Für Anwaltskanzleien: Im Streit entscheidet die richtige Methodik und Argumentation.

Für Anwaltskanzleien

Fundierte Methodik nach GACVA professional Standards.

Mit über 20 Jahren Berufserfahrung.

Wir klären jede Rückfrage für den Termin.

Die Ausgangslage

Das Wertgutachten ist Parteivortrag — und nur so stark wie sein Auftrag.


Ein Bewertungsgutachten im Zivilprozess ist kein gerichtlicher Sachverständigenbeweis, sondern qualifizierter, substantiierter Parteivortrag. Beauftragt und getragen wird es von Ihrem Mandanten als Partei; Sie als Anwalt veranlassen die Bewertung, definieren die zu beantwortenden Fragen und prüfen die Erstattungsfähigkeit. Genau in dieser Rollenverteilung liegt der Hebel: Der Wert trägt im Verfahren nur, wenn der Auftrag von Anfang an auf die prozessentscheidenden Fragen zugeschnitten ist.

Daraus folgt, dass nicht das Wertergebnis über den Ausgang entscheidet, sondern seine Herleitung — und die beginnt bei der Methodenwahl. Die ist im Familien-, Erb- und Gesellschaftsrecht nicht beliebig, aber auch nicht durch eine einzige „richtige" Methode vorgegeben. Drei Punkte entscheiden, ob das Gutachten im Termin trägt:


Die Methode richtet sich nach dem Bewertungsobjekt und Bewertungsanlass.

Bei stark personenbezogenen Einheiten — freiberuflichen Praxen, inhabergeführten Unternehmen — hat der BGH die modifizierte Ertragswertmethode gebilligt, weil der Erfolg an der Person des Inhabers hängt. Bei ertragsstarken, übertragbaren Kapitalgesellschaften ist das Ertragswertverfahren nach IDW S 1 der anerkannte Standard. Das falsche Verfahren am falschen Objekt ist angreifbar, bevor es um Zahlen geht.

Jede Annahme braucht eine Begründung. Kalkulatorischer Unternehmerlohn, latente Steuern, Kapitalisierungszins, Abschmelzungszeitraum — was nicht hergeleitet ist, ist ein Einfallstor für den Gegenvortrag.

Bandbreiten statt Punktwert. Ein einzelner Wert ohne ausgewiesene Sensitivitäten wirkt im Termin wie eine Behauptung, nicht wie ein Ergebnis.

Und: Über die anzuwendende Methodik entscheidet im Streitfall der Tatrichter, nicht ein Berufsverband. Deshalb zählt, welche Fragen in den Beweisbeschluss kommen — und ob Ihr Vortrag die passende Methodik bereits sauber vorzeichnet.


Unsere Rolle

Sie steuern das Verfahren. Wir liefern den Wert, der Ihrem Vortrag standhält.

In der Praxis erkennen Sie den Bewertungsbedarf und legen fest, welche Fragen das Gutachten beantworten muss, damit es im Schriftsatz trägt. Wir stimmen Bewertungsanlass, -objekt und Fragestellung vor Auftragserteilung mit Ihnen ab, liefern darauf zugeschnitten und stehen im Termin Rede und Antwort. Der Auftrag selbst läuft über Ihren Mandanten als Partei — auf Wunsch wickeln wir die Kommunikation über Ihre Kanzlei ab.


Abstimmung vor Auftrag — wir klären mit Ihnen Anlass, Bewertungsobjekt und die zu beantwortenden Fragen, bevor Ihr Mandant beauftragt. So ist das Gutachten auf das Verfahren zugeschnitten.

Verteidigungsfähig im Termin — Methodenwahl, Annahmen und Sensitivitäten begründet, nicht gesetzt.

Objektgerechte Methodik — vom Bewertungsobjekt her gedacht, nicht vom Etikett: BGH-Methodik bei personenbezogenen Einheiten, IDW S 1 und S 13 dort, wo einschlägig.

Mündliche Erläuterung — der verantwortliche Bewerter erläutert die Bewertung im Verhandlungstermin oder gegenüber dem gerichtlichen Sachverständigen.

Neutral, weil nicht erfolgsabhängig — die methodische Disziplin bleibt unabhängig vom Verfahrensausgang.


Wofür Kanzleien uns einbinden


Zugewinnausgleich & Scheidung — objektgerechte Methodik: bei freiberuflichen Praxen und inhabergeführten Unternehmen die modifizierte Ertragswertmethode des BGH (Abschmelzung der Personenbezogenheit, individueller Unternehmerlohn, latente Steuern, stichtagsbezogen); bei übertragbaren Kapitalgesellschaften das Ertragswertverfahren nach IDW S 1 — methodische Hinweise auch entlang IDW S 13.

Gesellschafterstreit & Abfindung — neutrale Anteilsbewertung bei Einziehung, Ausschluss oder Austritt; verteidigungsfähig im Streit- und Spruchverfahren, gegebenenfalls nach der in der Satzung vorgeschriebenen Methode.

Erbschaft & Pflichtteil — belastbare Wertermittlung für Pflichtteils- und Ausgleichsansprüche, abgestimmt mit der steuerlichen Bewertung.

Gutachten prüfen lassen — methodische Plausibilisierung des gegnerischen Gutachtens: Passt die Methode zum Bewertungsobjekt, ist jede Annahme hergeleitet, fehlen Sensitivitäten — als Grundlage für Ihren Gegenvortrag.


Ein verbreiteter Irrtum

„Es gibt die eine richtige Bewertungsmethode."

IDW S 1, modifizierte Ertragswertmethode, IDW S 13 — was trägt in Ihrem Fall?

