Unternehmensbewertung beim Pflichtteil und in der Erbauseinandersetzung: Welcher Wert gilt?
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Oliver Sonntag
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Oliver Sonntag
M.Sc. Oliver Sonntag ist Geschäftsführer und Head of Valuation der Surion GmbH und Mitglied der EACVA.
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Diese Zahl steht in keiner Bilanz. Weder das Eigenkapital noch der Wert aus dem Erbschaftsteuerverfahren noch eine Faustformel wie „ein Jahresumsatz“ geben sie verlässlich wieder. Gesucht ist der Verkehrswert zum maßgeblichen Stichtag. Er hängt wesentlich davon ab, was vom Unternehmen ohne den Erblasser übrig bleibt.
Dieser Beitrag erklärt, welcher Wert beim Pflichtteil und in der Erbauseinandersetzung gilt, wie er methodisch sauber ermittelt wird und wo Erben, Pflichtteilsberechtigte und Miterben typischerweise streiten.
Kurzantwort: Wie wird ein Unternehmen beim Pflichtteil bewertet?
Für den Pflichtteil sind Bestand und Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls maßgeblich (§ 2311 BGB). Bei einem Unternehmen läuft die Bewertung in der Regel so ab:
Stichtag klären: der Erbfall, bei Schenkungen zusätzlich der Schenkungszeitpunkt, in der Erbauseinandersetzung gegebenenfalls ein anderer Stichtag.
Prüfen, ob ein tatsächlicher Verkauf den Wert bereits belegt.
Andernfalls den objektivierten Unternehmenswert als Zukunftserfolgswert ermitteln, und zwar auf Basis der übertragbaren Ertragskraft, also ohne den Erblasser.
Einen marktüblichen, nachvollziehbar belegten Unternehmerlohn ansetzen und personengebundene Erfolgsfaktoren gesondert erfassen.
Nicht betriebsnotwendiges Vermögen gesondert bewerten und den Liquidationswert als mögliche Untergrenze prüfen.
In einem zweiten Schritt zum anspruchsrelevanten Wert überleiten, etwa durch latente Ertragsteuern oder Verfügungsbeschränkungen, und beide Schritte getrennt darstellen.
Ein Wert aus dem Erbschaftsteuerverfahren ersetzt diese Prüfung nicht. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, ist eine Rechtsfrage: Die Bewertung liefert den Wert, die rechtliche Würdigung trifft Ihr Rechtsanwalt.
Sie benötigen eine professionelle Bewertung? Kontaktieren Sie uns.
1. Welcher Wert ist beim Pflichtteil maßgeblich?
Nach § 2311 Abs. 1 BGB werden der Berechnung des Pflichtteils Bestand und Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Soweit erforderlich, ist der Wert durch Schätzung zu ermitteln. Eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung ist dabei nicht maßgebend (§ 2311 Abs. 2 BGB).
Der Pflichtteilsberechtigte wird wirtschaftlich so gestellt, als wäre der Nachlass zum Erbfall in Geld umgesetzt worden. Gesucht ist deshalb der volle, wirkliche Wert des Unternehmens: der Preis, der sich unter normalen Bedingungen erzielen ließe.
Einen solchen Preis gibt es bei mittelständischen Unternehmen meist nicht. Dann wird der Wert nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geschätzt. Den Rahmen bilden IDW S 1 für Unternehmensbewertungen allgemein und IDW S 13 für familien- und erbrechtliche Anlässe. IDW S 13 stellt klar: Für erbrechtliche Bewertungen gelten keine anderen betriebswirtschaftlichen Regeln. Zu beachten sind aber die Besonderheiten des jeweiligen Rechtsverhältnisses (IDW S 13 Tz. 2–3).
Ein Bewertungsverfahren schreibt das Gesetz für gewerbliche und freiberufliche Unternehmen nicht vor (IDW S 13 Tz. 4). Welche Methode im Einzelfall sachgerecht ist, entscheidet im Streitfall das Gericht mit sachverständiger Beratung. Die Rechtsprechung hält das Ertragswertverfahren auch bei inhabergeführten Unternehmen und Freiberuflerpraxen grundsätzlich für vorzugswürdig. Eine Ausnahme bilden Landgüter (siehe Abschnitt 10).
2. Welcher Stichtag gilt – und welche Informationen zählen?
Pflichtteil: der Erbfall
Maßgeblich ist der Todestag des Erblassers. Alle Annahmen der Bewertung beziehen sich auf die Verhältnisse an diesem Tag.
Pflichtteilsergänzung: zwei Stichtage
Hat der Erblasser zu Lebzeiten Unternehmensanteile verschenkt, kann ein Pflichtteilsergänzungsanspruch bestehen (§ 2325 BGB). Für nicht verbrauchbare Gegenstände wie Gesellschaftsanteile gilt das Niederstwertprinzip: Angesetzt wird der Wert zum Erbfall, es sei denn, der Wert zum Schenkungszeitpunkt war niedriger. Den Wert zum Schenkungszeitpunkt rechnet man dafür nach der BGH-Rechtsprechung um den Kaufkraftverlust bis zum Erbfall hoch (BGH, Urteil vom 8.4.1992, IV ZR 2/91).
In solchen Fällen sind deshalb regelmäßig zwei Bewertungen nach denselben Grundsätzen nötig. Das OLG München hat für eine verschenkte Immobilie entschieden, dass der Pflichtteilsberechtigte Bewertungen zu beiden Stichtagen verlangen kann (Urteil vom 10.11.2025, 33 U 1573/24 e).
Erbauseinandersetzung: unter Umständen ein anderer Stichtag
Geht es nicht um den Pflichtteil, sondern um die Teilung unter Miterben, kann ein anderer Stichtag gelten, etwa der Zeitpunkt der Teilung oder ein von den Miterben vereinbarter Stichtag. Das klären wir vor Beginn der Bewertung mit Ihnen beziehungsweise Ihrem Rechtsanwalt.
Nur was am Stichtag angelegt war, zählt
Gutachten entstehen oft Jahre nach dem Erbfall. Dann gilt das Stichtagsprinzip, auch Wurzeltheorie genannt. Berücksichtigt wird nur, was am Stichtag bei angemessener Sorgfalt bekannt sein konnte oder in bereits eingeleiteten oder hinreichend konkretisierten Maßnahmen angelegt war (IDW S 13 Tz. 19–21; IDW S 1 i.d.F. 2026 Tz. 52). Spätere, damals nicht absehbare Entwicklungen bleiben außer Betracht, und zwar in beide Richtungen.
Die größte Gefahr ist der Rückschaufehler: Wer die tatsächliche Entwicklung kennt, schätzt rückblickend unbewusst in ihre Richtung. Dass sich eine Prognose später als falsch erwiesen hat, macht sie umgekehrt nicht fehlerhaft (IDW S 13 Tz. 21).
Verkauf nach dem Erbfall
Wird das Unternehmen nach dem Erbfall verkauft, ist der erzielte Preis nach der BGH-Rechtsprechung grundsätzlich maßgeblich, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen. Wer einen anderen Verkehrswert behauptet, muss Tatsachen darlegen, die gegen den Kaufpreis sprechen (BGH, Beschluss vom 8.4.2015, IV ZR 150/14).
Diese Rechtsprechung stammt vor allem aus Immobilienfällen. Bei Unternehmen ist ein späterer Kaufpreis nur nach sorgfältiger Überleitung aussagekräftig:
Zwischen Erbfall und Verkauf können Entnahmen, Ausschüttungen oder Einlagen das Unternehmen verändert haben.
Auch der Markt und der Geschäftsverlauf können sich verändert haben.
Der Preis kann Vorteile enthalten, die nur dieser eine Käufer hatte, oder unter Zeitdruck zustande gekommen sein.
3. Warum der Steuerwert nicht automatisch der Pflichtteilswert ist
Häufig liegt bereits ein Wert aus dem Erbschaftsteuerverfahren vor, oft ermittelt im vereinfachten Ertragswertverfahren. Dieses Verfahren ist eine gesetzliche Vereinfachung, um eine steuerliche Bemessungsgrundlage zu ermitteln. Es kann den Verkehrswert treffen, muss es aber nicht. IDW S 13 gilt ausdrücklich nicht für erbschaftsteuerliche Bewertungen, und umgekehrt ist das vereinfachte Ertragswertverfahren nicht für den Pflichtteil gemacht.
Pflichtteil / Erbauseinandersetzung | Erbschaftsteuer (vereinfachtes Ertragswertverfahren) | |
|---|---|---|
Wertmaßstab | Verkehrswert zum Erbfall (§ 2311 BGB) | gemeiner Wert (§§ 9, 11 BewG) |
Ertragsbasis | geplante, übertragbare Zukunftserfolge | i. d. R. Durchschnitt der letzten drei Jahre |
Steuern | unternehmensindividuell | pauschal 30 % |
Risiko | kapitalmarktorientiert, unternehmensindividuell | fester Faktor 13,75 |
Verfügungsbeschränkungen | können im zweiten Bewertungsschritt relevant sein | bleiben als persönliche Verhältnisse außer Betracht |
Untergrenze | ggf. Liquidationswert | steuerlicher Substanzwert |
Der Steuerwert kann höher oder niedriger sein als der Verkehrswert. Keine Seite sollte ihn ungeprüft übernehmen: weder der Erbe, dem ein niedriger Steuerwert gelegen käme, noch der Pflichtteilsberechtigte, wenn der Steuerwert höher ausfällt.
Hinweis: Wie der Steuerwert bei Erbschaft und Schenkung ermittelt wird, erläutert unser Beitrag → Unternehmensbewertung bei Erbschaft und Schenkung: So wird der gemeine Wert nach BewG ermittelt.
4. Wer muss die Bewertung veranlassen – und wer zahlt?
Der Pflichtteilsberechtigte ist in der Regel nicht Erbe und hat keinen Einblick in das Unternehmen. § 2314 BGB gibt ihm deshalb einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses. Auf Verlangen kann er zusätzlich die Ermittlung des Werts verlangen. Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last (§ 2314 Abs. 2 BGB). Wirtschaftlich trägt der Pflichtteilsberechtigte damit einen Teil mit, weil der Nachlass kleiner wird.
