
Unternehmensbewertung beim Pflichtteil und in der Erbauseinandersetzung
Klarheit darüber, welcher Unternehmenswert beim Pflichtteil oder in der Erbauseinandersetzung belastbar anzusetzen ist – und welche Annahmen das Ergebnis bestimmen. Wir bewerten Unternehmen und Beteiligungen zum maßgeblichen Stichtag und prüfen bereits vorliegende Gutachten.


Was wir liefern
Beim Pflichtteil zählt der tatsächliche Wert zum Erbfall – nicht der Steuerwert
Für den Pflichtteil ist der Verkehrswert des Unternehmens oder der Beteiligung zum Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich. Bei der Pflichtteilsergänzung kommt der Schenkungszeitpunkt hinzu, in der Erbauseinandersetzung kann ein anderer Stichtag gelten. Ein Wert aus dem Erbschaftsteuerverfahren ist dafür nicht automatisch geeignet: Das vereinfachte Ertragswertverfahren arbeitet mit gesetzlichen Typisierungen, die vom tatsächlichen Wert nach oben wie nach unten abweichen können.
Gestritten wird deshalb selten über die Rechenformel, sondern über die Annahmen dahinter: nachhaltige Ertragskraft, Unternehmerlohn, die Bedeutung des Erblassers für das Geschäft, nicht betriebsnotwendiges Vermögen und steuerliche Prämissen.
Entscheidend ist, dass der Wert nachvollziehbar hergeleitet ist – für den Erben, der ihn vorlegen muss, ebenso wie für Pflichtteilsberechtigte und Miterben, die ihn prüfen wollen.
Typischerweise geht es um eine von drei Situationen
Wertermittlung als Erbe veranlassen
Ein Pflichtteilsberechtigter verlangt die Ermittlung des Unternehmenswerts. Als Erbe müssen Sie diese veranlassen; die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.
Vorgelegte Bewertung prüfen
Sie sind pflichtteilsberechtigt oder Miterbe und möchten nachvollziehen, welche Methode und Annahmen den vorgelegten Unternehmenswert bestimmen – und welche Alternativannahmen sachgerecht wären.
Unternehmen in der Erbengemeinschaft auseinandersetzen
Ein Miterbe soll das Unternehmen oder die Beteiligung übernehmen, die übrigen werden ausgeglichen. Benötigt wird ein belastbarer Wert als Grundlage für die Einigung – auf Wunsch als neutrales Gutachten im gemeinsamen Auftrag aller Miterben.

Belastbare Wertableitung des Unternehmens oder Anteils zum maßgeblichen Stichtag
Bei Schenkungen zu Lebzeiten: Werte zum Schenkungszeitpunkt und zum Erbfall als Grundlage für die rechtliche Vergleichsrechnung
Transparenz darüber, welche Annahmen den Unternehmenswert tatsächlich treiben
Saubere Trennung von übertragbarer Ertragskraft, Unternehmerlohn und personengebundenen Erfolgsfaktoren des Erblassers
Methodengerechte Berücksichtigung von nicht betriebsnotwendigem Vermögen, Sonderbetriebsvermögen und Finanzierungsstrukturen
Alternativrechnungen und Sensitivitäten für streitige oder offene Prämissen
Nachvollziehbare Grundlage für Auskunft, Verhandlung, Vergleich und Verfahren
Fachliche Abstimmung der Bewertungsschnittstellen mit Ihrem Rechtsanwalt
Getrennte Darstellung von objektiviertem Unternehmenswert und Überleitung zum anspruchsrelevanten Wert
Bewertung durch Surion®
Erstens
Der Anlass bestimmt den Stichtag – und damit, welche Informationen zählen
Beim Pflichtteil sind Bestand und Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls maßgeblich. Bei der Pflichtteilsergänzung kann für verschenkte Anteile zusätzlich eine Bewertung zum Schenkungszeitpunkt erforderlich sein; beide Werte ermitteln wir nach denselben Grundsätzen. In der Erbauseinandersetzung kann ein anderer Stichtag gelten, etwa der Zeitpunkt der Teilung oder ein unter den Miterben vereinbarter Stichtag. Das klären wir vor Beginn mit Ihnen beziehungsweise Ihrem Rechtsanwalt. In allen Fällen gilt: Spätere Entwicklungen dürfen nur berücksichtigt werden, soweit sie am Stichtag bereits angelegt waren. Ein zeitnaher Verkauf unter normalen Marktbedingungen kann ein gewichtiger Anhaltspunkt für den Wert sein.
Zweitens
Der Steuerwert ist nicht automatisch der Pflichtteilswert
Liegt bereits ein Wert aus dem Erbschaftsteuerverfahren vor, wird er häufig einfach übernommen. Das vereinfachte Ertragswertverfahren arbeitet jedoch mit gesetzlichen Typisierungen: dem Durchschnittsergebnis der letzten drei Jahre, einem pauschalen Steuerabzug von 30 % und einem festen Kapitalisierungsfaktor von 13,75. Zudem bleiben beim steuerlichen gemeinen Wert persönliche Verhältnisse wie Verfügungsbeschränkungen außer Betracht. Für Pflichtteil und Auseinandersetzung wird deshalb eine Bewertung benötigt, die Ertragsaussichten, Risiko und Besonderheiten des konkreten Unternehmens abbildet.
Drittens
Unternehmerlohn und personengebundene Ertragskraft sauber trennen
Hat der Erblasser das Unternehmen selbst geführt, beruhen die bisherigen Ergebnisse oft auch auf seiner Arbeit, seinen Kontakten und seinem Know-how. Für seine Tätigkeit ist ein Unternehmerlohn in Höhe der marktüblichen Vergütung einer nicht beteiligten Geschäftsführung anzusetzen, die Arbeitseinsatz und Kenntnisse berücksichtigt. Erfolgsfaktoren, die an seine Person gebunden waren, gehören nicht in den Unternehmerlohn. Sie mindern die übertragbare Ertragskraft, je nach Fall dauerhaft oder über einen endlichen Zeitraum abschmelzend. So wird nichts doppelt wertmindernd erfasst.
Viertens
Bewertung und Rechtsfrage klar trennen
Wir gehen zweistufig vor. Zuerst ermitteln wir einen objektivierten Unternehmenswert, danach – soweit beauftragt – die Überleitung zum anspruchsrelevanten Wert, etwa durch latente Ertragsteuern oder Verfügungsbeschränkungen. Beide Stufen stellen wir getrennt dar, denn zentrale Prämissen können rechtlich offen sein: Ob latente Ertragsteuern beim Pflichtteil auch bei Fortführung des Unternehmens abzuziehen sind, ist höchstrichterlich nicht abschließend geklärt, und zur Erbauseinandersetzung fehlt BGH-Rechtsprechung. Solche Prämissen rechnen wir alternativ. Die Berechnung des Pflichtteils, die rechtliche Würdigung von Testament, Gesellschaftsvertrag und Schenkungen sowie die Durchsetzung von Ansprüchen bleiben bei Ihrem Rechtsanwalt beziehungsweise beim Gericht.

