgerechte Miet- oder Nutzungsbelastung zu prüfen.

Dasselbe Problem kann bei Marken, Patenten, Lizenzen oder anderen persönlich gehaltenen Rechten entstehen.


Wie werden Schulden berücksichtigt?


Die Behandlung der Schulden hängt vom verwendeten Bewertungsverfahren ab.

Bei einem sogenannten Bruttoverfahren wird zunächst ein Unternehmensgesamtwert vor verzinslichem Fremdkapital ermittelt. Anschließend wird das relevante Fremdkapital abgezogen, um zum Eigenkapitalwert zu gelangen.

Bei einem Nettoverfahren werden unmittelbar die den Eigenkapitalgebern zufließenden Zukunftserfolge bewertet.

Ein typischer Fehler besteht deshalb darin, eine Verbindlichkeit bereits im Cashflow zu berücksichtigen und anschließend nochmals vollständig vom Unternehmenswert abzuziehen.

Besondere Aufmerksamkeit benötigen Gesellschafterdarlehen.

Ist ein Ehegatte Gesellschafter einer GmbH und hat der GmbH zusätzlich ein Darlehen gewährt, können wirtschaftlich zwei Positionen bestehen:

  • der Gesellschaftsanteil und

  • die persönliche Darlehensforderung.

Beide Seiten müssen konsistent bewertet werden, damit weder ein Wert verschwindet noch doppelt erfasst wird.


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Werden latente Steuern berücksichtigt, obwohl kein Verkauf geplant ist?


Ja – dieser Punkt gehört zu den besonders wichtigen Besonderheiten der Unternehmensbewertung im Zugewinnausgleich.

Der BGH hat 2011 für freiberufliche Praxen ausdrücklich entschieden, dass latente Ertragsteuern auf die gedachte Veräußerung unabhängig von einer tatsächlichen Veräußerungsabsicht abzuziehen sind. Maßgeblich sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse am Bewertungsstichtag.

Es handelt sich dabei nicht um eine am Bewertungsstichtag tatsächlich fällige Steuerschuld.

Die Steuer wird aufgrund der Bewertungsprämisse einer fiktiven Veräußerung berücksichtigt.

Deshalb ist ein pauschaler Ansatz wie

„Unternehmenswert minus 30 Prozent Steuer“

regelmäßig nicht sachgerecht.

Zu prüfen sind beispielsweise:

  • Rechtsform,

  • steuerliche Buch- oder Anschaffungswerte,

  • Beteiligungsquote,

  • relevante steuerliche Begünstigungen,

  • am Stichtag geltende Rechtslage,

  • persönliche steuerliche Verhältnisse, soweit sie für die Bewertungsprämisse maßgeblich sind.

Die laufende Besteuerung künftiger Unternehmenserträge und die latente Steuer auf eine fiktive Veräußerung sind dabei zwei unterschiedliche Sachverhalte und sollten im Gutachten getrennt dargestellt werden.


Was ist der Tax Amortisation Benefit?


Der sogenannte Tax Amortisation Benefit (TAB) betrifft die Erwerberseite.

Wenn ein hypothetischer Käufer aufgrund einer Transaktion stille Reserven oder einen erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert steuerlich abschreiben kann, entsteht ihm ein steuerlicher Vorteil. IDW S 13 sieht vor, einen solchen Vorteil unter bestimmten Voraussetzungen bewertungsseitig zu prüfen.

Im Familienrecht ist die Behandlung jedoch umstritten.

Der Arbeitskreis 11 des Deutschen Familiengerichtstags sprach sich 2023 mit 23 Stimmen gegen den Ansatz eines TAB im Familienrecht aus; eine Stimme votierte für den Ansatz, fünf Teilnehmer enthielten sich. Eine ausdrückliche höchstrichterliche Klärung dieser speziellen Frage durch den BGH ist bislang nicht ersichtlich.

Ist der Effekt materiell, sollte deshalb transparent offengelegt werden, welche Annahme der Bewertung zugrunde liegt. Gegebenenfalls können die Ergebnisse mit und ohne TAB dargestellt werden, damit eine Rechtsfrage nicht unbemerkt durch eine Bewertungsannahme entschieden wird.


Welche Besonderheiten gelten bei Einzelunternehmen?


Beim Einzelunternehmen ist die Person des Unternehmers häufig besonders eng mit dem Betrieb verbunden.

Typische Themen sind deshalb:

  • Unternehmerlohn,

  • persönliche Kundenbeziehungen,

  • nicht übertragbares Know-how,

  • privat und betrieblich gemischte Vermögenspositionen,

  • betriebliche Immobilien,

  • Finanzierung und private Sicherheiten,

  • latente Steuer bei einer gedachten Betriebsveräußerung.

Das ausgewiesene steuerliche Ergebnis ist dabei nicht automatisch der zu kapitalisierende nachhaltige Gewinn.


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Welche Besonderheiten gelten bei Personengesellschaften?


Bei GbR, OHG, KG oder anderen Personengesellschaften kommen insbesondere hinzu:

  • Tätigkeit mehrerer Gesellschafter,

  • Sondervergütungen,

  • Gesellschafterkonten,

  • Gesellschafterdarlehen,

  • persönliche Haftung,

  • Sonderbetriebsvermögen,

  • gesellschaftsvertragliche Abfindungs- und Kündigungsregeln.

Zudem muss klar sein, ob tatsächlich nur der Gesellschaftsanteil oder daneben weitere persönlich gehaltene Vermögenspositionen des Ehegatten bewertet werden.

Welche Besonderheiten gelten bei einer GmbH oder anderen Kapitalgesellschaft?


Bei der GmbH ist die rechtliche Trennung zwischen Gesellschafter und Gesellschaft klarer, wirtschaftlich können aber ähnliche Probleme bestehen.

Typische Fragen sind:

  • Ist das Geschäftsführergehalt marktgerecht?

  • Wie stark hängt die Gesellschaft vom Gesellschafter-Geschäftsführer ab?

  • Gibt es Gesellschafterdarlehen?

  • Bestehen privat gehaltene Betriebsimmobilien oder Markenrechte?

  • Welche Gewinne sind ausschüttbar?

  • Gibt es überschüssige Liquidität?

  • Bestehen Vinkulierungs-, Abfindungs- oder Einziehungsklauseln?

  • Welche Steuer entsteht bei einer gedachten Anteilsveräußerung?

Eine GmbH ist nicht allein wegen ihrer Rechtsform personenunabhängig. Auch ein Unternehmen mit mehreren Millionen Euro Umsatz kann wirtschaftlich fast vollständig von einer einzelnen Person abhängig sein.


Welchen Einfluss hat der Gesellschaftsvertrag?


Gesellschaftsverträge können die wirtschaftliche Position eines Gesellschafters erheblich beeinflussen.

Relevant können beispielsweise sein:

  • Abfindungsklauseln,

  • Vinkulierungen,

  • Kündigungsrechte,

  • Einziehungsrechte,

  • Entnahmebeschränkungen,

  • Ausschüttungssperren,

  • Poolvereinbarungen,

  • Sonderstimmrechte.

Ein gesellschaftsvertraglicher Abfindungsbetrag ist jedoch nicht automatisch mit dem für den Zugewinnausgleich maßgeblichen wirtschaftlichen Wert eines fortbestehenden Gesellschaftsanteils identisch.