Der BGH hat dazu mehrere Punkte geklärt (Urteil vom 29.9.2021, IV ZR 328/20):
Voraussetzung ist ein schutzwürdiges Interesse. Es besteht jedenfalls dann, wenn die Unterlagen des Erben nicht ausreichen, um sich ein Bild vom Wert zu machen.
Ein Verkauf nach dem Erbfall schließt den Anspruch nicht aus.
Das Gutachten muss von einem unparteiischen Sachverständigen stammen. Eine öffentliche Bestellung ist nicht erforderlich.
Bindend ist das Gutachten nicht. Es dient der Information und der Abschätzung des Prozessrisikos. Im Streit entscheidet das Gericht.
Nach dem OLG München kommt es für die Eignung des Sachverständigen allein auf seine Sachkunde an (Urteil vom 10.11.2025, 33 U 1573/24 e). Ein Wirtschaftsprüfer ist also nicht vorgeschrieben.
Lässt der Pflichtteilsberechtigte ein eigenes Prüf- oder Gegengutachten erstellen, zahlt er es grundsätzlich selbst. Ob die Kosten in einem späteren Prozess erstattet werden, hängt vom Einzelfall ab.
In welcher Rolle wird der Bewerter tätig?
Die Rolle bestimmt, was ein Bericht leisten muss:
Wertermittlung nach § 2314 BGB im Auftrag des Erben: neutrale Bewertung durch einen unparteiischen Sachverständigen. Eine einseitige Beraterrolle genügt dafür nicht.
Prüfung eines vorgelegten Gutachtens für Pflichtteilsberechtigte oder Miterben: fachliche Analyse im Auftrag einer Seite.
Auseinandersetzung unter Miterben: neutrales Gutachten im gemeinsamen Auftrag oder, wenn vereinbart, ein Schiedsgutachten.
Die Funktion legen wir im Auftrag fest und weisen sie im Bericht aus (IDW S 13 Tz. 8 und 52).
Gutachten, Stellungnahme oder Wertberechnung?
IDW S 1 i.d.F. 2026 unterscheidet drei Berichtsformen nach der Tiefe, mit der die Unternehmensplanung geprüft wird (Tz. 24):
Gutachten: vollumfängliche Plausibilitätsbeurteilung, Funktion als neutraler Gutachter.
Stellungnahme: ausreichende Plausibilitätsbeurteilung, Funktion als neutraler Sachverständiger.
Wertberechnung: keine oder keine ausreichende Plausibilitätsbeurteilung, Funktion als Berater.
Im Erbrecht spricht viel für die gründlichere Form. Pflichtteilsberechtigte und Miterben haben kaum eigene Prüfungsmöglichkeiten und müssen sich auf den Bericht verlassen können. Bei kleineren Unternehmen ohne eigene Planungsrechnung steht der Aufwand eines Vollgutachtens aber oft in keinem Verhältnis zum Wert. Dann kann eine Stellungnahme als neutraler Sachverständiger genügen. Wie viel im Einzelfall nötig ist, wird in der Fachwelt unterschiedlich beurteilt. Wir klären den angemessenen Umfang deshalb vor Auftragserteilung.
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5. Wie wird bewertet? Der zweistufige Aufbau
IDW S 13 trennt die Bewertung in zwei Schritte (Tz. 9):
Schritt 1: objektivierter Unternehmenswert.
Er wird als Zukunftserfolgswert ermittelt, also als Barwert der künftigen finanziellen Überschüsse, die das Unternehmen erwirtschaften kann. Üblich sind das Ertragswert- oder das DCF-Verfahren.
Multiplikatoren dienen der Plausibilisierung, ersetzen die Bewertung aber nicht (IDW S 1 i.d.F. 2026 Tz. 14).
Übersteigt der Liquidationswert den Fortführungswert, ist grundsätzlich der Liquidationswert anzusetzen. Das gilt nicht, wenn ein rechtlicher oder faktischer Zwang zur Fortführung besteht (IDW S 1 i.d.F. 2026 Tz. 15; IDW S 13 Tz. 15). Ob ein solcher Zwang besteht, etwa durch eine testamentarische Auflage, ist auch rechtlich zu würdigen.
Schritt 2: Überleitung zum anspruchsrelevanten Wert.
Hier werden die Besonderheiten des Rechtsverhältnisses berücksichtigt, etwa latente Ertragsteuern oder Verfügungsbeschränkungen (IDW S 13 Tz. 32 ff.).
Beide Schritte sind im Bericht getrennt darzustellen, mit allen Annahmen der Überleitung (IDW S 13 Tz. 52).
Welche Fassung von IDW S 1?
Die Neufassung IDW S 1 i.d.F. 2026 gilt für Bewertungsstichtage ab ihrer Veröffentlichung am 8. April 2026. Auf frühere Stichtage ist sie nur anzuwenden, wenn dies im Auftrag vereinbart ist (Tz. 7). Viele Pflichtteilsfälle betreffen Erbfälle vor diesem Datum. Welche Fassung zugrunde liegt, legen wir deshalb im Auftrag ausdrücklich fest.
Und das „modifizierte Ertragswertverfahren“?
In familien- und erbrechtlichen Gutachten begegnet man häufig dem „modifizierten Ertragswertverfahren“. Dabei wird zur vorhandenen Substanz ein Geschäftswert addiert. Diesen leitet man aus den Gewinnen weniger Jahre abzüglich eines individuellen Unternehmerlohns ab. Der BGH hat dieses Vorgehen 2011 für Freiberuflerpraxen im Zugewinnausgleich gebilligt. In familienrechtlichen Verfahren geben es Gerichte teils im Beweisbeschluss vor.
IDW S 13 (Tz. 10) und IDW S 1 i.d.F. 2026 (Tz. 161) halten es dagegen nicht für eine sachgerechte Modifikation des Ertragswertverfahrens, weil es Vergangenheitsergebnisse unbesehen übernimmt. Die berechtigten Anliegen dahinter, ein begrenzter Ergebniszeitraum und die Bereinigung der Inhaberabhängigkeit, lassen sich innerhalb eines zukunftsbezogenen Ertragswertverfahrens abbilden. So gehen wir vor.
Schreibt ein gerichtlicher Beweisbeschluss eine bestimmte Methode vor, ist der Sachverständige daran gebunden. Er kann aber anregen, nur den Verkehrswert als Ziel vorzugeben und die Wahl der Methode ihm zu überlassen. Ob etwa ein Ertrags- oder ein Liquidationswert anzusetzen ist, zeigt sich oft erst im Laufe der Bewertung.
6. Ohne den Erblasser: übertragbare Ertragskraft und Unternehmerlohn
Das ist in erbrechtlichen Bewertungen oft der größte Werttreiber und der häufigste Streitpunkt.
Bewertet wird nur, was übertragbar ist
Bei inhabergeprägten Unternehmen beruhte der Erfolg oft auf der Person des Erblassers: auf seinen Kunden- und Lieferantenbeziehungen, seinem Fachwissen, seinem Ruf. Bewertet wird nur die Ertragskraft, die auf einen neuen Inhaber übertragbar ist (IDW S 13 Tz. 28–30; IDW S 1 i.d.F. 2026 Tz. 88, 164–165). Auch der BGH verlangt, nur die übertragbaren Bestandteile zu bewerten.
Beim Erbfall ist der Wegfall des Inhabers keine Annahme, sondern Tatsache. Trotzdem ist nicht jedes kleine Unternehmen automatisch inhaberabhängig. Bei einem Betrieb, dessen Erfolg vor allem an Standort und Infrastruktur hängt, spielt die Person des Eigentümers eine geringere Rolle als bei einer Beratungs- oder Handwerksfirma, die von persönlichen Kontakten lebt. Auch wenn ein angestellter Leistungsträger wegfällt, ist das keine Inhaberabhängigkeit. Mitarbeiter gelten in der Bewertung als marktgerecht vergütet.
Drei Fälle sind zu unterscheiden:
vollständig übertragbar: Das Unternehmen funktioniert unabhängig von der Person, etwa durch eine eingespielte zweite Führungsebene.
teilweise übertragbar: Ein Teil der Erträge fällt mit dem Erblasser dauerhaft weg, etwa ein Großkunde, der persönlich an ihn gebunden war.
zeitlich begrenzt übertragbar: Kundenbeziehungen oder Know-how wirken noch eine Zeit lang fort und verbrauchen sich dann. Das Ertragspotenzial schmilzt über einen endlichen Zeitraum ab.
Wirken verschiedene Faktoren unterschiedlich lange, sind sie getrennt zu berücksichtigen (IDW S 13 Tz. 29).
Wie lange schmilzt die Ertragskraft ab?
Das ist eine Frage des Einzelfalls. Meist geht es um Kundenbeziehungen, es können aber auch besonderes technisches Wissen oder Einkaufskonditionen sein, die nur der Erblasser erhielt. Anhaltspunkte für die Dauer sind unter anderem:
Vertragslaufzeiten und erwartete Verlängerungen,
typische Produktlebenszyklen,
das Verhalten von Wettbewerbern,
die wirtschaftliche, rechtliche oder technische Abhängigkeit der Kunden,
die Altersstruktur des Kundenstamms.
Steuerliche Abschreibungszeiträume, bei Kundenbeziehungen typischerweise drei bis sieben Jahre, sind nur ein Notbehelf. Marktpreise vergleichbarer Transaktionen helfen, die angenommene Dauer zu plausibilisieren.
Unternehmerlohn: marktüblich und nachvollziehbar belegt
Hat der Erblasser im Unternehmen mitgearbeitet, ohne marktgerecht vergütet zu werden, ist ein kalkulatorischer Unternehmerlohn anzusetzen. Hier unterscheiden sich zwei Ansätze:
IDW S 13: Maßstab ist die marktübliche Vergütung einer nicht beteiligten Geschäftsführung. Arbeitseinsatz und Kenntnisse sind dabei zu berücksichtigen (Tz. 31). Persönliche Leistungen, die kein Nachfolger übernehmen kann, gehören nicht als Zuschlag in den Unternehmerlohn. Sie mindern die übertragbare Ertragskraft.
