In der Krise entscheidet die Prognose: Bewertung, Fortführungsprognose und die Haftung der Geschäftsführung

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Oliver Sonntag

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M.Sc. Oliver Sonntag, CVA ist Geschäftsführer und Head of Valuation der Surion GmbH

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Gerät ein Unternehmen unter Liquiditätsdruck, steht schnell die Frage der insolvenzrechtlichen Überschuldung im Raum – und mit ihr die Insolvenzantragspflicht und die persönliche Haftung der Geschäftsführung. Ob aus einer bilanziellen Schieflage eine Antragspflicht wird, entscheidet nicht die Bilanz allein, sondern eine Prognose.

Die zweistufige Prüfung nach § 19 InsO

Überschuldung liegt nach § 19 Abs. 2 InsO vor, wenn das Vermögen die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt – es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich. Daraus folgt eine zweistufige Prüfung, die nach herrschender Meinung in dieser Reihenfolge erfolgt:

  • Erste Stufe – Fortbestehensprognose: Ist die Fortführung im Prognosezeitraum überwiegend wahrscheinlich (mehr Gründe dafür als dagegen, also > 50 %)? Diese Prognose ist eine Zahlungsfähigkeits- bzw. Liquiditätsprognose, keine Ertragsfähigkeitsprognose – sie fragt, ob das Unternehmen seine fälligen Zahlungen im Prognosezeitraum bedienen kann. Grundlage ist eine integrierte Planung (Ertrags-, Vermögens- und Liquiditätsplanung). Fällt sie positiv aus, liegt unabhängig von einer rechnerischen Überschuldung keine insolvenzrechtliche Überschuldung vor.

  • Zweite Stufe – Überschuldungsstatus: Nur bei negativer Prognose folgt die bilanzielle Gegenüberstellung – das Vermögen wird zu Liquidationswerten bewertet und den Verbindlichkeiten gegenübergestellt.

Der Prognosezeitraum beträgt seit dem SanInsFoG (2021) für die Überschuldung zwölf Monate; bei der drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) sind es in der Regel 24 Monate. Der maßgebliche fachliche Bezugsrahmen ist der IDW S 11.

Warum das über Haftung entscheidet

An dieser Prognose hängt die Antragspflicht: Bei Zahlungsunfähigkeit ist der Insolvenzantrag spätestens nach drei Wochen, bei Überschuldung spätestens nach sechs Wochen zu stellen (§ 15a InsO). Versäumt die Geschäftsführung dies, drohen persönliche Haftung und strafrechtliche Konsequenzen. Umgekehrt schafft eine belastbare, dokumentierte positive Prognose Handlungsspielraum – sie erlaubt der Geschäftsführung, die Sanierung eigenständig weiterzuverfolgen, statt einen Antrag stellen zu müssen, und dokumentiert zugleich die Entscheidungsgrundlage gegenüber Gesellschaftern und Gläubigern.

Wo die Bewertung ansetzt

Beide Stufen ruhen auf Bewertungsarbeit: Die integrierte Planung – und ihre Plausibilisierung – trägt die Fortbestehensprognose; die Liquidationswerte tragen den Überschuldungsstatus. Ohne eine belastbare Planung und eine sachgerechte Bewertung der Vermögensgegenstände lässt sich weder die Fortführung überzeugend begründen noch die Überschuldung belastbar feststellen.

Die notwendige Gegenposition

Zwei Punkte, unbeschönigt. Die Prognose ist eine Wahrscheinlichkeitsaussage, keine Gewissheit – und sie wird im Streitfall retrograd, also aus der Rückschau, streng geprüft. Zu optimistische Annahmen, die sich später nicht bestätigen, kosten genau die Haftungssicherheit, die man sich von der Prognose erhofft. Realistisch und belegbar zu planen ist deshalb nicht Kür, sondern Schutz. Zweitens ist der häufigste Fehler, zu lange an einer positiven Prognose festzuhalten. In der Praxis verlieren Unternehmen dadurch wertvolle Sanierungszeit; eine ehrliche – auch negative – Prognose ist im Zweifel das Schützendere, weil sie rechtzeitig geordnete Wege eröffnet (etwa den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen nach dem StaRUG, dessen Zugang die drohende Zahlungsunfähigkeit voraussetzt).

Zusammenarbeit

Surion liefert die Bewertungs-Bausteine: die Plausibilisierung der integrierten Planung als Grundlage der Fortbestehensprognose und die Bewertung der Vermögensgegenstände zu Liquidationswerten für den Überschuldungsstatus. Die formale Beurteilung der Insolvenzeröffnungsgründe nach IDW S 11 und die insolvenzrechtliche Würdigung sind Sache des Wirtschaftsprüfers bzw. des Fachanwalts – dort liegt die Gutachten- und Beratungsverantwortung, während Surion die bewertungsseitige Grundlage beisteuert.

Surion erbringt Unternehmensbewertungen (CVA), keine Rechts- oder Insolvenzberatung und keine Beurteilung von Insolvenzeröffnungsgründen. Dieser Beitrag gibt den Stand der zitierten Vorschriften wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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Wir sind kein Wirtschaftsprüfer und treten nicht als solcher auf. Oliver Sonntag ist CVA-zertifiziert (NACVA) und Mitglied der EACVA. Unsere Bewertungen entsprechen IDW S 1 i.d.F. 2026 und den GACVA Professional Standards - ergänzt um zwölf Jahre Vorstandsverantwortung im Industrie-Mittelstand.

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