Die konkrete rechtliche Wirkung solcher Regelungen ist eine Rechtsfrage und sollte mit dem beauftragten Familien- beziehungsweise Gesellschaftsrechtler abgestimmt werden. Die Unternehmensbewertung kann anschließend quantifizieren, welche wirtschaftlichen Auswirkungen sich aus der zugrunde gelegten rechtlichen Prämisse ergeben.


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Welche Bedeutung hat der Liquidationswert?


Nicht jedes Unternehmen ist im Fortführungsfall am meisten wert.

Der BGH betrachtet den Liquidations- beziehungsweise Zerschlagungswert in der Regel als Untergrenze des Unternehmenswerts. Er kann insbesondere relevant werden, wenn keine günstige Fortführungsprognose besteht oder eine Verwertung des Unternehmensvermögens wirtschaftlich erforderlich wird.

Das bedeutet nicht, dass bei jedem Unternehmen automatisch eine vollständige Liquidationsrechnung zum Hauptverfahren werden muss.

Sie ist aber besonders dann wichtig, wenn

  • die nachhaltige Ertragskraft schwach oder negativ ist,

  • erhebliche werthaltige Einzelvermögensgegenstände vorhanden sind,

  • das Geschäftsmodell ausläuft,

  • oder die Fortführung wirtschaftlich zweifelhaft erscheint.

Ein Unternehmen ohne positiven Ertragswert ist deshalb nicht automatisch wertlos.


Warum Sensitivitäten in streitigen Bewertungen wichtig sind


Unternehmensbewertungen enthalten Prognosen.

Die Frage ist deshalb nicht, wie man jede Unsicherheit beseitigt, sondern wie transparent man sie macht.

Besonders wertrelevante Annahmen können sein:

  • Unternehmerlohn,

  • nachhaltige Marge,

  • Umsatzentwicklung,

  • Kapitalisierungszinssatz,

  • Wachstumsrate,

  • übertragbarer Kundenanteil,

  • Dauer einer Goodwill-Abschmelzung,

  • Investitionen,

  • Working Capital,

  • latente Steuer.

Statt ausschließlich einen scheinbar hochpräzisen Einzelwert auszuweisen, ist es häufig sinnvoll zu zeigen, wie stark der Wert auf veränderte Annahmen reagiert.

Das ist gerade im gerichtlichen oder außergerichtlichen Streit hilfreich.

Ein Beispiel:

Unternehmerlohn 150.000 Euro → Unternehmenswert 3,8 Mio. Euro

Unternehmerlohn 200.000 Euro → Unternehmenswert 3,1 Mio. Euro

Dann wird unmittelbar sichtbar, worüber die Parteien tatsächlich streiten: nicht über 700.000 Euro „Rechenfehler“, sondern über die sachgerechte Höhe einer zentralen Bewertungsannahme.


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Welche Unterlagen werden für eine Unternehmensbewertung benötigt?


Der konkrete Umfang hängt vom Unternehmen und den Bewertungsstichtagen ab.

Typischerweise relevant sind:

  • Jahresabschlüsse der letzten Jahre,

  • BWA und Summen- und Saldenlisten,

  • aktuelle unterjährige Zahlen,

  • Planungen und Budgets,

  • Gesellschaftsvertrag,

  • Geschäftsführerverträge,

  • Gesellschaftervereinbarungen,

  • Gesellschafterkonten und Darlehen,

  • Anlageverzeichnis,

  • Informationen über wichtige Kunden und Lieferanten,

  • Mitarbeiter- und Vergütungsstrukturen,

  • Miet-, Pacht- und Lizenzverträge,

  • Unterlagen zu privat gehaltenen betriebsnotwendigen Vermögenswerten,

  • Bankfinanzierungen und Sicherheiten,

  • frühere Kaufangebote oder Unternehmensbewertungen,

  • steuerliche Unterlagen für die Berechnung latenter Veräußerungssteuern.

Bei historischen Stichtagen sind die Unterlagen häufig unvollständig.

Dann sollte die Unsicherheit nicht durch einen beliebigen Bewertungsabschlag „gelöst“ werden. Vielmehr ist transparent zu dokumentieren, welche Daten vorhanden waren, welche Annahmen rekonstruiert werden konnten und an welchen Stellen die Aussagekraft eingeschränkt ist.


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Die häufigsten Fehler bei Unternehmensbewertungen im Zugewinnausgleich


In der Praxis wiederholen sich bestimmte Fehlerbilder.

1. Der falsche Stichtag

Aktuelle Unternehmenszahlen werden verwendet, obwohl ein historischer Stichtag maßgeblich ist.

2. Rückschaufehler

Spätere Entwicklungen werden behandelt, als wären sie am Stichtag bereits bekannt gewesen.

3. Kein oder zu niedriger Unternehmerlohn

Die persönliche Arbeitsleistung des Eigentümers wird wie Kapitalertrag behandelt.

4. Doppelberücksichtigung der Inhaberabhängigkeit

Ein hoher Unternehmerlohn und ein zusätzlicher pauschaler Inhaberabschlag erfassen denselben Effekt zweimal.

5. Persönlicher Goodwill wird kapitalisiert

Zukünftige persönliche Arbeitskraft wird zum Vermögenswert gemacht.

6. Goodwill wird doppelt angesetzt

Ein Kundenstamm wird separat zum Ertragswert addiert, obwohl sein Ergebnisbeitrag bereits in den Zukunftserfolgen enthalten ist.

7. Sondervermögen wird vergessen oder doppelt erfasst

Beispielsweise eine Immobilie, überschüssige Liquidität oder eine Gesellschafterforderung.

8. Schulden werden doppelt abgezogen

Einmal im Cashflow und ein zweites Mal in der Equity-Bridge.

9. Thesaurierungen werden automatisch als wertsteigernd behandelt

Ohne zu erklären, wofür das Kapital benötigt und wie es verwendet wird.

10. Latente Steuern werden pauschal geschätzt

Ohne Rechtsform, steuerliche Ausgangswerte und Stichtagsrecht zu prüfen.

11. Eine gesellschaftsvertragliche Abfindung wird ungeprüft zum Unternehmenswert

Obwohl Abfindungsanspruch und wirtschaftlicher Wert einer fortbestehenden Beteiligung unterschiedliche Größen sein können.

12. Die Methode ersetzt die wirtschaftliche Analyse

Ein Multiplikator oder eine Bewertungsformel wird angewendet, ohne Geschäftsmodell, Planung und Übertragbarkeit der Erträge zu untersuchen.


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Wie prüft man ein bereits vorliegendes Bewertungsgutachten?


Wenn bereits ein Gutachten der Gegenseite oder eines Sachverständigen vorliegt, lohnt sich zunächst keine vollständige Neuberechnung jeder einzelnen Position.

Effizienter ist eine strukturierte Prüfung der wesentlichen Werttreiber.

Dazu gehören insbesondere:

  • Ist der Bewertungsstichtag korrekt?

  • Welche späteren Informationen wurden verwendet?

  • Welche Ergebnisse wurden normalisiert?

  • Wie wurde der Unternehmerlohn hergeleitet?

  • Welche Tätigkeiten des Eigentümers wurden erfasst?