Rechtsprechung zum modifizierten Ertragswertverfahren: Der BGH verlangt einen individuellen, im Einzelfall konkret begründeten Unternehmerlohn. In dieser Methode deckt der Unternehmerlohn die Personenbindung zum Teil mit ab.
Beide Wege dürfen sich nicht überlagern. Wer die persönlichen Faktoren über einen erhöhten Unternehmerlohn erfasst und zusätzlich die Ertragskraft abschmelzen lässt, erfasst denselben Effekt doppelt.
Für die Höhe des Unternehmerlohns gibt es zwei Quellen:
den externen Vergleich, also Vergütungsstudien für Geschäftsführer derselben Branche und Unternehmensgröße,
den internen Vergleich, also die Frage, was der bestbezahlte Angestellte im Unternehmen verdient.
Der interne Vergleich wird oft übersehen, ist aber besonders aussagekräftig. Verdient eine angestellte Ärztin mit weniger Erfahrung deutlich mehr als der für den Praxisinhaber angesetzte Unternehmerlohn, kann dieser kaum stimmen. Pauschale prozentuale Zuschläge ohne Marktbeleg sind dagegen nicht nachvollziehbar.
Für unentgeltlich oder unter Marktniveau mitarbeitende Familienangehörige ist ebenfalls eine marktgerechte Vergütung anzusetzen (IDW S 1 i.d.F. 2026 Tz. 166).
Die Abgrenzung im Einzelfall läuft in zwei Schritten:
Zuerst wird die Vergütung angesetzt, die eine fremde Geschäftsführung für die Leitung des Unternehmens erhielte.
Was danach an Ergebnis bleibt und an der Person des Erblassers hing, etwa besonderes technisches Know-how, wird abgeschmolzen.
Beispiel (stark vereinfacht)
Ein Unternehmen hat ein Eigenkapital von 500 Tsd. €. Es erzielt nach Abzug eines marktüblichen Unternehmerlohns einen Jahresüberschuss von 120 Tsd. €. Bei Kapitalkosten von 8 % entfallen 40 Tsd. € auf die Verzinsung des eingesetzten Kapitals. Die übrigen 80 Tsd. € pro Jahr sind der Übergewinn, der aus Kundenbeziehungen und Know-how stammt.
Übergewinn bleibt dauerhaft | Übergewinn schmilzt über 5 Jahre ab | |
|---|---|---|
Übergewinn Jahr 1 bis 5 | je 80 | 80 / 64 / 48 / 32 / 16 |
Barwert der Übergewinne | 1.000 | 202 |
zuzüglich Eigenkapital | 500 | 500 |
Unternehmenswert | 1.500 | rund 700 |
Tsd. €; Annahmen: Vollausschüttung, keine Steuern, Kapitalkosten 8 %.
Dasselbe Unternehmen ist also je nach Übertragbarkeit der Ertragskraft 1,5 Mio. € oder rund 0,7 Mio. € wert. Deshalb gehört die Frage, was ohne den Erblasser bleibt, in jedes Gutachten und muss dort begründet werden.
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7. Vermögen außerhalb des operativen Geschäfts
Nicht betriebsnotwendiges Vermögen, etwa überschüssige Liquidität, Wertpapiere oder nicht benötigte Immobilien, wird gesondert bewertet und dem Ertragswert hinzugerechnet. Zugehörige Erträge, Aufwendungen und Schulden müssen konsistent herausgerechnet werden, sonst entstehen Doppelzählungen.
Betriebsgrundstück im Privatvermögen des Erblassers: Häufig gehörte das Betriebsgebäude dem Erblasser persönlich und war an seine Gesellschaft vermietet. Dann fällt das Grundstück gesondert in den Nachlass. In der Unternehmensbewertung ist eine marktgerechte Miete anzusetzen, jedenfalls nach Ablauf der unkündbaren Vertragslaufzeit (IDW S 1 i.d.F. 2026 Tz. 163). War die Miete bisher zu niedrig, steigt sonst der Unternehmenswert zulasten des Grundstückswerts, oder umgekehrt.
Gesellschafterdarlehen: Ein Darlehen des Erblassers an seine Gesellschaft ist im Nachlass eine Forderung und im Unternehmen eine Schuld. Beide Seiten müssen zusammenpassen.
Personengesellschaften: Sonderbetriebsvermögen, etwa ein überlassenes Grundstück, und die Kapitalkonten der Gesellschafter sind gesondert zu erfassen.
8. Latente Ertragsteuern: der umstrittenste Abzug
Würde das Unternehmen verkauft, fielen auf den Veräußerungsgewinn Ertragsteuern an. Ob diese „latenten“ Steuern den anspruchsrelevanten Wert mindern, hängt vom Anlass ab:
Zugewinnausgleich: Der BGH zieht sie stets ab, auch ohne Verkaufsabsicht und auch bei einem Fortführungswert.
Pflichtteil: Nach der BGH-Rechtsprechung sind sie jedenfalls dann abzuziehen, wenn absehbar ist, dass die stillen Reserven aufgedeckt werden. Das gilt etwa, wenn die Bewertung von einer Veräußerung oder Liquidation ausgeht (IDW S 13 Tz. 42). Ob sie auch bei einem Fortführungswert abzuziehen sind, hat der BGH nicht entschieden. Oberlandesgerichte und Kommentarliteratur vertreten hierzu beide Auffassungen.
Erbauseinandersetzung: Der BGH hat sich dazu bislang nicht festgelegt (IDW S 13 Tz. 43). Die mit der Teilung verbundenen Steuerfolgen sind individuell zu berücksichtigen. Sie hängen davon ab, wie geteilt wird: Zahlt ein Miterbe die anderen aus, kann beim weichenden Miterben ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entstehen. Eine Realteilung gilt dagegen grundsätzlich als unentgeltlich (IDW S 13 Tz. 34).
Bei Fortführung des Unternehmens kommt ein wirtschaftliches Argument hinzu: Die Steuer fällt dann erst bei einem späteren Verkauf an, vielleicht nie. Ein Abzug des vollen Steuerbetrags zum Stichtag überzeichnet die Belastung deshalb, weil ihr Barwert niedriger ist. Das ist allerdings eine Frage der Fachdiskussion, keine gefestigte Rechtslage.
Gegenläufig kann ein Steuervorteil des Erwerbers wirken (Tax Amortisation Benefit). Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften kann er die aufgedeckten stillen Reserven abschreiben, etwa auf einen Geschäftswert. Beim Erwerb von GmbH-Anteilen entsteht dieser Vorteil nicht, ebenso wenig für Grund und Boden. Ob der Vorteil anzusetzen und auf die Höhe der latenten Steuer zu begrenzen ist, ist im Einzelfall zu würdigen (IDW S 13 Tz. 38–43).
Auch Steuerbegünstigungen für Veräußerungsgewinne sind einzubeziehen, etwa der ermäßigte Steuersatz ab dem 55. Lebensjahr (IDW S 13 Tz. 44). Gleichen sich Steuerlast und Steuervorteil weitgehend aus, kann auf beide verzichtet werden (Tz. 41).
Weil die Rechtslage offen ist, rechnen wir latente Steuern als Alternativrechnung und stellen ihre Auswirkung getrennt dar. Enthält ein gerichtlicher Beweisbeschluss eine Vorgabe, folgen wir ihr und weisen auf offene Punkte hin. Die steuerliche Detailberechnung stimmen wir mit Ihrem Steuerberater ab.
9. Abfindungsklauseln, Nachfolgeklauseln und Verfügungsbeschränkungen
Zuerst ist eine Rechtsfrage zu klären: Was fällt überhaupt in den Nachlass?
Sieht der Gesellschaftsvertrag eine Fortsetzung unter den übrigen Gesellschaftern vor, gehört regelmäßig nur der Abfindungsanspruch zum Nachlass.
Geht der Anteil aufgrund einer Nachfolgeklausel auf die Erben über, ist der Anteil selbst zu bewerten.
Die Einordnung trifft Ihr Rechtsanwalt.
Ist der Anteil selbst zu bewerten, gilt nach IDW S 13 und der zugrunde liegenden BGH-Rechtsprechung:
Grundsatz: Maßgeblich ist der volle, quotale Wert, nicht ein niedrigerer Abfindungswert laut Gesellschaftsvertrag (Tz. 46). Der Erbe kann den Anteil weiter nutzen. Zudem kann eine Abfindungsklausel ihm Vorteile bringen, wenn andere Gesellschafter ausscheiden (Tz. 47).
Eingeschränkte Verwertbarkeit: Sie kann einen Abschlag rechtfertigen. Dessen Höhe muss objektiv begründet sein; pauschale Abschläge genügen nicht (Tz. 48).
Ausnahme: Der Wert ist auf den Abfindungsbetrag begrenzt, wenn das Gesellschaftsverhältnis am Stichtag bereits wirksam gekündigt war. Dasselbe gilt, wenn ein Gesellschafter den Erben ihre Anteile jederzeit gegen ihren Willen zu einem niedrigeren Betrag entziehen kann (Tz. 49).
Ähnliche Fragen stellen sich bei Vinkulierungen, Entnahme- und Ausschüttungsbeschränkungen, Nießbrauchsbelastungen oder Poolverträgen (Tz. 45).
Haben Anteile unterschiedliche Rechte, etwa Vorzüge bei Gewinn oder Liquidationserlös, ist der Wert nicht einfach quotal zu verteilen.
Besonders umstritten sind Beteiligungen an Freiberuflersozietäten, bei denen man ohne Zahlung eintritt und beim Ausscheiden nichts erhält („naked in, naked out“). Ob ein solcher Anteil einen eigenständigen Wert hat oder auf die vereinbarte Abfindung begrenzt ist, ist höchstrichterlich nicht geklärt.
