
Für Steuerkanzleien: Die Bewertung übernehmen wir. Das Mandat bleibt bei Ihnen.
Für Steuerkanzleien
Neutral: Das Mandat bleibt bei Ihnen.
Wir sind versichert und haften.
Zuverlässig: Bewertungstiefe, die vor Finanzamt und Gericht trägt
Die Ausgangslage
Der Mandant fragt Sie — weil Sie das Unternehmen am besten kennen
Bei Erbschaft, Schenkung, Anteilsübertragung oder Nachfolge kommt die Frage der Unternehmensbewertung zuerst zu Ihnen. Das ist sachlich richtig: Sie kennen die steuerliche und wirtschaftliche Lage des Unternehmens besser als jeder Externe.
Drei Punkte machen die eigene Durchführung dennoch zum Risiko:
Haftung. Die Berufshaftpflicht deckt Bewertungsmandate nur eingeschränkt; eine Abstimmung mit dem Versicherer vor Auftragsannahme wird ausdrücklich empfohlen.
Methodentiefe. Ein Wert, der vor Finanzamt, Betriebsprüfung oder Gericht tragen soll, verlangt eine vollständige Herleitung nach IDW S 1 — Kapitalisierungszins, Beta-Faktor, Sensitivitäten, dokumentierte Annahmen.
Interessenkollision. Sobald zwischen den Beteiligten Streit herrscht, kann die Annahme des Bewertungsauftrags durch die laufende Kanzlei berufsrechtlich problematisch werden — bis hin zur Frage von Verschwiegenheit und Unabhängigkeit.
Unsere Rolle
Wir liefern die Bewertung. Sie behalten die Mandatsbeziehung.
Sie übergeben uns das Bewertungsmandat als klar abgegrenzte Leistung — wir übernehmen Methodik, Herleitung und Dokumentation, Sie bleiben der Ansprechpartner Ihres Mandanten. Nach Lieferung geht das Mandat zu Ihnen zurück. Wir treten nicht in die laufende Beratung ein und akquirieren Ihre Mandanten nicht. Wir sind keine Steuerberater.
— Klare Rückgabezusage — wir übernehmen die Bewertung, nicht Ihr Mandat. Wir sind kein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.
— Gerichts- und finanzamtsfeste Bewertungstiefe nach IDW S 1 i.d.F. 2026 und S 13, vollständig dokumentiert.
— Argumentationshilfen für Betriebsprüfung und Einspruchsverfahren — der Wert ist nicht nur ermittelt, sondern begründbar.
— Neutralität auch in der Streitkonstellation — wo Ihre Mandatsbindung eine eigene Bewertung berufsrechtlich erschwert, liefert ein unabhängiger Dritter den sauberen Wertanker.
Wofür Kanzleien uns einbinden
Erbschaft & Schenkung — Gegengutachten zum vereinfachten Ertragswertverfahren des Finanzamts als Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts.
Vorweggenommene Nachfolge — belastbarer Wert für Übertragungs- und Pflichtteilsfragen.
Gesellschafterstreit & Abfindung — neutrale Anteilsbewertung, wo die eigene Mandatsbindung eine Bewertung ausschließt.
Bankvorlage & Finanzierung — unabhängige Drittbewertung inkl. Plausibilisierung des Businessplans.
Gutachten prüfen lassen — methodische Plausibilisierung eines vorliegenden Fremdgutachtens für das Einspruchsverfahren.
Ein verbreiteter Irrtum
„Das vereinfachte Ertragswertverfahren reicht aus."
Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist der Standardweg — und in vielen Fällen ausreichend. Bei einem Betrieb mit stabiler Ertragslage führt es zu vertretbaren Werten. Der Irrtum liegt darin, es für alternativlos zu halten.
Denn das Verfahren rechnet pauschal: Es multipliziert den Durchschnittsertrag der letzten drei Jahre mit dem gesetzlich fixierten Faktor 13,75 (§ 203 BewG) — unabhängig von Branchenrisiko, Konjunktur und Zukunftsaussichten. Bei einem Betrieb mit sinkender Ertragstendenz mittelt es drei gute Vergangenheitsjahre und schreibt sie fort. Ein Verfahren nach IDW S 1 bildet stattdessen die erwartete Entwicklung ab.
Ein anonymisiertes Beispiel:
Inhabergeführter Handwerksbetrieb, Ergebnis vor Steuern 550 → 500 → 450 Tsd. € — klar sinkende Tendenz.
— Vereinfachtes Ertragswertverfahren (§§ 199 ff. BewG): rund 4,81 Mio. € — Indikative Bewertung nach IDW S 1: rund 2,99 Mio. € — Differenz: beinahe 2 Mio. € Bemessungsgrundlage
Der Grund ist methodisch, nicht zufällig: Der pauschale Faktor ignoriert das Branchenrisiko, und die reine Rückschau blendet aus, dass der Betrieb schrumpft.
Das Wahlrecht liegt beim Mandanten. Der BFH hat mit Urteil vom 02.12.2020 (II R 5/19) klargestellt: Die Wahl zwischen dem vereinfachten Verfahren und einem anderen anerkannten Verfahren — etwa nach IDW S 1 — steht allein dem Steuerpflichtigen zu. Entscheidet er sich für ein Gutachten, darf das Finanzamt nicht ersatzweise auf das vereinfachte Verfahren zurückgreifen, selbst wenn es zu einem höheren Wert führte. Beide Verfahren sind anerkannt — aber nur eines passt zum jeweiligen Betrieb.
Wo das vereinfachte Verfahren zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt, ist es nach § 199 BewG ohnehin nicht anzuwenden. Genau diese Prüfung — passt das Pauschalverfahren oder trägt nur ein individuelles Gutachten — übernehmen wir, bevor die Erklärung beim Finanzamt liegt.
Häufige Fragen
F: Übernehmen Sie mir den Mandanten? Nein. Wir liefern die Bewertung als abgegrenzte Leistung und geben das Mandat zu Ihnen zurück. Die Beratungsbeziehung bleibt durchgängig Ihre.
F: Warum nicht selbst bewerten — es ist doch eine vereinbare Tätigkeit? Berufsrechtlich dürfen Sie. Die Frage ist die Haftung: Der von der Berufshaftpflicht gedeckte Bereich wird bei Unternehmensbewertungen schnell überschritten, eine Abstimmung mit dem Versicherer vor Auftragsannahme wird ausdrücklich empfohlen. In Streitkonstellationen kommt eine mögliche Interessenkollision hinzu. Beides entfällt, wenn ein unabhängiger Dritter bewertet.
F: Sind Sie Wirtschaftsprüfer? Nein. Wir sind kein Wirtschaftsprüfer und treten nicht als solcher auf. Die Bewertungen entsprechen IDW S 1 i.d.F. 2026 und den GACVA Professional Standards; der verantwortliche Bewerter ist CVA-zertifiziert (NACVA) und EACVA-Mitglied.
F: Wie läuft die Zusammenarbeit konkret ab? Erstgespräch (30–45 Min., online, kostenfrei) → Auftragsklärung und NDA → Bewertung und Lieferung im vereinbarten Festpreis- und Zeitrahmen. Direkter Kontakt zum Bewerter über die gesamte Laufzeit.
F: Können Sie den Wert im Verfahren erläutern? Auf Wunsch erläutern wir die Bewertung im Termin — gegenüber Finanzamt, Betriebsprüfung oder im gerichtlichen Verfahren.
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