  • Wie wurde persönliche von übertragbarer Ertragskraft getrennt?

  • Ist die Unternehmensplanung plausibel?

  • Wie wurde das nachhaltige Ergebnis hergeleitet?

  • Wie wurden Ausschüttungen und Thesaurierungen behandelt?

  • Welche Kapitalkosten wurden verwendet?

  • Gibt es Doppelzählungen bei Goodwill, Vermögen oder Schulden?

  • Wie wurde die latente Steuer berechnet?

  • Welche gesellschaftsrechtlichen Prämissen wurden zugrunde gelegt?

  • Wie groß ist die Wertwirkung streitiger Annahmen?

Oft lässt sich auf diese Weise feststellen, dass die große Differenz zwischen zwei Unternehmenswerten nur auf drei oder vier Annahmen zurückzuführen ist.


Wann ist eine professionelle Unternehmensbewertung sinnvoll?


Eine vertiefte Bewertung ist insbesondere sinnvoll, wenn

  • der Unternehmenswert einen wesentlichen Teil des Vermögens ausmacht,

  • das Unternehmen stark vom Eigentümer abhängig ist,

  • Anfangs- und Endvermögen bewertet werden müssen,

  • historische Stichtage weit zurückliegen,

  • Beteiligungs- und Gesellschafterstrukturen komplex sind,

  • Immobilien oder anderes Sondervermögen vorhanden sind,

  • erhebliche stille Reserven und Steuerwirkungen bestehen,

  • ein bereits vorliegendes Gutachten methodisch umstritten ist,

  • oder die Bewertung Grundlage einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Auseinandersetzung werden soll.

Nicht jeder Fall benötigt von Beginn an ein vollständiges Gutachten.

Je nach Ausgangslage kann zunächst eine Plausibilitätsprüfung oder eine strukturierte Analyse der wertbestimmenden Streitpunkte sinnvoll sein.


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Fazit: Der Unternehmenswert entsteht aus den Annahmen – nicht aus einer einzelnen Formel


Die Unternehmensbewertung bei Scheidung und Zugewinnausgleich ist kein Sonderfall, bei dem einfach eine familienrechtliche Formel auf den letzten Jahresabschluss angewendet wird.

Eine belastbare Bewertung verbindet vielmehr:

  • den richtigen Bewertungsstichtag,

  • den damaligen Informationsstand,

  • eine saubere Abgrenzung des Bewertungsobjekts,

  • normalisierte historische Ergebnisse,

  • eine nachvollziehbare Zukunftsplanung,

  • einen angemessenen Unternehmerlohn,

  • die Analyse der tatsächlich übertragbaren Ertragskraft,

  • konsistente Ausschüttungs- und Finanzierungsannahmen,

  • die Behandlung gesonderter Vermögenspositionen und Schulden,

  • sowie die familienrechtlich relevante steuerliche Überleitung.

Der wichtigste Qualitätsmaßstab ist deshalb nicht, ob ein Gutachten möglichst viele Dezimalstellen ausweist.

Entscheidend ist, ob ein sachkundiger Dritter nachvollziehen kann,

welche Annahmen getroffen wurden, warum sie getroffen wurden und wie stark sie den Unternehmenswert beeinflussen.


Zusammenarbeit


Surion unterstützt Unternehmer, Gesellschafter sowie deren Rechtsanwälte und Steuerberater bei der Bewertung von Unternehmen und Unternehmensanteilen im Zusammenhang mit Scheidung und Zugewinnausgleich.

Je nach Auftrag umfasst die Arbeit die vollständige Unternehmensbewertung, die Analyse einzelner Bewertungsfragen oder die methodische Prüfung eines bereits vorliegenden Gutachtens. Rechtlich oder steuerlich streitige Prämissen können, soweit sinnvoll, in Alternativrechnungen quantifiziert werden, ohne die rechtliche Würdigung durch das Bewertungsmodell vorwegzunehmen.

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Bei einer Scheidung kann der Wert eines Unternehmens, einer freiberuflichen Praxis oder einer Gesellschaftsbeteiligung erheblichen Einfluss auf den Zugewinnausgleich haben. Ein häufiger Irrtum ist jedoch, dass der andere Ehegatte automatisch „die Hälfte des Unternehmens“ oder die Hälfte seines Werts erhält.


So funktioniert der gesetzliche Zugewinnausgleich nicht.

Zugewinn ist nach § 1373 BGB die Differenz zwischen End- und Anfangsvermögen eines Ehegatten. Erst anschließend werden die Zugewinne beider Ehegatten miteinander verglichen; grundsätzlich wird die Hälfte des Überschusses ausgeglichen. Das Unternehmen ist dabei eine Vermögensposition innerhalb dieser Rechnung. Es wird grundsätzlich weder geteilt noch automatisch übertragen.


Die zentrale Frage lautet deshalb:

Welchen wirtschaftlichen Wert hatte das Unternehmen oder der Gesellschaftsanteil am maßgeblichen güterrechtlichen Stichtag?

Die Antwort ist anspruchsvoller, als einen Jahresgewinn mit einem Faktor zu multiplizieren. Bewertungsstichtag, damaliger Informationsstand, Unternehmerlohn, Inhaberabhängigkeit, Goodwill, Ausschüttungen, Schulden, Sondervermögen und latente Steuern können den Wert erheblich verändern.

Dieser Beitrag erläutert die wichtigsten Schritte.


Welcher Unternehmenswert ist beim Zugewinnausgleich maßgeblich?


§ 1376 BGB regelt, zu welchen Zeitpunkten Vermögen für Anfangs- und Endvermögen zu bewerten ist. Eine bestimmte Unternehmensbewertungsmethode schreibt das Gesetz dagegen nicht vor.

Der Bundesgerichtshof verlangt, dass eine Vermögensposition mit ihrem vollen beziehungsweise wirklichen wirtschaftlichen Wert erfasst wird. Ist die Bewertungsmethode gesetzlich nicht vorgegeben, muss die im konkreten Sachverhalt geeignete Methode ausgewählt werden. Die Wahl ist damit keine reine Rechtsfrage, sondern wesentlich eine Frage der sachgerechten betriebswirtschaftlichen Bewertung.


Das ist für die Praxis wichtig: Es existiert keine allgemeine Formel „Unternehmen bei Scheidung = Methode X“.

Ein produzierendes Unternehmen mit unabhängigem Management kann anders zu beurteilen sein als eine hochgradig personenbezogene Zahnarztpraxis, Steuerberatungskanzlei oder inhabergeführte Beratungsgesellschaft.

Auch die Bezeichnung einer Methode allein sagt wenig über die Qualität der Bewertung aus. Entscheidend ist, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des konkreten Unternehmens sachgerecht abgebildet werden.


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Welcher Bewertungsstichtag gilt bei Scheidung?


Für das Endvermögen ist bei einer Scheidung nach § 1384 BGB grundsätzlich der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags maßgeblich. In der Praxis ist das regelmäßig mit der Zustellung des Scheidungsantrags verbunden.

Der Trennungstag ist also nicht automatisch der Bewertungsstichtag für das Endvermögen. Er ist gleichwohl rechtlich relevant, unter anderem für die Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung nach § 1379 BGB.