Wir rechnen in solchen Fällen beide Werte, den vollen Anteilswert und den Wert unter Berücksichtigung der Beschränkung.
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10. Testamentarische Bewertungsvorgaben und Landgüter
Der Erblasser kann den Unternehmenswert oder ein Bewertungsverfahren testamentarisch festlegen. Unter Miterben kann eine solche Anordnung maßgeblich sein. Den Pflichtteil kürzt sie nicht (§ 2311 Abs. 2 Satz 2 BGB; IDW S 13 Tz. 6).
Eine Sonderregel gilt für Landgüter: Unter den Voraussetzungen des § 2312 BGB wird der Pflichtteil nach dem Ertragswert berechnet. Dieser landwirtschaftliche Ertragswert entspricht nicht dem betriebswirtschaftlichen Ertragswert (IDW S 13 Tz. 4). Land- und forstwirtschaftliche Betriebe folgen deshalb eigenen Regeln, die dieser Beitrag nicht behandelt.
11. Pflichtteilsergänzung: verschenkte Unternehmensanteile
Bei der lebzeitigen Übertragung von Unternehmensanteilen kommen mehrere Bewertungsfragen zusammen:
Zwei Stichtage, gleiche Grundsätze: Bewertet wird zum Schenkungszeitpunkt und zum Erbfall, jeweils mit dem Informationsstand des betreffenden Stichtags. Andere Methoden zu den beiden Stichtagen würden den Niederstwertvergleich verzerren.
Kaufkraftbereinigung: Der Wert zum Schenkungszeitpunkt wird auf den Erbfall hochgerechnet, bevor er mit dem Wert zum Erbfall verglichen wird.
Vorbehaltener Nießbrauch: Hat sich der Erblasser einen Nießbrauch an den Anteilen vorbehalten, ist dessen Wert zu bestimmen. Ob und wie er abzuziehen ist, hängt nach der BGH-Rechtsprechung davon ab, welcher Stichtag maßgeblich ist.
Rechtsfragen sind daneben unter anderem:
die Zehnjahresfrist, innerhalb derer Schenkungen jedes Jahr um ein Zehntel weniger berücksichtigt werden (§ 2325 Abs. 3 BGB),
ihr Beginn bei Nießbrauchsgestaltungen. Das OLG München hat entschieden, dass ein vorbehaltener Quotennießbrauch von 95 % den Fristbeginn hindert.
Diese Fragen beurteilt Ihr Rechtsanwalt; wir liefern die Werte zu beiden Stichtagen.
12. Erbauseinandersetzung: Übernahme durch einen Miterben
Übernimmt ein Miterbe das Unternehmen, benötigen alle Beteiligten einen Wert, auf den sie sich verlassen können. Bewährt hat sich ein neutrales Gutachten im gemeinsamen Auftrag aller Miterben. Ist ein verbindliches Ergebnis gewünscht, können die Miterben auch ein Schiedsgutachten vereinbaren.
Drei Punkte sind dabei zu beachten:
Stichtag: Er kann vom Erbfall abweichen (siehe Abschnitt 2).
Finanzierungskosten: Muss der übernehmende Miterbe die Ausgleichszahlung finanzieren, sind die Finanzierungskosten weder beim Unternehmenswert noch beim Ausgleichsanspruch abzuziehen (IDW S 13 Tz. 35–36).
Steuerfolgen: Wie die Teilung gestaltet wird, entscheidet über die Steuerlast der Beteiligten (siehe Abschnitt 8). Das sollte vor der Einigung mit dem Steuerberater geklärt werden.
13. Sonderfall: die freiberufliche Praxis des Erblassers
Bei Praxen von Steuerberatern, Ärzten, Rechtsanwälten oder Architekten ist die Personenbindung besonders stark. Mit dem Tod des Inhabers kann ein erheblicher Teil des Praxiswerts unmittelbar wegfallen.
Hinzu kommen berufsrechtliche Grenzen. Die Hinweise der Bundessteuerberaterkammer vom 12.3.2024 nennen für Steuerberaterpraxen:
Mandate gehen nicht automatisch auf einen Erwerber über, sondern nur mit Zustimmung der Mandanten.
Erben, die nicht selbst Berufsträger sind, dürfen die Praxis nicht fortführen.
Der verbleibende Wert lässt sich daher oft nur durch eine zügige Übertragung realisieren.
Zur Methode verweisen die Kammern auf eigene Hinweise:
Die Bundessteuerberaterkammer empfiehlt das Ertragswertverfahren. Umsatzmultiplikatoren sollen nur der Plausibilisierung und der überschlägigen Preisfindung dienen.
Für Arzt- und Anwaltspraxen gibt es Kammerverfahren, die mit Ergebnis- oder Umsatzmultiplikatoren arbeiten.
Alle diese Verfahren stützen sich weitgehend auf Vergangenheitswerte. Entscheidend ist aber, welcher Umsatz und Gewinn künftig auf einen Nachfolger übertragbar ist. Kammerverfahren sind deshalb ein Anhaltspunkt, ersetzen aber keine zukunftsbezogene Bewertung der übertragbaren Ertragskraft.
Zum Praxisvermögen gehören auch offene Forderungen für bereits erbrachte Leistungen. Sie dürfen weder vergessen noch doppelt erfasst werden, also nicht zugleich als Vermögen und in den künftigen Gewinnen.
14. Ein vorgelegtes Gutachten prüfen: zehn Fragen
Ob Sie als Pflichtteilsberechtigter ein Gutachten erhalten oder als Miterbe einen Wert akzeptieren sollen, diese Fragen zeigen schnell, wo die Schwachstellen liegen:
Stichtag: Ist der richtige Stichtag zugrunde gelegt, bei Schenkungen beide?
Wertmaßstab: Wird der Verkehrswert ermittelt oder nur ein Steuerwert übernommen?
Funktion und Standard: Ist angegeben, in welcher Funktion der Bewerter tätig war, welchen Berichtsumfang er gewählt hat und nach welchen Grundsätzen er bewertet hat?
Planung: Beruht der Wert auf einer plausibilisierten Prognose oder auf fortgeschriebenen Vergangenheitszahlen? Fehlt eine unbeeinflusste Planung des Unternehmens, muss der Bewerter selbst eine Prognose erstellen (IDW S 13 Tz. 25).
Stichtagsprinzip: Sind Informationen eingeflossen, die am Stichtag noch nicht bekannt sein konnten?
Erblasser: Ist der Unternehmerlohn mit Marktdaten und einem internen Vergleich belegt? Sind übertragbare Ertragskraft und Abschmelzen begründet und ohne Doppelerfassung umgesetzt?
Kapitalisierungszinssatz: Sind Betafaktor, Kapitalstruktur und Herleitung offengelegt? Pauschale Zuschläge für die geringe Größe oder die mangelnde Fungibilität hält IDW S 1 i.d.F. 2026 bei objektivierten Werten nicht für sachgerecht (Tz. 168). Unsicherheiten wegen lückenhafter Informationen dürfen nicht pauschal über Zu- oder Abschläge erfasst werden (IDW S 13 Tz. 27).
Gesondertes Vermögen: Sind nicht betriebsnotwendiges Vermögen, Betriebsgrundstücke und Gesellschafterdarlehen vollständig und konsistent behandelt?
Untergrenze: Wurde geprüft, ob der Liquidationswert höher ist?
Zwei Schritte: Sind objektivierter Wert und Überleitung (latente Steuern, Klauseln) getrennt dargestellt und strittige Prämissen alternativ gerechnet?
Nicht jede Abweichung macht ein Gutachten falsch. Aber jede wesentliche Abweichung muss begründet sein.
15. Welche Unterlagen werden benötigt?
Der Umfang hängt von Unternehmen, Rechtsform und Fragestellung ab. Typischerweise werden benötigt:
Jahresabschlüsse und Steuerbilanzen der letzten drei bis fünf Jahre vor dem Stichtag,
betriebswirtschaftliche Auswertungen bis zum Stichtag,
vorhandene Planungen und Budgets, möglichst aus der Zeit vor dem Stichtag,
Gesellschaftsverträge, Gesellschafterlisten und Geschäftsführerverträge,
Angaben zur Rolle des Erblassers im Unternehmen und zu seiner Vergütung,
Gehaltsliste der Mitarbeiter (für den internen Vergleich zum Unternehmerlohn),
Angaben zu wesentlichen Kunden, Lieferanten und Verträgen,
Miet- und Darlehensverträge mit dem Erblasser oder seiner Familie,
Übersicht über Immobilien, Beteiligungen und nicht betriebsnotwendiges Vermögen,
bei Personengesellschaften Sonder- und Ergänzungsbilanzen,
Testament, Erbschein und Unterlagen zu lebzeitigen Schenkungen,
vorhandene Bewertungen, Kaufangebote, Kaufverträge oder Steuerbescheide.
Fehlen Unterlagen, weil der Stichtag lange zurückliegt oder der Erbe sie nicht herausgibt, ist das im Bericht offen zu benennen. Die Unsicherheit darf nicht durch pauschale Abschläge überdeckt werden.
16. Fazit
Beim Pflichtteil und in der Erbauseinandersetzung zählt der Verkehrswert zum maßgeblichen Stichtag, nicht der Steuerwert. Ermittelt wird er in zwei Schritten: zuerst ein objektivierter, zukunftsbezogener Unternehmenswert, dann die Überleitung zum anspruchsrelevanten Wert.
Den größten Einfluss hat meist die Frage, was vom Unternehmen ohne den Erblasser bleibt, und wie der Unternehmerlohn belegt ist. Dazu kommen Rechtsfragen, die höchstrichterlich nicht abschließend geklärt sind, etwa die latenten Steuern bei Fortführung. Ein belastbares Gutachten macht diese Punkte sichtbar, begründet jede wesentliche Annahme und rechnet offene Prämissen alternativ.
