Wenn die Gegenseite ein Bewertungsgutachten vorlegt: wann sich eine methodische Prüfung lohnt
by
Oliver Sonntag


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Oliver Sonntag
M.Sc. Oliver Sonntag, CVA ist Geschäftsführer und Head of Valuation der Surion GmbH
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Ob im Erbfall gegenüber dem Finanzamt, im Zugewinnausgleich, im Gesellschafterstreit oder in einer Transaktion – irgendwann liegt das Bewertungsgutachten der Gegenseite auf dem Tisch. Es ist umfangreich, wirkt fundiert, und schnell entsteht der Eindruck, an dieser Zahl sei nicht zu rütteln. Dieser Eindruck täuscht oft. Unternehmensbewertung hat Stellschrauben, an denen sich das Ergebnis um sechs- oder siebenstellige Beträge bewegt – und genau dort setzt eine methodische Prüfung an.
Die typischen Angriffspunkte
Das Wertkonzept passt nicht zum Anlass. Objektivierter Unternehmenswert, plausibilisierter Entscheidungswert und Argumentationswert führen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Wird – bewusst oder unbewusst – ein parteiischer Argumentationswert als neutraler Wert verkauft, ist das der erste Hebel.
Die Planung ist nicht plausibel. Die Ertragsplanung ist der Kern jeder Bewertung. Der IDW S 1 (i. d. F. 2026) rückt die Plausibilitätsbeurteilung der Planung ausdrücklich in den Mittelpunkt. Zu optimistische Wachstums- oder Margenannahmen, die nicht aus der Vergangenheit und dem Marktumfeld herleitbar sind, tragen den ausgewiesenen Wert nicht.
Die Kapitalkosten sind unrealistisch. Der Kapitalisierungszins (CAPM/Tax-CAPM) wirkt als Hebel: Schon kleine Verschiebungen beim Zins verändern den Wert erheblich. Ein zu niedriger Zins treibt den Wert nach oben, ein zu hoher drückt ihn.
Unternehmerlohn und latente Steuern fehlen oder sind falsch. Gerade bei inhabergeprägten Betrieben und im Familienrecht entscheidet der Ansatz eines angemessenen Unternehmerlohns und – stichtagsbezogen – latenter Ertragsteuern über das Ergebnis.
Substanz- statt Ertragswert – oder umgekehrt. Das falsche Grundverfahren für den konkreten Betrieb verzerrt das Ergebnis systematisch.
Der prozessuale Wert einer Prüfung
Für den Rechtsstreit ist die Einordnung wichtig – und sie ist zweischneidig: Ein von einer Partei vorgelegtes Gutachten ist kein Beweismittel im Sinne der §§ 355 ff. ZPO, sondern qualifizierter, substantiierter Parteivortrag (ständige Rechtsprechung, zuletzt bestätigt durch BGH, Beschluss vom 28. März 2023 – VI ZR 29/21; grundlegend BGH, Beschluss vom 26. Februar 2020 – IV ZR 220/19).
Daraus folgt aber gerade seine Wirkung: Das Gericht muss sich mit den auf ein Privatgutachten gestützten Einwänden auseinandersetzen und darf ein gerichtliches Sachverständigengutachten nicht ohne nachvollziehbare Begründung vorziehen. Übergeht es die Einwände, liegt ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör nahe. Widersprüche zwischen Gerichts- und Privatgutachten sind aufzuklären – etwa durch ergänzende Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen (§ 411 Abs. 3 ZPO) oder ein weiteres Gutachten. Eine methodische Prüfung liefert damit genau die substantiierten Einwände, die das Gericht zwingen, nachzufassen – oder die in einer Vergleichsverhandlung den überhöhten Ansatz der Gegenseite entkräften.
Die notwendige Gegenposition
Ein Privatgutachten „sticht" das gerichtliche Gutachten nicht automatisch. Es ist kein Beweismittel, und die Beweiswürdigung bleibt Sache des Tatrichters; die Prüfung erzwingt Auseinandersetzung, nicht das gewünschte Ergebnis. Zweitens gilt dieselbe Logik in beide Richtungen: Die Methodik, mit der Sie ein gegnerisches Gutachten angreifen, lässt sich ebenso gegen ein zu optimistisches eigenes Gutachten wenden – Plausibilität schlägt Wunschzahlen. Und drittens ist die ehrlichste mögliche Auskunft manchmal, dass das gegnerische Gutachten methodisch solide ist. Auch das ist ein Ergebnis: Es erspart Ihrem Mandanten die Kosten eines aussichtslosen Gutachterstreits.
Zusammenarbeit
Surion prüft die Methodik eines vorliegenden Bewertungsgutachtens (Plausibilisierung bzw. Zweitgutachten) und arbeitet die belastbaren Einwände heraus – oder bestätigt, wo das Gutachten trägt. Die prozessuale Strategie, die Einführung in das Verfahren und die rechtliche Würdigung bleiben bei Ihnen; Surion ist dabei nicht der gerichtlich bestellte Sachverständige, sondern liefert die fachliche Grundlage für Ihren Vortrag.
Surion erbringt Unternehmensbewertungen, keine Rechts- oder Steuerberatung. Dieser Beitrag gibt den Stand der zitierten Rechtsprechung wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
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Wir sind kein Wirtschaftsprüfer und treten nicht als solcher auf. Oliver Sonntag ist CVA-zertifiziert (NACVA) und Mitglied der EACVA. Unsere Bewertungen entsprechen IDW S 1 i.d.F. 2026 und den GACVA Professional Standards - ergänzt um zwölf Jahre Vorstandsverantwortung im Industrie-Mittelstand.