Für die Unternehmensbewertung hat der Stichtag eine zweite, ebenso wichtige Bedeutung:

Bewertet werden darf nur auf Grundlage des Informationsstands, der am Stichtag vorhanden oder bei angemessener Sorgfalt erkennbar war.

Das Unternehmen wird häufig erst Jahre später bewertet. Dann kennt der Gutachter bereits die tatsächliche weitere Entwicklung: einen verlorenen Großkunden, eine Wirtschaftskrise, einen erfolgreichen Produktlaunch oder besonders gute Folgejahre.

Dieses Wissen darf nicht einfach rückwirkend zur damaligen Prognose gemacht werden.


Beispiel

Der Bewertungsstichtag liegt am 31. März 2022. Im Oktober 2022 kündigt der wichtigste Kunde.

Für die Bewertung genügt nicht die Feststellung:

„Der Kunde ist später gegangen, also war das Unternehmen am 31. März weniger wert.“

Zu prüfen ist vielmehr:

  • War die Kundenbeziehung am Stichtag bereits gefährdet?

  • Lief ein Vertrag aus?

  • Gab es Kündigungsandrohungen?

  • Waren Qualitäts- oder Preisprobleme bekannt?

  • Hatte der Kunde bereits Aufträge reduziert?

Nur soweit die spätere Entwicklung am Stichtag bereits angelegt oder erkennbar war, kann sie für die damalige Erwartungsbildung relevant sein.

Gerade historische Unternehmensbewertungen sind deshalb keine rückwärts gerechneten heutigen Bewertungen, sondern eine Rekonstruktion des damaligen Erkenntnishorizonts.


Was passiert, wenn das Unternehmen schon bei Eheschließung vorhanden war?


War das Unternehmen oder der Gesellschaftsanteil bereits Teil des Anfangsvermögens, kann eine zweite Unternehmensbewertung erforderlich werden.

Dann wird dasselbe Unternehmen möglicherweise zu zwei völlig unterschiedlichen historischen Stichtagen bewertet:

  • zum Stichtag des Anfangsvermögens und

  • zum Stichtag des Endvermögens.

Bei Erbschaften, bestimmten Schenkungen und vergleichbaren privilegierten Erwerben kann der Vermögenswert nach § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen hinzugerechnet werden; § 1376 Abs. 1 BGB stellt für die Bewertung auf den jeweiligen Erwerbszeitpunkt ab.

Dabei sollte nicht mit dem heutigen Wissen auf den früheren Stichtag zurückgerechnet werden. Für jeden Bewertungsstichtag ist ein eigener damaliger Informationsstand maßgeblich.

Hinzu kommt die Geldentwertung. Der BGH hat bereits 1973 entschieden, dass lediglich inflationsbedingte nominelle Wertsteigerungen des Anfangsvermögens keinen echten Zugewinn darstellen. Deshalb wird das Anfangsvermögen in der güterrechtlichen Berechnung grundsätzlich auf eine vergleichbare Preisbasis gebracht.


Welche Bewertungsmethode wird verwendet?


Für ein fortgeführtes erwerbswirtschaftliches Unternehmen steht regelmäßig die zukünftige Ertragskraft im Mittelpunkt.

Dafür kommen insbesondere Ertragswert- und Discounted-Cashflow-Verfahren in Betracht. Beide beruhen auf demselben wirtschaftlichen Grundgedanken:

Ein Unternehmen ist wirtschaftlich so viel wert wie die auf den Bewertungsstichtag abgezinsten finanziellen Überschüsse, die den Kapitalgebern künftig aus dem Unternehmen zufließen können.

Die Vergangenheit ist dabei wichtig – aber nicht deshalb, weil die vergangenen Gewinne einfach fortgeschrieben werden. Sie dient dazu, Geschäftsmodell, Ertragskraft, Kostenstruktur, Planungsqualität und nachhaltige Leistungsfähigkeit zu verstehen.


Eine belastbare Bewertung führt deshalb typischerweise von


historischen Ergebnissen


über


Normalisierungen


zu einer


stichtagsbezogenen Zukunftsplanung


und daraus zum Unternehmenswert.


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Welche Rolle spielen IDW S 1 und IDW S 13?


In Deutschland ist IDW S 1 der zentrale fachliche Standard zur Unternehmensbewertung. Im April 2026 hat das IDW die Neufassung IDW S 1 i.d.F. 2026 veröffentlicht. Der Standard stärkt unter anderem die anlassbezogene Bewertung, die Plausibilitätsprüfung von Unternehmensplanungen und die transparente Dokumentation von Bewertungsannahmen.

Für familien- und erbrechtliche Bewertungsanlässe besteht ergänzend IDW S 13 – Besonderheiten bei der Unternehmensbewertung zur Bestimmung von Ansprüchen im Familien- und Erbrecht, derzeit mit Stand 6. April 2016.

Beide Standards sind keine Gesetze und ersetzen nicht die familienrechtlichen Vorgaben oder die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Für historische Bewertungsstichtage ist außerdem eine Besonderheit des neuen IDW S 1 zu beachten: Nach seiner Übergangsregel ist die Fassung 2026 grundsätzlich für Bewertungsstichtage nach Veröffentlichung anzuwenden. Für frühere Stichtage ist eine Anwendung zulässig, wenn dies im Bewertungsauftrag ausdrücklich vereinbart wird.

Bei einem Gutachten sollte deshalb transparent sein, welche methodischen Grundlagen verwendet werden und warum.


Ertragswert oder „modifizierte Ertragswertmethode“?


Eine besondere Rolle spielt die sogenannte modifizierte Ertragswertmethode.

Sie begegnet vor allem bei freiberuflichen Praxen und stark inhabergeführten Unternehmen.

Der Grund ist einfach: Bei solchen Unternehmen lässt sich ein erheblicher Teil des bisherigen Gewinns häufig nicht ohne Weiteres auf einen neuen Eigentümer übertragen. Der bisherige Inhaber arbeitet selbst mit, akquiriert Kunden, hält persönliche Beziehungen und verfügt möglicherweise über besondere Reputation oder individuelles Know-how.

Der BGH hat deshalb für freiberufliche Praxen die modifizierte Ertragswertmethode als grundsätzlich geeigneten und in diesem Bereich generell vorzugswürdigen Ansatz bezeichnet. In der Praxis werden dabei häufig drei bis fünf historische Jahre analysiert, ein angemessener Unternehmerlohn berücksichtigt und nur der übertragbare ideelle Wert beziehungsweise Goodwill erfasst.

Für Unternehmensbeteiligungen außerhalb klassischer freiberuflicher Praxen hat der BGH zugleich die Anwendung des allgemeinen Ertragswertverfahrens bestätigt.

Daraus folgt kein Widerspruch, sondern eine wichtige praktische Erkenntnis:

Nicht der Name der Methode ist entscheidend, sondern ob persönliche Arbeitsleistung und nicht übertragbare Ertragskomponenten sachgerecht aus dem Unternehmenswert herausgehalten werden.

Der Begriff „modifizierte Ertragswertmethode“ wird zudem nicht überall identisch verwendet. Deshalb sollte ein Gutachten immer die konkrete Rechenlogik erläutern, statt sich auf das Methodenetikett zu verlassen.