Ein solches Gutachten schützt den Erben, der seiner Pflicht aus § 2314 BGB nachkommen muss. Ebenso schützt es den Pflichtteilsberechtigten und die Miterben, die prüfen wollen, ob der vorgelegte Wert trägt.
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Diese Zahl steht in keiner Bilanz. Weder das Eigenkapital noch der Wert aus dem Erbschaftsteuerverfahren noch eine Faustformel wie „ein Jahresumsatz“ geben sie verlässlich wieder. Gesucht ist der Verkehrswert zum maßgeblichen Stichtag. Er hängt wesentlich davon ab, was vom Unternehmen ohne den Erblasser übrig bleibt.
Dieser Beitrag erklärt, welcher Wert beim Pflichtteil und in der Erbauseinandersetzung gilt, wie er methodisch sauber ermittelt wird und wo Erben, Pflichtteilsberechtigte und Miterben typischerweise streiten.
Kurzantwort: Wie wird ein Unternehmen beim Pflichtteil bewertet?
Für den Pflichtteil sind Bestand und Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls maßgeblich (§ 2311 BGB). Bei einem Unternehmen läuft die Bewertung in der Regel so ab:
Stichtag klären: der Erbfall, bei Schenkungen zusätzlich der Schenkungszeitpunkt, in der Erbauseinandersetzung gegebenenfalls ein anderer Stichtag.
Prüfen, ob ein tatsächlicher Verkauf den Wert bereits belegt.
Andernfalls den objektivierten Unternehmenswert als Zukunftserfolgswert ermitteln, und zwar auf Basis der übertragbaren Ertragskraft, also ohne den Erblasser.
Einen marktüblichen, nachvollziehbar belegten Unternehmerlohn ansetzen und personengebundene Erfolgsfaktoren gesondert erfassen.
Nicht betriebsnotwendiges Vermögen gesondert bewerten und den Liquidationswert als mögliche Untergrenze prüfen.
In einem zweiten Schritt zum anspruchsrelevanten Wert überleiten, etwa durch latente Ertragsteuern oder Verfügungsbeschränkungen, und beide Schritte getrennt darstellen.
Ein Wert aus dem Erbschaftsteuerverfahren ersetzt diese Prüfung nicht. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, ist eine Rechtsfrage: Die Bewertung liefert den Wert, die rechtliche Würdigung trifft Ihr Rechtsanwalt.
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1. Welcher Wert ist beim Pflichtteil maßgeblich?
Nach § 2311 Abs. 1 BGB werden der Berechnung des Pflichtteils Bestand und Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Soweit erforderlich, ist der Wert durch Schätzung zu ermitteln. Eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung ist dabei nicht maßgebend (§ 2311 Abs. 2 BGB).
Der Pflichtteilsberechtigte wird wirtschaftlich so gestellt, als wäre der Nachlass zum Erbfall in Geld umgesetzt worden. Gesucht ist deshalb der volle, wirkliche Wert des Unternehmens: der Preis, der sich unter normalen Bedingungen erzielen ließe.
Einen solchen Preis gibt es bei mittelständischen Unternehmen meist nicht. Dann wird der Wert nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geschätzt. Den Rahmen bilden IDW S 1 für Unternehmensbewertungen allgemein und IDW S 13 für familien- und erbrechtliche Anlässe. IDW S 13 stellt klar: Für erbrechtliche Bewertungen gelten keine anderen betriebswirtschaftlichen Regeln. Zu beachten sind aber die Besonderheiten des jeweiligen Rechtsverhältnisses (IDW S 13 Tz. 2–3).
Ein Bewertungsverfahren schreibt das Gesetz für gewerbliche und freiberufliche Unternehmen nicht vor (IDW S 13 Tz. 4). Welche Methode im Einzelfall sachgerecht ist, entscheidet im Streitfall das Gericht mit sachverständiger Beratung. Die Rechtsprechung hält das Ertragswertverfahren auch bei inhabergeführten Unternehmen und Freiberuflerpraxen grundsätzlich für vorzugswürdig. Eine Ausnahme bilden Landgüter (siehe Abschnitt 10).
2. Welcher Stichtag gilt – und welche Informationen zählen?
Pflichtteil: der Erbfall
Maßgeblich ist der Todestag des Erblassers. Alle Annahmen der Bewertung beziehen sich auf die Verhältnisse an diesem Tag.
Pflichtteilsergänzung: zwei Stichtage
Hat der Erblasser zu Lebzeiten Unternehmensanteile verschenkt, kann ein Pflichtteilsergänzungsanspruch bestehen (§ 2325 BGB). Für nicht verbrauchbare Gegenstände wie Gesellschaftsanteile gilt das Niederstwertprinzip: Angesetzt wird der Wert zum Erbfall, es sei denn, der Wert zum Schenkungszeitpunkt war niedriger. Den Wert zum Schenkungszeitpunkt rechnet man dafür nach der BGH-Rechtsprechung um den Kaufkraftverlust bis zum Erbfall hoch (BGH, Urteil vom 8.4.1992, IV ZR 2/91).
In solchen Fällen sind deshalb regelmäßig zwei Bewertungen nach denselben Grundsätzen nötig. Das OLG München hat für eine verschenkte Immobilie entschieden, dass der Pflichtteilsberechtigte Bewertungen zu beiden Stichtagen verlangen kann (Urteil vom 10.11.2025, 33 U 1573/24 e).
Erbauseinandersetzung: unter Umständen ein anderer Stichtag
Geht es nicht um den Pflichtteil, sondern um die Teilung unter Miterben, kann ein anderer Stichtag gelten, etwa der Zeitpunkt der Teilung oder ein von den Miterben vereinbarter Stichtag. Das klären wir vor Beginn der Bewertung mit Ihnen beziehungsweise Ihrem Rechtsanwalt.
Nur was am Stichtag angelegt war, zählt
Gutachten entstehen oft Jahre nach dem Erbfall. Dann gilt das Stichtagsprinzip, auch Wurzeltheorie genannt. Berücksichtigt wird nur, was am Stichtag bei angemessener Sorgfalt bekannt sein konnte oder in bereits eingeleiteten oder hinreichend konkretisierten Maßnahmen angelegt war (IDW S 13 Tz. 19–21; IDW S 1 i.d.F. 2026 Tz. 52). Spätere, damals nicht absehbare Entwicklungen bleiben außer Betracht, und zwar in beide Richtungen.
Die größte Gefahr ist der Rückschaufehler: Wer die tatsächliche Entwicklung kennt, schätzt rückblickend unbewusst in ihre Richtung. Dass sich eine Prognose später als falsch erwiesen hat, macht sie umgekehrt nicht fehlerhaft (IDW S 13 Tz. 21).
Verkauf nach dem Erbfall
Wird das Unternehmen nach dem Erbfall verkauft, ist der erzielte Preis nach der BGH-Rechtsprechung grundsätzlich maßgeblich, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen. Wer einen anderen Verkehrswert behauptet, muss Tatsachen darlegen, die gegen den Kaufpreis sprechen (BGH, Beschluss vom 8.4.2015, IV ZR 150/14).
Diese Rechtsprechung stammt vor allem aus Immobilienfällen. Bei Unternehmen ist ein späterer Kaufpreis nur nach sorgfältiger Überleitung aussagekräftig:
Zwischen Erbfall und Verkauf können Entnahmen, Ausschüttungen oder Einlagen das Unternehmen verändert haben.
Auch der Markt und der Geschäftsverlauf können sich verändert haben.
Der Preis kann Vorteile enthalten, die nur dieser eine Käufer hatte, oder unter Zeitdruck zustande gekommen sein.
3. Warum der Steuerwert nicht automatisch der Pflichtteilswert ist
Häufig liegt bereits ein Wert aus dem Erbschaftsteuerverfahren vor, oft ermittelt im vereinfachten Ertragswertverfahren. Dieses Verfahren ist eine gesetzliche Vereinfachung, um eine steuerliche Bemessungsgrundlage zu ermitteln. Es kann den Verkehrswert treffen, muss es aber nicht. IDW S 13 gilt ausdrücklich nicht für erbschaftsteuerliche Bewertungen, und umgekehrt ist das vereinfachte Ertragswertverfahren nicht für den Pflichtteil gemacht.
Pflichtteil / Erbauseinandersetzung | Erbschaftsteuer (vereinfachtes Ertragswertverfahren) | |
|---|---|---|
Wertmaßstab | Verkehrswert zum Erbfall (§ 2311 BGB) | gemeiner Wert (§§ 9, 11 BewG) |
Ertragsbasis | geplante, übertragbare Zukunftserfolge | i. d. R. Durchschnitt der letzten drei Jahre |
Steuern | unternehmensindividuell | pauschal 30 % |
Risiko | kapitalmarktorientiert, unternehmensindividuell | fester Faktor 13,75 |
Verfügungsbeschränkungen | können im zweiten Bewertungsschritt relevant sein | bleiben als persönliche Verhältnisse außer Betracht |
Untergrenze | ggf. Liquidationswert | steuerlicher Substanzwert |
Der Steuerwert kann höher oder niedriger sein als der Verkehrswert. Keine Seite sollte ihn ungeprüft übernehmen: weder der Erbe, dem ein niedriger Steuerwert gelegen käme, noch der Pflichtteilsberechtigte, wenn der Steuerwert höher ausfällt.
Hinweis: Wie der Steuerwert bei Erbschaft und Schenkung ermittelt wird, erläutert unser Beitrag → Unternehmensbewertung bei Erbschaft und Schenkung: So wird der gemeine Wert nach BewG ermittelt.
4. Wer muss die Bewertung veranlassen – und wer zahlt?
Der Pflichtteilsberechtigte ist in der Regel nicht Erbe und hat keinen Einblick in das Unternehmen. § 2314 BGB gibt ihm deshalb einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses. Auf Verlangen kann er zusätzlich die Ermittlung des Werts verlangen. Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last (§ 2314 Abs. 2 BGB). Wirtschaftlich trägt der Pflichtteilsberechtigte damit einen Teil mit, weil der Nachlass kleiner wird.