Es gibt nicht die eine, per Verband vorgeschriebene Bewertungsmethode. Das IDW hat mit IDW S 1 einen Standard für die objektivierte Unternehmensbewertung und mit IDW S 13 eigene Hinweise für das Familien- und Erbrecht. Der BGH hat für personenbezogene Einheiten parallel die modifizierte Ertragswertmethode gebilligt. Beide Welten bestehen nebeneinander — und über die anzuwendende Methodik entscheidet im Streitfall der Tatrichter, nicht der Gutachter.

Daraus folgt das Gegenteil von Beliebigkeit: Wer die Methode nicht am Bewertungsobjekt ausrichtet und nicht begründet, warum sie trägt, liefert dem Gegner die Angriffsfläche. Eine personenbezogene Praxis nach reinem IDW-S-1-Ertragswert zu bewerten, übersieht die Abschmelzung der Inhaberbindung; ein gewerbliches, übertragbares Unternehmen pauschal „modifiziert" zu rechnen, verschenkt Substanz. Wir wählen die zum Objekt passende Methode, begründen sie im Wissen um den fortbestehenden Methodenstreit und weisen die Bandbreiten aus, an denen sich der Wert im Termin messen lassen muss.


Häufige Fragen

Wer beauftragt das Gutachten — die Kanzlei oder der Mandant? In der Regel Ihr Mandant als Partei; er ist Vertragspartner und Kostenschuldner, weil ein Privatgutachten definitionsgemäß Parteivortrag ist. Sie als Anwalt steuern den Prozess: Sie veranlassen die Bewertung, definieren die zu beantwortenden Fragen und prüfen die Erstattungsfähigkeit. Die Abwicklung können wir über Ihre Kanzlei führen — die Beauftragung im Namen und auf Rechnung des Mandanten ist möglich. Was sinnvoll ist, klären wir im Erstgespräch.

Ist Ihr Gutachten vor Gericht verwertbar? Es ist qualifizierter, substantiierter Parteivortrag — kein gerichtliches Sachverständigengutachten. Bei methodischer Lückenlosigkeit kann es ein Gerichtsgutachten entbehrlich machen; weicht das Gerichtsgutachten ab, muss sich das Gericht mit unserem Gutachten ebenso sorgfältig auseinandersetzen. Wir formulieren es so, dass es genau diese Wirkung entfalten kann.

Sind die Gutachtenkosten erstattungsfähig? Das hängt vom Einzelfall ab und ist keine Rechtsberatung durch uns. Erstattungsfähig sind Privatgutachterkosten regelmäßig nur, wenn die Prozesssituation die Vorlage herausfordert und das Gutachten auf die Förderung des Verfahrens zugeschnitten ist. Genau deshalb stimmen wir die Bewertungsfragen vor Auftragserteilung mit Ihnen ab — die rechtliche Beurteilung der Erstattungsfähigkeit bleibt Ihre.

Nach welcher Methode bewerten Sie im Familienrecht? Das hängt vom Bewertungsobjekt ab. Bei freiberuflichen Praxen und inhabergeführten Unternehmen nach der modifizierten Ertragswertmethode entsprechend der BGH-Rechtsprechung — mit Abschmelzung der Personenbezogenheit, individuellem Unternehmerlohn und latenten Steuern, stichtagsbezogen. Bei übertragbaren Kapitalgesellschaften nach IDW S 1, ergänzt um die familien- und erbrechtlichen Hinweise des IDW S 13. Die Methodenwahl begründen wir — weil über sie im Streitfall der Tatrichter entscheidet.

Erläutern Sie die Bewertung auch im Termin? Ja. Auf Wunsch erläutert der verantwortliche Bewerter die Bewertung in der mündlichen Verhandlung oder gegenüber dem gerichtlichen Sachverständigen.

Sind Sie Wirtschaftsprüfer? Nein. Wir sind kein Wirtschaftsprüfer und treten nicht als solcher auf. Der verantwortliche Bewerter ist CVA-zertifiziert (NACVA) und EACVA-Mitglied; die Bewertungen entsprechen IDW S 1 i.d.F. 2026 und den GACVA Professional Standards.



Unsere Partner

Weitere Partnerschaften

Für Steuerkanzleien: Die Bewertung übernehmen wir. Das Mandat bleibt bei Ihnen.

Unternehmensbewertung ist für Sie eine vereinbare Tätigkeit nach § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG — fachlich naheliegend, weil Sie das Unternehmen kennen. Heikel wird es bei der Haftung: Der von der Berufshaftpflicht gedeckte Bereich wird bei Bewertungen schnell überschritten. Wir übernehmen die methodische Tiefe nach IDW S 1 i.d.F. 2026 und S 13 — und geben das Mandat zu Ihnen zurück.

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Unternehmensbewertung ist für Sie eine vereinbare Tätigkeit nach § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG — fachlich naheliegend, weil Sie das Unternehmen kennen. Heikel wird es bei der Haftung: Der von der Berufshaftpflicht gedeckte Bereich wird bei Bewertungen schnell überschritten. Wir übernehmen die methodische Tiefe nach IDW S 1 i.d.F. 2026 und S 13 — und geben das Mandat zu Ihnen zurück.

Für M&A Kanzleien: Sie führen den Deal. Wir liefern den Wert, der die Verhandlung trägt.

Sie führen die Transaktion — wir liefern den unabhängigen Wertanker, der die Verhandlung trägt und Ihre Einschätzung absichert. Neutral, weil nicht erfolgsabhängig. Methodisch nach IDW S 1 i.d.F. 2026, mit plausibilisierter Planung aus zwölf Jahren Vorstandsverantwortung.

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