Surion
So läuft die Unternehmensbewertung beim Pflichtteil oder in der Erbauseinandersetzung ab
1. Ausgangslage kurz schildern
Einige Stichpunkte genügen: Unternehmen oder Beteiligung, Erbfall, Ihre Rolle (Erbe, Pflichtteilsberechtigter oder Miterbe) und der bisherige Stand. Liegen bereits Bewertungen, Steuerbescheide oder Gutachten vor, beziehen wir sie ein.
2. Fragestellung und erforderlichen Umfang bestimmen
Wir klären, was in Ihrem Fall tatsächlich benötigt wird: eine Wertermittlung, die Prüfung eines vorliegenden Gutachtens, Werte zu zwei Stichtagen oder die Quantifizierung einzelner streitiger Annahmen.
3. Unternehmenswert nachvollziehbar herleiten
Wir analysieren unter anderem historische Ergebnisse, Sondereffekte, die Rolle des Erblassers im Unternehmen, den Unternehmerlohn, die Planung sowie nicht betriebsnotwendiges Vermögen. Fehlt eine belastbare Planung, erstellen wir selbst eine Prognose.
4. Ergebnis dokumentieren und Schnittstellen abstimmen
Sie erhalten eine nachvollziehbare Herleitung des Unternehmens- oder Anteilswerts und Transparenz über die wesentlichen Annahmen. Bewertungsfachliche Schnittstellen stimmen wir mit Ihrem Rechtsanwalt ab.
Erst klären, dann beauftragen
Nicht jeder Fall erfordert ein Vollgutachten. Deshalb klären wir zunächst, welche Bewertungsleistung für Ihre Situation erforderlich ist. Anschließend erhalten Sie ein transparentes Festpreis-Angebot für den vereinbarten Leistungsumfang.



Typische Konstellationen
Typische Fälle beim Pflichtteil und in der Erbauseinandersetzung
— Pflichtteilsberechtigte verlangen Wertermittlung: Als Erbe müssen Sie den Unternehmenswert ermitteln lassen und benötigen eine belastbare, nachvollziehbare Bewertung.
— Vorgelegtes Gutachten wirft Fragen auf: Der angesetzte Wert und die zugrunde liegenden Annahmen sollen fachlich nachvollzogen oder überprüft werden.
— Schenkung von Unternehmensanteilen zu Lebzeiten: Für die Pflichtteilsergänzung werden Werte zum Schenkungszeitpunkt und zum Erbfall benötigt.
— Übernahme durch einen Miterben: Ein Erbe führt das Unternehmen fort, die übrigen Miterben sollen ausgeglichen werden.
— Nachfolge- oder Abfindungsklausel im Gesellschaftsvertrag: Die Beteiligung geht nicht oder nur eingeschränkt auf die Erben über, und Anteil oder Abfindung sind zu bewerten.
— Erblasser war die zentrale Person im Unternehmen: Die Ertragskraft hing stark an Person, Kundenbeziehungen oder Know-how. Zu klären ist, was davon übertragbar ist.
— Bewertung im Auftrag eines Rechtsanwalts: Für Auskunft, Verhandlung, Vergleich oder Verfahren wird eine spezialisierte Unternehmens- oder Anteilsbewertung benötigt.
Schildern Sie uns Ihren Bewertungsfall
Schildern Sie uns kurz Ihren Bewertungsanlass und Ihre Ausgangslage. Einige Stichpunkte zu Unternehmen, Stichtag und Situation genügen. Wir prüfen Ihre Anfrage und besprechen mit Ihnen persönlich, welcher nächste Schritt sinnvoll ist. Vertraulich, kostenfrei und unverbindlich.
Häufige Fragen
Was Auftraggeber häufig fragen
Was unterscheidet Surion® ?
Gründer und Geschäftsführer M.Sc. Oliver Sonntag ist Mitglied der EACVA. Unsere Bewertungen sind angelehnt an IDW S 1 i.d.F. 2026 und wir folgen den GACVA Professional Standards – ergänzt um zwölf Jahre Vorstandsverantwortung im Industrie-Mittelstand. Surion hat sich auf die Bewertung (Valuation) spezialisiert.