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Warum der Unternehmerlohn so wichtig ist


Der Unternehmerlohn gehört bei inhabergeführten Unternehmen zu den häufigsten und wertmäßig bedeutendsten Streitpunkten.

Bei einem Einzelunternehmen oder einer Personengesellschaft erscheint die Arbeitsleistung des Inhabers häufig nicht als marktgerechter Personalaufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung.

Beispiel:

Ein Inhaber erwirtschaftet jährlich 350.000 Euro Gewinn, arbeitet dafür aber 60 Stunden pro Woche als Geschäftsführer, Vertriebler und technischer Spezialist.

Ein Erwerber bekommt diese Arbeitsleistung nicht kostenlos mit dem Unternehmen übertragen.

Müsste er für die gleichen ersetzbaren Aufgaben beispielsweise 180.000 Euro einschließlich Lohnnebenkosten und angemessener Zusatzleistungen bezahlen, kann nicht der gesamte bisherige Gewinn von 350.000 Euro als Rendite des Unternehmenskapitals kapitalisiert werden.

Der BGH verlangt deshalb einen Unternehmerlohn, der den individuellen Verhältnissen des Praxis- beziehungsweise Unternehmensinhabers Rechnung trägt. Bei der Bemessung sind unter anderem berufliche Erfahrung, unternehmerische Verantwortung und angemessene soziale Absicherung relevant.

2017 hat der BGH zusätzlich klargestellt, dass nicht nur die reine Geschäftsführertätigkeit zählt. Erbringt ein Gesellschafter andere operative Leistungen unentgeltlich, die ein Erwerber durch bezahlte Mitarbeiter ersetzen müsste, sind auch diese Leistungen grundsätzlich zu berücksichtigen.


Bei einer GmbH funktioniert die Normalisierung etwas anders


Bei einer Kapitalgesellschaft ist die Geschäftsführervergütung regelmäßig bereits Aufwand der Gesellschaft.

Deshalb lautet die Frage dort häufig nicht:

„Welcher Unternehmerlohn muss erstmals abgezogen werden?“

sondern:

„Ist die tatsächlich gezahlte Geschäftsführervergütung marktgerecht?“

Ist sie zu niedrig, ist das ausgewiesene Ergebnis zu hoch. Ist sie außergewöhnlich hoch, kann das ausgewiesene Ergebnis zu niedrig sein.

Das Gleiche gilt für Vergütungen mitarbeitender Familienmitglieder und andere nicht fremdübliche Vertragsbeziehungen.


Unternehmerlohn und persönlicher Goodwill dürfen nicht doppelt berücksichtigt werden


Hier liegt eine besonders häufige methodische Fehlerquelle.

Der Unternehmerlohn bildet den Preis für eine ersetzbare Tätigkeit ab.

Davon zu unterscheiden sind Faktoren, die nicht ohne Weiteres durch einen angestellten Geschäftsführer oder Mitarbeiter ersetzt werden können:

  • persönliche Reputation,

  • persönliche Kundenbindung,

  • individuelles Netzwerk,

  • außergewöhnliche persönliche Akquisitionsfähigkeit,

  • personengebundenes Spezialwissen,

  • kreative oder fachliche Fähigkeiten, die gerade an der konkreten Person hängen.

Diese Faktoren werden nicht sachgerecht dadurch eliminiert, dass der Unternehmerlohn immer weiter erhöht wird.

Sie betreffen vielmehr die Frage:

Wie viel der bisherigen Ertragskraft ist überhaupt auf einen Erwerber übertragbar?

Wer sowohl einen hohen Unternehmerlohn als auch einen pauschalen „Inhaberabschlag“ auf denselben Sachverhalt ansetzt, riskiert eine Doppelberücksichtigung.


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Was bedeutet Goodwill beim Zugewinnausgleich?


Der Goodwill bezeichnet vereinfacht den immateriellen Mehrwert des funktionierenden Unternehmens gegenüber den isoliert betrachteten Vermögensgegenständen.

Dazu können beispielsweise gehören:

  • Kundenbeziehungen,

  • Organisation,

  • Mitarbeiterstruktur,

  • Marktposition,

  • Markenbekanntheit,

  • Prozesse,

  • Know-how,

  • Reputation des Unternehmens,

  • wiederkehrende Umsätze.

Der BGH hat für freiberufliche Praxen ausdrücklich anerkannt, dass ein übertragbarer Goodwill einen Vermögenswert darstellen und deshalb in den Zugewinnausgleich einfließen kann. Zugleich darf die zukünftige persönliche Arbeitsleistung des bisherigen Inhabers nicht als Vermögenswert kapitalisiert werden.


Betrieblicher und persönlicher Goodwill


Für die Praxis hilft deshalb eine gedankliche Trennung:

Betrieblicher Goodwill bleibt auch nach einem Eigentümerwechsel wirtschaftlich im Unternehmen.

Personengebundene Ertragskraft hängt dagegen so eng am bisherigen Inhaber, dass sie einem Käufer nicht oder nur teilweise erhalten bleibt.

Zwischen diesen Extremen gibt es viele Zwischenfälle.

Ein Mandantenstamm kann beispielsweise zunächst weitgehend erhalten bleiben, aber ohne den bisherigen Partner innerhalb von drei oder fünf Jahren stärker abschmelzen. In einem solchen Fall kann eine zeitlich begrenzte Übertragbarkeit der Ertragskraft sachgerechter sein als die Annahme „100 Prozent übertragbar“ oder „Wert null“.


Wichtig: Goodwill nicht doppelt addieren


Bei einer normalen Ertragswert- oder DCF-Bewertung ist der betriebliche Goodwill grundsätzlich bereits in den erwarteten Zukunftserfolgen enthalten.

Es wäre deshalb regelmäßig falsch, einen DCF-Unternehmenswert zu ermitteln und anschließend einen separat berechneten Kundenstamm nochmals hinzuzurechnen, wenn genau dieser Kundenstamm bereits die geplanten Cashflows erzeugt.

Bei einer klassischen Praxisbewertung, die ausdrücklich zwischen übertragbarer Substanz und Praxisgoodwill unterscheidet, kann die Darstellung anders aufgebaut sein. Die Bewertungssystematik muss deshalb innerhalb des Gutachtens konsistent bleiben.


Wie wird die Zukunftsplanung aufgebaut?


Eine Unternehmensbewertung ist eine Zukunftsbewertung.

Die historischen Ergebnisse sind Ausgangspunkt, nicht Endpunkt.

Typischerweise werden zunächst die vergangenen Geschäftsjahre analysiert:

  • Umsatzentwicklung,

  • Margen,

  • Personal,

  • Kundenstruktur,

  • Investitionen,

  • Working Capital,

  • Finanzierung,

  • Einmaleffekte,

  • außergewöhnliche Geschäftsvorfälle.

Danach werden die Zahlen normalisiert.

Typische Normalisierungen bei inhabergeführten Unternehmen sind:

  • marktgerechter Unternehmerlohn,

  • marktgerechte Geschäftsführervergütung,

  • überhöhte oder zu niedrige Familiengehälter,

  • private Aufwendungen im Unternehmen,

  • nicht marktgerechte Mieten,

  • Gesellschafterdarlehenszinsen,

  • ungewöhnliche Rechts- oder Beratungskosten,

  • einmalige Schäden oder Sondererträge,

  • außergewöhnliche Boni oder Abfindungen.

