§ 18 KWG und die Bankvorlage: was die Bank verlangen muss und wie eine unabhängige Bewertung die Finanzierung stärkt

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Oliver Sonntag

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M.Sc. Oliver Sonntag, CVA ist Geschäftsführer und Head of Valuation der Surion GmbH

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Sobald ein Finanzierungsvolumen eine bestimmte Höhe überschreitet, ändert sich der Ton in der Kreditverhandlung: Die Bank fordert Unterlagen, prüft intensiver, will Zahlen einordnen. Rechtlicher Hintergrund ist § 18 KWG – und rund um diese Norm halten sich zwei Missverständnisse, die sich für Ihr Mandat auflösen lassen.

Was § 18 KWG tatsächlich verlangt

Nach § 18 KWG darf ein Kreditinstitut einen Kredit oberhalb einer gesetzlichen Grenze nur gewähren, wenn es sich vom Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen lässt – insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse. Diese Grenze wurde durch das Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG) mit Wirkung zum 31. März 2026 nach rund zwanzig Jahren von 750.000 € auf 1,5 Mio. € angehoben; die relative Grenze von 10 % des Kernkapitals des Instituts blieb unverändert. Die Offenlegung gilt nicht nur einmalig, sondern über die gesamte Kreditlaufzeit; sie dient der Bank vor allem zur Beurteilung der Kapitaldienstfähigkeit – also der Tragfähigkeit von Zins und Tilgung.

Zwei Klarstellungen sind hier entscheidend, weil sie in Beratungsgesprächen regelmäßig durcheinandergehen:

Erstens: § 18 KWG verlangt Offenlegung, keine Unternehmensbewertung. Die Norm zwingt niemanden, ein Bewertungsgutachten beizubringen. Wer das Gegenteil behauptet, überdehnt die Vorschrift.

Zweitens: Auch unterhalb der Grenze verlangen Banken regelmäßig aussagekräftige Unterlagen – für Rating-Zwecke und aufgrund interner, risikoorientierter Vorgaben (MaRisk). Die Anhebung der Schwelle entlastet also nicht automatisch; die Bank setzt eigene Grenzen.

Wo die Bewertung dann doch den Unterschied macht

Wenn eine Bewertung kein gesetzliches Muss ist – wann lohnt sie sich? Immer dann, wenn der Wert des Unternehmens selbst im Zentrum der Kreditentscheidung steht:

  • Nachfolge- und Akquisitionsfinanzierung: Wird der Kauf eines Unternehmens oder von Anteilen finanziert, muss die Bank das Finanzierungsobjekt bewerten können. Eine unabhängige, methodisch saubere Bewertung liefert ihr genau diese Grundlage – statt sie auf einen ungeprüften Kaufpreis vertrauen zu lassen.

  • Kapitaldienstfähigkeit: Kern jeder Ertragswertbewertung ist eine plausibilisierte Ertragsplanung. Genau diese Planung ist es, an der die Bank die Tragfähigkeit der künftigen Zins- und Tilgungsleistungen misst. Eine belastbar hergeleitete Planung stärkt die Vorlage spürbar.

  • Rating und Verhandlungsposition: Eine unabhängige Darstellung der Ertragskraft und Werthaltigkeit verbessert die Ausgangslage im Rating-Dialog – nicht als Garantie, aber als Substanz.

Für Sie als Steuerberater ist die Bewertung damit das Instrument, das eine Bankvorlage vom bloßen Zahlenkonvolut zu einer nachvollziehbaren, überzeugenden Grundlage macht – gerade bei Mandanten mit Nachfolge- oder Wachstumsfinanzierung.

Die notwendige Gegenposition

Eine Bewertung ersetzt weder das bankinterne Rating noch werthaltige Sicherheiten, und sie erzwingt keine Kreditzusage – die Bank entscheidet nach ihren eigenen Kriterien. Ihr Nutzen liegt in der belastbaren Untermauerung, nicht in einer Garantie. Und ein Punkt, der oft unterschätzt wird: „schöngerechnete" Werte sind kontraproduktiv. Banken prüfen die Plausibilität der Planung genau; eine überzogene Bewertung schwächt die Glaubwürdigkeit der gesamten Vorlage. Der Wert liegt in der Nachvollziehbarkeit, nicht in einer möglichst hohen Zahl.

Zusammenarbeit

Surion erstellt die unabhängige Unternehmensbewertung samt plausibilisierter Ertragsplanung als Baustein der Bankvorlage. Die Finanzierungsstrategie, die Auswahl der Institute und die steuerliche Gestaltung bleiben bei Ihnen.

Surion erbringt Unternehmensbewertungen (CVA), keine Rechts-, Steuer- oder Finanzierungsberatung. Dieser Beitrag gibt den Stand der zitierten Vorschriften (§ 18 KWG i. d. F. des BRUBEG, gültig ab 31. März 2026) wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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Wir sind kein Wirtschaftsprüfer und treten nicht als solcher auf. Oliver Sonntag ist CVA-zertifiziert (NACVA) und Mitglied der EACVA. Unsere Bewertungen entsprechen IDW S 1 i.d.F. 2026 und den GACVA Professional Standards - ergänzt um zwölf Jahre Vorstandsverantwortung im Industrie-Mittelstand.

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