Der BGH hat dazu mehrere Punkte geklärt (Urteil vom 29.9.2021, IV ZR 328/20):
Voraussetzung ist ein schutzwürdiges Interesse. Es besteht jedenfalls dann, wenn die Unterlagen des Erben nicht ausreichen, um sich ein Bild vom Wert zu machen.
Ein Verkauf nach dem Erbfall schließt den Anspruch nicht aus.
Das Gutachten muss von einem unparteiischen Sachverständigen stammen. Eine öffentliche Bestellung ist nicht erforderlich.
Bindend ist das Gutachten nicht. Es dient der Information und der Abschätzung des Prozessrisikos. Im Streit entscheidet das Gericht.
Nach dem OLG München kommt es für die Eignung des Sachverständigen allein auf seine Sachkunde an (Urteil vom 10.11.2025, 33 U 1573/24 e). Ein Wirtschaftsprüfer ist also nicht vorgeschrieben.
Lässt der Pflichtteilsberechtigte ein eigenes Prüf- oder Gegengutachten erstellen, zahlt er es grundsätzlich selbst. Ob die Kosten in einem späteren Prozess erstattet werden, hängt vom Einzelfall ab.
In welcher Rolle wird der Bewerter tätig?
Die Rolle bestimmt, was ein Bericht leisten muss:
Wertermittlung nach § 2314 BGB im Auftrag des Erben: neutrale Bewertung durch einen unparteiischen Sachverständigen. Eine einseitige Beraterrolle genügt dafür nicht.
Prüfung eines vorgelegten Gutachtens für Pflichtteilsberechtigte oder Miterben: fachliche Analyse im Auftrag einer Seite.
Auseinandersetzung unter Miterben: neutrales Gutachten im gemeinsamen Auftrag oder, wenn vereinbart, ein Schiedsgutachten.
Die Funktion legen wir im Auftrag fest und weisen sie im Bericht aus (IDW S 13 Tz. 8 und 52).
Gutachten, Stellungnahme oder Wertberechnung?
IDW S 1 i.d.F. 2026 unterscheidet drei Berichtsformen nach der Tiefe, mit der die Unternehmensplanung geprüft wird (Tz. 24):
Gutachten: vollumfängliche Plausibilitätsbeurteilung, Funktion als neutraler Gutachter.
Stellungnahme: ausreichende Plausibilitätsbeurteilung, Funktion als neutraler Sachverständiger.
Wertberechnung: keine oder keine ausreichende Plausibilitätsbeurteilung, Funktion als Berater.
Im Erbrecht spricht viel für die gründlichere Form. Pflichtteilsberechtigte und Miterben haben kaum eigene Prüfungsmöglichkeiten und müssen sich auf den Bericht verlassen können. Bei kleineren Unternehmen ohne eigene Planungsrechnung steht der Aufwand eines Vollgutachtens aber oft in keinem Verhältnis zum Wert. Dann kann eine Stellungnahme als neutraler Sachverständiger genügen. Wie viel im Einzelfall nötig ist, wird in der Fachwelt unterschiedlich beurteilt. Wir klären den angemessenen Umfang deshalb vor Auftragserteilung.
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5. Wie wird bewertet? Der zweistufige Aufbau
IDW S 13 trennt die Bewertung in zwei Schritte (Tz. 9):
Schritt 1: objektivierter Unternehmenswert.
Er wird als Zukunftserfolgswert ermittelt, also als Barwert der künftigen finanziellen Überschüsse, die das Unternehmen erwirtschaften kann. Üblich sind das Ertragswert- oder das DCF-Verfahren.
Multiplikatoren dienen der Plausibilisierung, ersetzen die Bewertung aber nicht (IDW S 1 i.d.F. 2026 Tz. 14).
Übersteigt der Liquidationswert den Fortführungswert, ist grundsätzlich der Liquidationswert anzusetzen. Das gilt nicht, wenn ein rechtlicher oder faktischer Zwang zur Fortführung besteht (IDW S 1 i.d.F. 2026 Tz. 15; IDW S 13 Tz. 15). Ob ein solcher Zwang besteht, etwa durch eine testamentarische Auflage, ist auch rechtlich zu würdigen.
Schritt 2: Überleitung zum anspruchsrelevanten Wert.
Hier werden die Besonderheiten des Rechtsverhältnisses berücksichtigt, etwa latente Ertragsteuern oder Verfügungsbeschränkungen (IDW S 13 Tz. 32 ff.).
Beide Schritte sind im Bericht getrennt darzustellen, mit allen Annahmen der Überleitung (IDW S 13 Tz. 52).
Welche Fassung von IDW S 1?
Die Neufassung IDW S 1 i.d.F. 2026 gilt für Bewertungsstichtage ab ihrer Veröffentlichung am 8. April 2026. Auf frühere Stichtage ist sie nur anzuwenden, wenn dies im Auftrag vereinbart ist (Tz. 7). Viele Pflichtteilsfälle betreffen Erbfälle vor diesem Datum. Welche Fassung zugrunde liegt, legen wir deshalb im Auftrag ausdrücklich fest.
Und das „modifizierte Ertragswertverfahren“?
In familien- und erbrechtlichen Gutachten begegnet man häufig dem „modifizierten Ertragswertverfahren“. Dabei wird zur vorhandenen Substanz ein Geschäftswert addiert. Diesen leitet man aus den Gewinnen weniger Jahre abzüglich eines individuellen Unternehmerlohns ab. Der BGH hat dieses Vorgehen 2011 für Freiberuflerpraxen im Zugewinnausgleich gebilligt. In familienrechtlichen Verfahren geben es Gerichte teils im Beweisbeschluss vor.
IDW S 13 (Tz. 10) und IDW S 1 i.d.F. 2026 (Tz. 161) halten es dagegen nicht für eine sachgerechte Modifikation des Ertragswertverfahrens, weil es Vergangenheitsergebnisse unbesehen übernimmt. Die berechtigten Anliegen dahinter, ein begrenzter Ergebniszeitraum und die Bereinigung der Inhaberabhängigkeit, lassen sich innerhalb eines zukunftsbezogenen Ertragswertverfahrens abbilden. So gehen wir vor.
Schreibt ein gerichtlicher Beweisbeschluss eine bestimmte Methode vor, ist der Sachverständige daran gebunden. Er kann aber anregen, nur den Verkehrswert als Ziel vorzugeben und die Wahl der Methode ihm zu überlassen. Ob etwa ein Ertrags- oder ein Liquidationswert anzusetzen ist, zeigt sich oft erst im Laufe der Bewertung.
6. Ohne den Erblasser: übertragbare Ertragskraft und Unternehmerlohn
Das ist in erbrechtlichen Bewertungen oft der größte Werttreiber und der häufigste Streitpunkt.
Bewertet wird nur, was übertragbar ist
Bei inhabergeprägten Unternehmen beruhte der Erfolg oft auf der Person des Erblassers: auf seinen Kunden- und Lieferantenbeziehungen, seinem Fachwissen, seinem Ruf. Bewertet wird nur die Ertragskraft, die auf einen neuen Inhaber übertragbar ist (IDW S 13 Tz. 28–30; IDW S 1 i.d.F. 2026 Tz. 88, 164–165). Auch der BGH verlangt, nur die übertragbaren Bestandteile zu bewerten.
Beim Erbfall ist der Wegfall des Inhabers keine Annahme, sondern Tatsache. Trotzdem ist nicht jedes kleine Unternehmen automatisch inhaberabhängig. Bei einem Betrieb, dessen Erfolg vor allem an Standort und Infrastruktur hängt, spielt die Person des Eigentümers eine geringere Rolle als bei einer Beratungs- oder Handwerksfirma, die von persönlichen Kontakten lebt. Auch wenn ein angestellter Leistungsträger wegfällt, ist das keine Inhaberabhängigkeit. Mitarbeiter gelten in der Bewertung als marktgerecht vergütet.
Drei Fälle sind zu unterscheiden:
vollständig übertragbar: Das Unternehmen funktioniert unabhängig von der Person, etwa durch eine eingespielte zweite Führungsebene.
teilweise übertragbar: Ein Teil der Erträge fällt mit dem Erblasser dauerhaft weg, etwa ein Großkunde, der persönlich an ihn gebunden war.
zeitlich begrenzt übertragbar: Kundenbeziehungen oder Know-how wirken noch eine Zeit lang fort und verbrauchen sich dann. Das Ertragspotenzial schmilzt über einen endlichen Zeitraum ab.
Wirken verschiedene Faktoren unterschiedlich lange, sind sie getrennt zu berücksichtigen (IDW S 13 Tz. 29).
Wie lange schmilzt die Ertragskraft ab?
Das ist eine Frage des Einzelfalls. Meist geht es um Kundenbeziehungen, es können aber auch besonderes technisches Wissen oder Einkaufskonditionen sein, die nur der Erblasser erhielt. Anhaltspunkte für die Dauer sind unter anderem:
Vertragslaufzeiten und erwartete Verlängerungen,
typische Produktlebenszyklen,
das Verhalten von Wettbewerbern,
die wirtschaftliche, rechtliche oder technische Abhängigkeit der Kunden,
die Altersstruktur des Kundenstamms.
Steuerliche Abschreibungszeiträume, bei Kundenbeziehungen typischerweise drei bis sieben Jahre, sind nur ein Notbehelf. Marktpreise vergleichbarer Transaktionen helfen, die angenommene Dauer zu plausibilisieren.
Unternehmerlohn: marktüblich und nachvollziehbar belegt
Hat der Erblasser im Unternehmen mitgearbeitet, ohne marktgerecht vergütet zu werden, ist ein kalkulatorischer Unternehmerlohn anzusetzen. Hier unterscheiden sich zwei Ansätze:
IDW S 13: Maßstab ist die marktübliche Vergütung einer nicht beteiligten Geschäftsführung. Arbeitseinsatz und Kenntnisse sind dabei zu berücksichtigen (Tz. 31). Persönliche Leistungen, die kein Nachfolger übernehmen kann, gehören nicht als Zuschlag in den Unternehmerlohn. Sie mindern die übertragbare Ertragskraft.