Aus den bereinigten historischen Informationen und den am Bewertungsstichtag verfügbaren Zukunftsaussichten wird anschließend eine Unternehmensplanung entwickelt oder eine vorhandene Planung plausibilisiert.

Eine integrierte Planung berücksichtigt nicht nur Gewinn und Verlust, sondern auch Investitionen, Kapitalbindung und Finanzierung.


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Ausschüttungen und Thesaurierungen: Gewinn ist nicht gleich verfügbarer Cashflow


Ein hoher Jahresüberschuss bedeutet nicht automatisch, dass derselbe Betrag dem Anteilseigner zur Verfügung steht.

Ein Unternehmen benötigt möglicherweise erhebliche Mittel für:

  • Ersatz- und Erweiterungsinvestitionen,

  • Vorräte,

  • Kundenforderungen,

  • Wachstum,

  • Schuldentilgung,

  • Eigenkapitalanforderungen,

  • Covenants oder andere Finanzierungsbedingungen.

Umgekehrt kann ein Unternehmen über erhebliche überschüssige Liquidität verfügen, die für den laufenden Betrieb nicht erforderlich ist.

Deshalb müssen Ausschüttungen und Thesaurierungen konsistent mit Geschäftsmodell, Investitionen, Kapitalstruktur und Finanzierung geplant werden.

Eine bloße Annahme „Gewinn wird vollständig thesauriert und erzeugt dauerhaft Wachstum“ ist ebenso wenig überzeugend wie „jeder Jahresgewinn ist sofort ausschüttbar“.


Was passiert mit Immobilien, überschüssiger Liquidität und anderem Sondervermögen?


Gerade bei mittelständischen Unternehmen kann der operative Geschäftsbetrieb nur einen Teil des Gesamtwerts ausmachen.

Typische zusätzliche Vermögenspositionen sind:

  • nicht betrieblich benötigte Immobilien,

  • überschüssige Liquidität,

  • Wertpapierbestände,

  • Beteiligungen,

  • separat verwertbare Vermögensgegenstände.

Entscheidend ist zunächst, ob ihr wirtschaftlicher Wert bereits in den geplanten Zukunftserfolgen enthalten ist.

Ist das nicht der Fall, kann eine gesonderte Bewertung erforderlich sein.

Dabei müssen jedoch zugehörige Verbindlichkeiten, steuerliche Folgen und mögliche Auswirkungen auf den operativen Betrieb berücksichtigt werden.

Ein Unternehmensgrundstück darf beispielsweise nicht einerseits vollständig separat hinzugerechnet und andererseits in der Unternehmensplanung so behandelt werden, als stünde es dem Betrieb weiterhin kostenlos zur Verfügung.


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Privat gehaltene Betriebsimmobilien und Sonderbetriebsvermögen


Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften ist die Trennung von Unternehmens- und Privatsphäre besonders wichtig.

Ein häufiges Beispiel:

Der Gesellschafter hält persönlich eine Immobilie, die von seiner Gesellschaft für den Geschäftsbetrieb genutzt wird.

Steuerlich kann eine solche Immobilie bei einer Personengesellschaft Sonderbetriebsvermögen darstellen. Zivilrechtlich bleibt aber zunächst zu klären, wem die Immobilie tatsächlich gehört.

Wird sie im Zugewinnausgleich als eigene Vermögensposition des Ehegatten erfasst, darf das Unternehmen nicht gleichzeitig so bewertet werden, als könne es das Gebäude dauerhaft kostenlos nutzen.

Für die Unternehmensplanung ist dann regelmäßig eine sachgerechte Miet- oder Nutzungsbelastung zu prüfen.

Dasselbe Problem kann bei Marken, Patenten, Lizenzen oder anderen persönlich gehaltenen Rechten entstehen.


Wie werden Schulden berücksichtigt?


Die Behandlung der Schulden hängt vom verwendeten Bewertungsverfahren ab.

Bei einem sogenannten Bruttoverfahren wird zunächst ein Unternehmensgesamtwert vor verzinslichem Fremdkapital ermittelt. Anschließend wird das relevante Fremdkapital abgezogen, um zum Eigenkapitalwert zu gelangen.

Bei einem Nettoverfahren werden unmittelbar die den Eigenkapitalgebern zufließenden Zukunftserfolge bewertet.

Ein typischer Fehler besteht deshalb darin, eine Verbindlichkeit bereits im Cashflow zu berücksichtigen und anschließend nochmals vollständig vom Unternehmenswert abzuziehen.

Besondere Aufmerksamkeit benötigen Gesellschafterdarlehen.

Ist ein Ehegatte Gesellschafter einer GmbH und hat der GmbH zusätzlich ein Darlehen gewährt, können wirtschaftlich zwei Positionen bestehen:

  • der Gesellschaftsanteil und

  • die persönliche Darlehensforderung.

Beide Seiten müssen konsistent bewertet werden, damit weder ein Wert verschwindet noch doppelt erfasst wird.


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Werden latente Steuern berücksichtigt, obwohl kein Verkauf geplant ist?


Ja – dieser Punkt gehört zu den besonders wichtigen Besonderheiten der Unternehmensbewertung im Zugewinnausgleich.

Der BGH hat 2011 für freiberufliche Praxen ausdrücklich entschieden, dass latente Ertragsteuern auf die gedachte Veräußerung unabhängig von einer tatsächlichen Veräußerungsabsicht abzuziehen sind. Maßgeblich sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse am Bewertungsstichtag.

Es handelt sich dabei nicht um eine am Bewertungsstichtag tatsächlich fällige Steuerschuld.

Die Steuer wird aufgrund der Bewertungsprämisse einer fiktiven Veräußerung berücksichtigt.

Deshalb ist ein pauschaler Ansatz wie

„Unternehmenswert minus 30 Prozent Steuer“

regelmäßig nicht sachgerecht.

Zu prüfen sind beispielsweise:

  • Rechtsform,

  • steuerliche Buch- oder Anschaffungswerte,

  • Beteiligungsquote,

  • relevante steuerliche Begünstigungen,

  • am Stichtag geltende Rechtslage,

  • persönliche steuerliche Verhältnisse, soweit sie für die Bewertungsprämisse maßgeblich sind.

Die laufende Besteuerung künftiger Unternehmenserträge und die latente Steuer auf eine fiktive Veräußerung sind dabei zwei unterschiedliche Sachverhalte und sollten im Gutachten getrennt dargestellt werden.


Was ist der Tax Amortisation Benefit?


Der sogenannte Tax Amortisation Benefit (TAB) betrifft die Erwerberseite.

Wenn ein hypothetischer Käufer aufgrund einer Transaktion stille Reserven oder einen erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert steuerlich abschreiben kann, entsteht ihm ein steuerlicher Vorteil. IDW S 13 sieht vor, einen solchen Vorteil unter bestimmten Voraussetzungen bewertungsseitig zu prüfen.

Im Familienrecht ist die Behandlung jedoch umstritten.

Der Arbeitskreis 11 des Deutschen Familiengerichtstags sprach sich 2023 mit 23 Stimmen gegen den Ansatz eines TAB im Familienrecht aus; eine Stimme votierte für den Ansatz, fünf Teilnehmer enthielten sich. Eine ausdrückliche höchstrichterliche Klärung dieser speziellen Frage durch den BGH ist bislang nicht ersichtlich.

Ist der Effekt materiell, sollte deshalb transparent offengelegt werden, welche Annahme der Bewertung zugrunde liegt. Gegebenenfalls können die Ergebnisse mit und ohne TAB dargestellt werden, damit eine Rechtsfrage nicht unbemerkt durch eine Bewertungsannahme entschieden wird.


Welche Besonderheiten gelten bei Einzelunternehmen?


Beim Einzelunternehmen ist die Person des Unternehmers häufig besonders eng mit dem Betrieb verbunden.

Typische Themen sind deshalb:

  • Unternehmerlohn,

  • persönliche Kundenbeziehungen,

  • nicht übertragbares Know-how,

  • privat und betrieblich gemischte Vermögenspositionen,

  • betriebliche Immobilien,

  • Finanzierung und private Sicherheiten,

  • latente Steuer bei einer gedachten Betriebsveräußerung.

Das ausgewiesene steuerliche Ergebnis ist dabei nicht automatisch der zu kapitalisierende nachhaltige Gewinn.


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Welche Besonderheiten gelten bei Personengesellschaften?


Bei GbR, OHG, KG oder anderen Personengesellschaften kommen insbesondere hinzu:

  • Tätigkeit mehrerer Gesellschafter,

  • Sondervergütungen,

  • Gesellschafterkonten,

  • Gesellschafterdarlehen,

  • persönliche Haftung,

  • Sonderbetriebsvermögen,

  • gesellschaftsvertragliche Abfindungs- und Kündigungsregeln.

Zudem muss klar sein, ob tatsächlich nur der Gesellschaftsanteil oder daneben weitere persönlich gehaltene Vermögenspositionen des Ehegatten bewertet werden.

Welche Besonderheiten gelten bei einer GmbH oder anderen Kapitalgesellschaft?


Bei der GmbH ist die rechtliche Trennung zwischen Gesellschafter und Gesellschaft klarer, wirtschaftlich können aber ähnliche Probleme bestehen.

Typische Fragen sind:

  • Ist das Geschäftsführergehalt marktgerecht?

  • Wie stark hängt die Gesellschaft vom Gesellschafter-Geschäftsführer ab?

  • Gibt es Gesellschafterdarlehen?

  • Bestehen privat gehaltene Betriebsimmobilien oder Markenrechte?

  • Welche Gewinne sind ausschüttbar?

  • Gibt es überschüssige Liquidität?

  • Bestehen Vinkulierungs-, Abfindungs- oder Einziehungsklauseln?

  • Welche Steuer entsteht bei einer gedachten Anteilsveräußerung?

Eine GmbH ist nicht allein wegen ihrer Rechtsform personenunabhängig. Auch ein Unternehmen mit mehreren Millionen Euro Umsatz kann wirtschaftlich fast vollständig von einer einzelnen Person abhängig sein.


Welchen Einfluss hat der Gesellschaftsvertrag?


Gesellschaftsverträge können die wirtschaftliche Position eines Gesellschafters erheblich beeinflussen.

Relevant können beispielsweise sein:

  • Abfindungsklauseln,

  • Vinkulierungen,

  • Kündigungsrechte,

  • Einziehungsrechte,

  • Entnahmebeschränkungen,

  • Ausschüttungssperren,

  • Poolvereinbarungen,

  • Sonderstimmrechte.

Ein gesellschaftsvertraglicher Abfindungsbetrag ist jedoch nicht automatisch mit dem für den Zugewinnausgleich maßgeblichen wirtschaftlichen Wert eines fortbestehenden Gesellschaftsanteils identisch.

Die konkrete rechtliche Wirkung solcher Regelungen ist eine Rechtsfrage und sollte mit dem beauftragten Familien- beziehungsweise Gesellschaftsrechtler abgestimmt werden. Die Unternehmensbewertung kann anschließend quantifizieren, welche wirtschaftlichen Auswirkungen sich aus der zugrunde gelegten rechtlichen Prämisse ergeben.


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Welche Bedeutung hat der Liquidationswert?


Nicht jedes Unternehmen ist im Fortführungsfall am meisten wert.

Der BGH betrachtet den Liquidations- beziehungsweise Zerschlagungswert in der Regel als Untergrenze des Unternehmenswerts. Er kann insbesondere relevant werden, wenn keine günstige Fortführungsprognose besteht oder eine Verwertung des Unternehmensvermögens wirtschaftlich erforderlich wird.

Das bedeutet nicht, dass bei jedem Unternehmen automatisch eine vollständige Liquidationsrechnung zum Hauptverfahren werden muss.

Sie ist aber besonders dann wichtig, wenn

  • die nachhaltige Ertragskraft schwach oder negativ ist,

  • erhebliche werthaltige Einzelvermögensgegenstände vorhanden sind,

  • das Geschäftsmodell ausläuft,

  • oder die Fortführung wirtschaftlich zweifelhaft erscheint.

Ein Unternehmen ohne positiven Ertragswert ist deshalb nicht automatisch wertlos.


Warum Sensitivitäten in streitigen Bewertungen wichtig sind


Unternehmensbewertungen enthalten Prognosen.

Die Frage ist deshalb nicht, wie man jede Unsicherheit beseitigt, sondern wie transparent man sie macht.

Besonders wertrelevante Annahmen können sein:

  • Unternehmerlohn,

  • nachhaltige Marge,

  • Umsatzentwicklung,

  • Kapitalisierungszinssatz,

  • Wachstumsrate,

  • übertragbarer Kundenanteil,

  • Dauer einer Goodwill-Abschmelzung,

  • Investitionen,

  • Working Capital,

  • latente Steuer.

Statt ausschließlich einen scheinbar hochpräzisen Einzelwert auszuweisen, ist es häufig sinnvoll zu zeigen, wie stark der Wert auf veränderte Annahmen reagiert.

Das ist gerade im gerichtlichen oder außergerichtlichen Streit hilfreich.

Ein Beispiel:

Unternehmerlohn 150.000 Euro → Unternehmenswert 3,8 Mio. Euro

Unternehmerlohn 200.000 Euro → Unternehmenswert 3,1 Mio. Euro

Dann wird unmittelbar sichtbar, worüber die Parteien tatsächlich streiten: nicht über 700.000 Euro „Rechenfehler“, sondern über die sachgerechte Höhe einer zentralen Bewertungsannahme.


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Welche Unterlagen werden für eine Unternehmensbewertung benötigt?


Der konkrete Umfang hängt vom Unternehmen und den Bewertungsstichtagen ab.

Typischerweise relevant sind:

  • Jahresabschlüsse der letzten Jahre,

  • BWA und Summen- und Saldenlisten,

  • aktuelle unterjährige Zahlen,

  • Planungen und Budgets,

  • Gesellschaftsvertrag,

  • Geschäftsführerverträge,

  • Gesellschaftervereinbarungen,

  • Gesellschafterkonten und Darlehen,

  • Anlageverzeichnis,

  • Informationen über wichtige Kunden und Lieferanten,

  • Mitarbeiter- und Vergütungsstrukturen,

  • Miet-, Pacht- und Lizenzverträge,

  • Unterlagen zu privat gehaltenen betriebsnotwendigen Vermögenswerten,

  • Bankfinanzierungen und Sicherheiten,

  • frühere Kaufangebote oder Unternehmensbewertungen,

  • steuerliche Unterlagen für die Berechnung latenter Veräußerungssteuern.