Rechtsprechung zum modifizierten Ertragswertverfahren: Der BGH verlangt einen individuellen, im Einzelfall konkret begründeten Unternehmerlohn. In dieser Methode deckt der Unternehmerlohn die Personenbindung zum Teil mit ab.
Beide Wege dürfen sich nicht überlagern. Wer die persönlichen Faktoren über einen erhöhten Unternehmerlohn erfasst und zusätzlich die Ertragskraft abschmelzen lässt, erfasst denselben Effekt doppelt.
Für die Höhe des Unternehmerlohns gibt es zwei Quellen:
den externen Vergleich, also Vergütungsstudien für Geschäftsführer derselben Branche und Unternehmensgröße,
den internen Vergleich, also die Frage, was der bestbezahlte Angestellte im Unternehmen verdient.
Der interne Vergleich wird oft übersehen, ist aber besonders aussagekräftig. Verdient eine angestellte Ärztin mit weniger Erfahrung deutlich mehr als der für den Praxisinhaber angesetzte Unternehmerlohn, kann dieser kaum stimmen. Pauschale prozentuale Zuschläge ohne Marktbeleg sind dagegen nicht nachvollziehbar.
Für unentgeltlich oder unter Marktniveau mitarbeitende Familienangehörige ist ebenfalls eine marktgerechte Vergütung anzusetzen (IDW S 1 i.d.F. 2026 Tz. 166).
Die Abgrenzung im Einzelfall läuft in zwei Schritten:
Zuerst wird die Vergütung angesetzt, die eine fremde Geschäftsführung für die Leitung des Unternehmens erhielte.
Was danach an Ergebnis bleibt und an der Person des Erblassers hing, etwa besonderes technisches Know-how, wird abgeschmolzen.
Beispiel (stark vereinfacht)
Ein Unternehmen hat ein Eigenkapital von 500 Tsd. €. Es erzielt nach Abzug eines marktüblichen Unternehmerlohns einen Jahresüberschuss von 120 Tsd. €. Bei Kapitalkosten von 8 % entfallen 40 Tsd. € auf die Verzinsung des eingesetzten Kapitals. Die übrigen 80 Tsd. € pro Jahr sind der Übergewinn, der aus Kundenbeziehungen und Know-how stammt.
Übergewinn bleibt dauerhaft | Übergewinn schmilzt über 5 Jahre ab | |
|---|---|---|
Übergewinn Jahr 1 bis 5 | je 80 | 80 / 64 / 48 / 32 / 16 |
Barwert der Übergewinne | 1.000 | 202 |
zuzüglich Eigenkapital | 500 | 500 |
Unternehmenswert | 1.500 | rund 700 |
Tsd. €; Annahmen: Vollausschüttung, keine Steuern, Kapitalkosten 8 %.
Dasselbe Unternehmen ist also je nach Übertragbarkeit der Ertragskraft 1,5 Mio. € oder rund 0,7 Mio. € wert. Deshalb gehört die Frage, was ohne den Erblasser bleibt, in jedes Gutachten und muss dort begründet werden.
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7. Vermögen außerhalb des operativen Geschäfts
Nicht betriebsnotwendiges Vermögen, etwa überschüssige Liquidität, Wertpapiere oder nicht benötigte Immobilien, wird gesondert bewertet und dem Ertragswert hinzugerechnet. Zugehörige Erträge, Aufwendungen und Schulden müssen konsistent herausgerechnet werden, sonst entstehen Doppelzählungen.
Betriebsgrundstück im Privatvermögen des Erblassers: Häufig gehörte das Betriebsgebäude dem Erblasser persönlich und war an seine Gesellschaft vermietet. Dann fällt das Grundstück gesondert in den Nachlass. In der Unternehmensbewertung ist eine marktgerechte Miete anzusetzen, jedenfalls nach Ablauf der unkündbaren Vertragslaufzeit (IDW S 1 i.d.F. 2026 Tz. 163). War die Miete bisher zu niedrig, steigt sonst der Unternehmenswert zulasten des Grundstückswerts, oder umgekehrt.
Gesellschafterdarlehen: Ein Darlehen des Erblassers an seine Gesellschaft ist im Nachlass eine Forderung und im Unternehmen eine Schuld. Beide Seiten müssen zusammenpassen.
Personengesellschaften: Sonderbetriebsvermögen, etwa ein überlassenes Grundstück, und die Kapitalkonten der Gesellschafter sind gesondert zu erfassen.
8. Latente Ertragsteuern: der umstrittenste Abzug
Würde das Unternehmen verkauft, fielen auf den Veräußerungsgewinn Ertragsteuern an. Ob diese „latenten“ Steuern den anspruchsrelevanten Wert mindern, hängt vom Anlass ab:
Zugewinnausgleich: Der BGH zieht sie stets ab, auch ohne Verkaufsabsicht und auch bei einem Fortführungswert.
Pflichtteil: Nach der BGH-Rechtsprechung sind sie jedenfalls dann abzuziehen, wenn absehbar ist, dass die stillen Reserven aufgedeckt werden. Das gilt etwa, wenn die Bewertung von einer Veräußerung oder Liquidation ausgeht (IDW S 13 Tz. 42). Ob sie auch bei einem Fortführungswert abzuziehen sind, hat der BGH nicht entschieden. Oberlandesgerichte und Kommentarliteratur vertreten hierzu beide Auffassungen.
Erbauseinandersetzung: Der BGH hat sich dazu bislang nicht festgelegt (IDW S 13 Tz. 43). Die mit der Teilung verbundenen Steuerfolgen sind individuell zu berücksichtigen. Sie hängen davon ab, wie geteilt wird: Zahlt ein Miterbe die anderen aus, kann beim weichenden Miterben ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entstehen. Eine Realteilung gilt dagegen grundsätzlich als unentgeltlich (IDW S 13 Tz. 34).
Bei Fortführung des Unternehmens kommt ein wirtschaftliches Argument hinzu: Die Steuer fällt dann erst bei einem späteren Verkauf an, vielleicht nie. Ein Abzug des vollen Steuerbetrags zum Stichtag überzeichnet die Belastung deshalb, weil ihr Barwert niedriger ist. Das ist allerdings eine Frage der Fachdiskussion, keine gefestigte Rechtslage.
Gegenläufig kann ein Steuervorteil des Erwerbers wirken (Tax Amortisation Benefit). Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften kann er die aufgedeckten stillen Reserven abschreiben, etwa auf einen Geschäftswert. Beim Erwerb von GmbH-Anteilen entsteht dieser Vorteil nicht, ebenso wenig für Grund und Boden. Ob der Vorteil anzusetzen und auf die Höhe der latenten Steuer zu begrenzen ist, ist im Einzelfall zu würdigen (IDW S 13 Tz. 38–43).
Auch Steuerbegünstigungen für Veräußerungsgewinne sind einzubeziehen, etwa der ermäßigte Steuersatz ab dem 55. Lebensjahr (IDW S 13 Tz. 44). Gleichen sich Steuerlast und Steuervorteil weitgehend aus, kann auf beide verzichtet werden (Tz. 41).
Weil die Rechtslage offen ist, rechnen wir latente Steuern als Alternativrechnung und stellen ihre Auswirkung getrennt dar. Enthält ein gerichtlicher Beweisbeschluss eine Vorgabe, folgen wir ihr und weisen auf offene Punkte hin. Die steuerliche Detailberechnung stimmen wir mit Ihrem Steuerberater ab.
9. Abfindungsklauseln, Nachfolgeklauseln und Verfügungsbeschränkungen
Zuerst ist eine Rechtsfrage zu klären: Was fällt überhaupt in den Nachlass?
Sieht der Gesellschaftsvertrag eine Fortsetzung unter den übrigen Gesellschaftern vor, gehört regelmäßig nur der Abfindungsanspruch zum Nachlass.
Geht der Anteil aufgrund einer Nachfolgeklausel auf die Erben über, ist der Anteil selbst zu bewerten.
Die Einordnung trifft Ihr Rechtsanwalt.
Ist der Anteil selbst zu bewerten, gilt nach IDW S 13 und der zugrunde liegenden BGH-Rechtsprechung:
Grundsatz: Maßgeblich ist der volle, quotale Wert, nicht ein niedrigerer Abfindungswert laut Gesellschaftsvertrag (Tz. 46). Der Erbe kann den Anteil weiter nutzen. Zudem kann eine Abfindungsklausel ihm Vorteile bringen, wenn andere Gesellschafter ausscheiden (Tz. 47).
Eingeschränkte Verwertbarkeit: Sie kann einen Abschlag rechtfertigen. Dessen Höhe muss objektiv begründet sein; pauschale Abschläge genügen nicht (Tz. 48).
Ausnahme: Der Wert ist auf den Abfindungsbetrag begrenzt, wenn das Gesellschaftsverhältnis am Stichtag bereits wirksam gekündigt war. Dasselbe gilt, wenn ein Gesellschafter den Erben ihre Anteile jederzeit gegen ihren Willen zu einem niedrigeren Betrag entziehen kann (Tz. 49).
Ähnliche Fragen stellen sich bei Vinkulierungen, Entnahme- und Ausschüttungsbeschränkungen, Nießbrauchsbelastungen oder Poolverträgen (Tz. 45).
Haben Anteile unterschiedliche Rechte, etwa Vorzüge bei Gewinn oder Liquidationserlös, ist der Wert nicht einfach quotal zu verteilen.
Besonders umstritten sind Beteiligungen an Freiberuflersozietäten, bei denen man ohne Zahlung eintritt und beim Ausscheiden nichts erhält („naked in, naked out“). Ob ein solcher Anteil einen eigenständigen Wert hat oder auf die vereinbarte Abfindung begrenzt ist, ist höchstrichterlich nicht geklärt.
Wir rechnen in solchen Fällen beide Werte, den vollen Anteilswert und den Wert unter Berücksichtigung der Beschränkung.
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10. Testamentarische Bewertungsvorgaben und Landgüter
Der Erblasser kann den Unternehmenswert oder ein Bewertungsverfahren testamentarisch festlegen. Unter Miterben kann eine solche Anordnung maßgeblich sein. Den Pflichtteil kürzt sie nicht (§ 2311 Abs. 2 Satz 2 BGB; IDW S 13 Tz. 6).
Eine Sonderregel gilt für Landgüter: Unter den Voraussetzungen des § 2312 BGB wird der Pflichtteil nach dem Ertragswert berechnet. Dieser landwirtschaftliche Ertragswert entspricht nicht dem betriebswirtschaftlichen Ertragswert (IDW S 13 Tz. 4). Land- und forstwirtschaftliche Betriebe folgen deshalb eigenen Regeln, die dieser Beitrag nicht behandelt.
11. Pflichtteilsergänzung: verschenkte Unternehmensanteile
Bei der lebzeitigen Übertragung von Unternehmensanteilen kommen mehrere Bewertungsfragen zusammen:
Zwei Stichtage, gleiche Grundsätze: Bewertet wird zum Schenkungszeitpunkt und zum Erbfall, jeweils mit dem Informationsstand des betreffenden Stichtags. Andere Methoden zu den beiden Stichtagen würden den Niederstwertvergleich verzerren.
Kaufkraftbereinigung: Der Wert zum Schenkungszeitpunkt wird auf den Erbfall hochgerechnet, bevor er mit dem Wert zum Erbfall verglichen wird.
Vorbehaltener Nießbrauch: Hat sich der Erblasser einen Nießbrauch an den Anteilen vorbehalten, ist dessen Wert zu bestimmen. Ob und wie er abzuziehen ist, hängt nach der BGH-Rechtsprechung davon ab, welcher Stichtag maßgeblich ist.
Rechtsfragen sind daneben unter anderem:
die Zehnjahresfrist, innerhalb derer Schenkungen jedes Jahr um ein Zehntel weniger berücksichtigt werden (§ 2325 Abs. 3 BGB),
ihr Beginn bei Nießbrauchsgestaltungen. Das OLG München hat entschieden, dass ein vorbehaltener Quotennießbrauch von 95 % den Fristbeginn hindert.
Diese Fragen beurteilt Ihr Rechtsanwalt; wir liefern die Werte zu beiden Stichtagen.
12. Erbauseinandersetzung: Übernahme durch einen Miterben
Übernimmt ein Miterbe das Unternehmen, benötigen alle Beteiligten einen Wert, auf den sie sich verlassen können. Bewährt hat sich ein neutrales Gutachten im gemeinsamen Auftrag aller Miterben. Ist ein verbindliches Ergebnis gewünscht, können die Miterben auch ein Schiedsgutachten vereinbaren.
Drei Punkte sind dabei zu beachten:
Stichtag: Er kann vom Erbfall abweichen (siehe Abschnitt 2).
Finanzierungskosten: Muss der übernehmende Miterbe die Ausgleichszahlung finanzieren, sind die Finanzierungskosten weder beim Unternehmenswert noch beim Ausgleichsanspruch abzuziehen (IDW S 13 Tz. 35–36).
Steuerfolgen: Wie die Teilung gestaltet wird, entscheidet über die Steuerlast der Beteiligten (siehe Abschnitt 8). Das sollte vor der Einigung mit dem Steuerberater geklärt werden.
13. Sonderfall: die freiberufliche Praxis des Erblassers
Bei Praxen von Steuerberatern, Ärzten, Rechtsanwälten oder Architekten ist die Personenbindung besonders stark. Mit dem Tod des Inhabers kann ein erheblicher Teil des Praxiswerts unmittelbar wegfallen.
Hinzu kommen berufsrechtliche Grenzen. Die Hinweise der Bundessteuerberaterkammer vom 12.3.2024 nennen für Steuerberaterpraxen:
Mandate gehen nicht automatisch auf einen Erwerber über, sondern nur mit Zustimmung der Mandanten.
Erben, die nicht selbst Berufsträger sind, dürfen die Praxis nicht fortführen.
Der verbleibende Wert lässt sich daher oft nur durch eine zügige Übertragung realisieren.
Zur Methode verweisen die Kammern auf eigene Hinweise:
Die Bundessteuerberaterkammer empfiehlt das Ertragswertverfahren. Umsatzmultiplikatoren sollen nur der Plausibilisierung und der überschlägigen Preisfindung dienen.
Für Arzt- und Anwaltspraxen gibt es Kammerverfahren, die mit Ergebnis- oder Umsatzmultiplikatoren arbeiten.
Alle diese Verfahren stützen sich weitgehend auf Vergangenheitswerte. Entscheidend ist aber, welcher Umsatz und Gewinn künftig auf einen Nachfolger übertragbar ist. Kammerverfahren sind deshalb ein Anhaltspunkt, ersetzen aber keine zukunftsbezogene Bewertung der übertragbaren Ertragskraft.
Zum Praxisvermögen gehören auch offene Forderungen für bereits erbrachte Leistungen. Sie dürfen weder vergessen noch doppelt erfasst werden, also nicht zugleich als Vermögen und in den künftigen Gewinnen.
14. Ein vorgelegtes Gutachten prüfen: zehn Fragen
Ob Sie als Pflichtteilsberechtigter ein Gutachten erhalten oder als Miterbe einen Wert akzeptieren sollen, diese Fragen zeigen schnell, wo die Schwachstellen liegen:
Stichtag: Ist der richtige Stichtag zugrunde gelegt, bei Schenkungen beide?
Wertmaßstab: Wird der Verkehrswert ermittelt oder nur ein Steuerwert übernommen?
Funktion und Standard: Ist angegeben, in welcher Funktion der Bewerter tätig war, welchen Berichtsumfang er gewählt hat und nach welchen Grundsätzen er bewertet hat?
Planung: Beruht der Wert auf einer plausibilisierten Prognose oder auf fortgeschriebenen Vergangenheitszahlen? Fehlt eine unbeeinflusste Planung des Unternehmens, muss der Bewerter selbst eine Prognose erstellen (IDW S 13 Tz. 25).
Stichtagsprinzip: Sind Informationen eingeflossen, die am Stichtag noch nicht bekannt sein konnten?
Erblasser: Ist der Unternehmerlohn mit Marktdaten und einem internen Vergleich belegt? Sind übertragbare Ertragskraft und Abschmelzen begründet und ohne Doppelerfassung umgesetzt?
Kapitalisierungszinssatz: Sind Betafaktor, Kapitalstruktur und Herleitung offengelegt? Pauschale Zuschläge für die geringe Größe oder die mangelnde Fungibilität hält IDW S 1 i.d.F. 2026 bei objektivierten Werten nicht für sachgerecht (Tz. 168). Unsicherheiten wegen lückenhafter Informationen dürfen nicht pauschal über Zu- oder Abschläge erfasst werden (IDW S 13 Tz. 27).
Gesondertes Vermögen: Sind nicht betriebsnotwendiges Vermögen, Betriebsgrundstücke und Gesellschafterdarlehen vollständig und konsistent behandelt?
Untergrenze: Wurde geprüft, ob der Liquidationswert höher ist?
Zwei Schritte: Sind objektivierter Wert und Überleitung (latente Steuern, Klauseln) getrennt dargestellt und strittige Prämissen alternativ gerechnet?
Nicht jede Abweichung macht ein Gutachten falsch. Aber jede wesentliche Abweichung muss begründet sein.
15. Welche Unterlagen werden benötigt?
Der Umfang hängt von Unternehmen, Rechtsform und Fragestellung ab. Typischerweise werden benötigt:
Jahresabschlüsse und Steuerbilanzen der letzten drei bis fünf Jahre vor dem Stichtag,
betriebswirtschaftliche Auswertungen bis zum Stichtag,
vorhandene Planungen und Budgets, möglichst aus der Zeit vor dem Stichtag,
Gesellschaftsverträge, Gesellschafterlisten und Geschäftsführerverträge,
Angaben zur Rolle des Erblassers im Unternehmen und zu seiner Vergütung,
Gehaltsliste der Mitarbeiter (für den internen Vergleich zum Unternehmerlohn),
Angaben zu wesentlichen Kunden, Lieferanten und Verträgen,
Miet- und Darlehensverträge mit dem Erblasser oder seiner Familie,
Übersicht über Immobilien, Beteiligungen und nicht betriebsnotwendiges Vermögen,
bei Personengesellschaften Sonder- und Ergänzungsbilanzen,
Testament, Erbschein und Unterlagen zu lebzeitigen Schenkungen,
vorhandene Bewertungen, Kaufangebote, Kaufverträge oder Steuerbescheide.
Fehlen Unterlagen, weil der Stichtag lange zurückliegt oder der Erbe sie nicht herausgibt, ist das im Bericht offen zu benennen. Die Unsicherheit darf nicht durch pauschale Abschläge überdeckt werden.
16. Fazit
Beim Pflichtteil und in der Erbauseinandersetzung zählt der Verkehrswert zum maßgeblichen Stichtag, nicht der Steuerwert. Ermittelt wird er in zwei Schritten: zuerst ein objektivierter, zukunftsbezogener Unternehmenswert, dann die Überleitung zum anspruchsrelevanten Wert.
Den größten Einfluss hat meist die Frage, was vom Unternehmen ohne den Erblasser bleibt, und wie der Unternehmerlohn belegt ist. Dazu kommen Rechtsfragen, die höchstrichterlich nicht abschließend geklärt sind, etwa die latenten Steuern bei Fortführung. Ein belastbares Gutachten macht diese Punkte sichtbar, begründet jede wesentliche Annahme und rechnet offene Prämissen alternativ.
Ein solches Gutachten schützt den Erben, der seiner Pflicht aus § 2314 BGB nachkommen muss. Ebenso schützt es den Pflichtteilsberechtigten und die Miterben, die prüfen wollen, ob der vorgelegte Wert trägt.
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