Bei historischen Stichtagen sind die Unterlagen häufig unvollständig.

Dann sollte die Unsicherheit nicht durch einen beliebigen Bewertungsabschlag „gelöst“ werden. Vielmehr ist transparent zu dokumentieren, welche Daten vorhanden waren, welche Annahmen rekonstruiert werden konnten und an welchen Stellen die Aussagekraft eingeschränkt ist.


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Die häufigsten Fehler bei Unternehmensbewertungen im Zugewinnausgleich


In der Praxis wiederholen sich bestimmte Fehlerbilder.

1. Der falsche Stichtag

Aktuelle Unternehmenszahlen werden verwendet, obwohl ein historischer Stichtag maßgeblich ist.

2. Rückschaufehler

Spätere Entwicklungen werden behandelt, als wären sie am Stichtag bereits bekannt gewesen.

3. Kein oder zu niedriger Unternehmerlohn

Die persönliche Arbeitsleistung des Eigentümers wird wie Kapitalertrag behandelt.

4. Doppelberücksichtigung der Inhaberabhängigkeit

Ein hoher Unternehmerlohn und ein zusätzlicher pauschaler Inhaberabschlag erfassen denselben Effekt zweimal.

5. Persönlicher Goodwill wird kapitalisiert

Zukünftige persönliche Arbeitskraft wird zum Vermögenswert gemacht.

6. Goodwill wird doppelt angesetzt

Ein Kundenstamm wird separat zum Ertragswert addiert, obwohl sein Ergebnisbeitrag bereits in den Zukunftserfolgen enthalten ist.

7. Sondervermögen wird vergessen oder doppelt erfasst

Beispielsweise eine Immobilie, überschüssige Liquidität oder eine Gesellschafterforderung.

8. Schulden werden doppelt abgezogen

Einmal im Cashflow und ein zweites Mal in der Equity-Bridge.

9. Thesaurierungen werden automatisch als wertsteigernd behandelt

Ohne zu erklären, wofür das Kapital benötigt und wie es verwendet wird.

10. Latente Steuern werden pauschal geschätzt

Ohne Rechtsform, steuerliche Ausgangswerte und Stichtagsrecht zu prüfen.

11. Eine gesellschaftsvertragliche Abfindung wird ungeprüft zum Unternehmenswert

Obwohl Abfindungsanspruch und wirtschaftlicher Wert einer fortbestehenden Beteiligung unterschiedliche Größen sein können.

12. Die Methode ersetzt die wirtschaftliche Analyse

Ein Multiplikator oder eine Bewertungsformel wird angewendet, ohne Geschäftsmodell, Planung und Übertragbarkeit der Erträge zu untersuchen.


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Wie prüft man ein bereits vorliegendes Bewertungsgutachten?


Wenn bereits ein Gutachten der Gegenseite oder eines Sachverständigen vorliegt, lohnt sich zunächst keine vollständige Neuberechnung jeder einzelnen Position.

Effizienter ist eine strukturierte Prüfung der wesentlichen Werttreiber.

Dazu gehören insbesondere:

  • Ist der Bewertungsstichtag korrekt?

  • Welche späteren Informationen wurden verwendet?

  • Welche Ergebnisse wurden normalisiert?

  • Wie wurde der Unternehmerlohn hergeleitet?

  • Welche Tätigkeiten des Eigentümers wurden erfasst?

  • Wie wurde persönliche von übertragbarer Ertragskraft getrennt?

  • Ist die Unternehmensplanung plausibel?

  • Wie wurde das nachhaltige Ergebnis hergeleitet?

  • Wie wurden Ausschüttungen und Thesaurierungen behandelt?

  • Welche Kapitalkosten wurden verwendet?

  • Gibt es Doppelzählungen bei Goodwill, Vermögen oder Schulden?

  • Wie wurde die latente Steuer berechnet?

  • Welche gesellschaftsrechtlichen Prämissen wurden zugrunde gelegt?

  • Wie groß ist die Wertwirkung streitiger Annahmen?

Oft lässt sich auf diese Weise feststellen, dass die große Differenz zwischen zwei Unternehmenswerten nur auf drei oder vier Annahmen zurückzuführen ist.


Wann ist eine professionelle Unternehmensbewertung sinnvoll?


Eine vertiefte Bewertung ist insbesondere sinnvoll, wenn

  • der Unternehmenswert einen wesentlichen Teil des Vermögens ausmacht,

  • das Unternehmen stark vom Eigentümer abhängig ist,

  • Anfangs- und Endvermögen bewertet werden müssen,

  • historische Stichtage weit zurückliegen,

  • Beteiligungs- und Gesellschafterstrukturen komplex sind,

  • Immobilien oder anderes Sondervermögen vorhanden sind,

  • erhebliche stille Reserven und Steuerwirkungen bestehen,

  • ein bereits vorliegendes Gutachten methodisch umstritten ist,

  • oder die Bewertung Grundlage einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Auseinandersetzung werden soll.

Nicht jeder Fall benötigt von Beginn an ein vollständiges Gutachten.

Je nach Ausgangslage kann zunächst eine Plausibilitätsprüfung oder eine strukturierte Analyse der wertbestimmenden Streitpunkte sinnvoll sein.


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Fazit: Der Unternehmenswert entsteht aus den Annahmen – nicht aus einer einzelnen Formel


Die Unternehmensbewertung bei Scheidung und Zugewinnausgleich ist kein Sonderfall, bei dem einfach eine familienrechtliche Formel auf den letzten Jahresabschluss angewendet wird.

Eine belastbare Bewertung verbindet vielmehr:

  • den richtigen Bewertungsstichtag,

  • den damaligen Informationsstand,

  • eine saubere Abgrenzung des Bewertungsobjekts,

  • normalisierte historische Ergebnisse,

  • eine nachvollziehbare Zukunftsplanung,

  • einen angemessenen Unternehmerlohn,

  • die Analyse der tatsächlich übertragbaren Ertragskraft,

  • konsistente Ausschüttungs- und Finanzierungsannahmen,

  • die Behandlung gesonderter Vermögenspositionen und Schulden,

  • sowie die familienrechtlich relevante steuerliche Überleitung.

Der wichtigste Qualitätsmaßstab ist deshalb nicht, ob ein Gutachten möglichst viele Dezimalstellen ausweist.

Entscheidend ist, ob ein sachkundiger Dritter nachvollziehen kann,

welche Annahmen getroffen wurden, warum sie getroffen wurden und wie stark sie den Unternehmenswert beeinflussen.


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Je nach Auftrag umfasst die Arbeit die vollständige Unternehmensbewertung, die Analyse einzelner Bewertungsfragen oder die methodische Prüfung eines bereits vorliegenden Gutachtens. Rechtlich oder steuerlich streitige Prämissen können, soweit sinnvoll, in Alternativrechnungen quantifiziert werden, ohne die rechtliche Würdigung durch das Bewertungsmodell vorwegzunehmen.

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