Unternehmensbewertung bei Scheidung: Was kostet sie, wer zahlt und wie läuft sie ab?

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Oliver Sonntag

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Oliver Sonntag, Geschäftsführer der Surion GmbH

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Oliver Sonntag

M.Sc. Oliver Sonntag ist Geschäftsführer und Head of Valuation der Surion GmbH und Mitglied der EACVA.

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Kurz gesagt

Leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, zählt ein Unternehmen zum Vermögen im Zugewinnausgleich. Einigen sie sich nicht auf einen Wert, muss er ermittelt werden. Ein Bewertungsgutachten kostet bei Surion ab 12.971 Euro einschließlich Umsatzsteuer (10.900 Euro netto). Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger erhält 147 Euro je Stunde zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer.

Bewertet wird zum Tag, an dem der Scheidungsantrag rechtshängig wird, in der Regel also zum Tag seiner Zustellung an den anderen Ehegatten. Bestand das Unternehmen schon zu Beginn des Güterstands, meist der Heirat, oder wurde es während der Ehe geerbt oder geschenkt, kommt eine zweite Bewertung hinzu. Sie kalkulieren wir nach dem Aufwand.

Grundsätzlich zahlt, wer das Gutachten beauftragt. Der Unternehmer-Ehegatte muss Auskunft geben, Belege vorlegen und den Wert auf Verlangen ermitteln, soweit er dazu imstande ist. Ein Sachverständigengutachten schuldet er nicht, er muss aber eine Begutachtung dulden. Ausgeglichen wird in Geld; das Unternehmen bleibt in aller Regel beim Inhaber.

Dieser Beitrag zeigt, welche Stichtage bewertet werden, wer die Kosten trägt, wann ein Privatgutachten erstattet wird, welches Format genügt und wie die Bewertung abläuft. Wie der Wert selbst ermittelt wird, erklärt der Beitrag Unternehmensbewertung bei Scheidung und Zugewinnausgleich.


Muss ich mein Unternehmen bei der Scheidung verkaufen?

In aller Regel nicht. Der Zugewinnausgleich ist eine Geldforderung: Wer während der Ehe mehr hinzugewonnen hat, zahlt dem anderen die Hälfte des Unterschieds (§ 1378 Abs. 1 BGB). Das Unternehmen bleibt beim Inhaber. Nur ausnahmsweise kann das Familiengericht auf Antrag anordnen, dass bestimmte Vermögensgegenstände unter Anrechnung auf die Forderung übertragen werden. Voraussetzung ist, dass sonst eine grobe Unbilligkeit droht und die Übertragung dem Inhaber zumutbar ist (§ 1383 Abs. 1 BGB).

Der Unternehmenswert bestimmt aber, wie hoch die Forderung ist. Sie kann so hoch sein, dass der Inhaber sie nicht aus freiem Vermögen bezahlen kann; dann kann ein Kredit oder ein Verkauf wirtschaftlich nötig werden. Begrenzt ist die Forderung auf das Vermögen, das am Tag der Rechtshängigkeit nach Abzug der Schulden vorhanden ist (§§ 1378 Abs. 2, 1384 BGB).

Soweit der Inhaber die Forderung nicht bestreitet, stundet das Familiengericht sie auf Antrag. Voraussetzung ist, dass die sofortige Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen des anderen Ehegatten zur Unzeit käme. Die gestundete Forderung ist zu verzinsen (§ 1382 Abs. 1, 2 BGB). Ob das im Einzelfall greift, klärt der Anwalt.

Was kostet eine Unternehmensbewertung bei Scheidung?

Ein Bewertungsgutachten für den Zugewinnausgleich kostet bei Surion ab 12.971 Euro einschließlich Umsatzsteuer (10.900 Euro netto). Wie viel es im Einzelfall wird, hängt vor allem davon ab, wie viele Stichtage zu bewerten sind. Ein Unternehmen, das erst während der Ehe entstanden ist, wird nur einmal bewertet. Bestand es schon bei der Heirat oder wurde es während der Ehe geerbt oder geschenkt, sind es zwei Bewertungen mit jeweils eigenem Wissensstand.

Ausgangslage

Zu bewerten

Surion inkl. 19 % USt

davon netto

Unternehmen während der Ehe gegründet oder gekauft

Endvermögen

ab 12.971 €

ab 10.900 €

Unternehmen bestand schon bei der Heirat

Anfangs- und Endvermögen

ab 12.971 € plus zweite Bewertung nach Aufwand

ab 10.900 € plus zweite Bewertung

Unternehmen während der Ehe geerbt oder geschenkt

Wert beim Erwerb und Endvermögen

ab 12.971 € plus zweite Bewertung nach Aufwand

ab 10.900 € plus zweite Bewertung

Gutachten der Gegenseite oder des Gerichts liegt vor

Prüfung der wesentlichen Annahmen

ab 1.785 €

ab 1.500 €

Die zweite Bewertung kalkulieren wir nach dem Aufwand, vor allem danach, wie weit der Stichtag zurückliegt und welche Unterlagen es von damals gibt. Ihr Preis steht als Festpreis im Angebot.

Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger erhält für Unternehmensbewertungen 147 Euro je Stunde zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer (Anlage 1 JVEG, Nr. 6.1). Bei 80 Stunden wären das 11.760 Euro netto. Wie viele Stunden ein Gerichtsgutachten braucht, steht vorher nicht fest. Erklären sich die Beteiligten einverstanden, kann der Sachverständige auch einen höheren Stundensatz erhalten (§ 13 JVEG).

Eine Bewertung im Zugewinnausgleich macht aus drei Gründen mehr Arbeit als eine gewöhnliche Bewertung. Alte Stichtage müssen aus damaligen Unterlagen rekonstruiert werden. Hinzu kommt die latente Steuer, also die Ertragsteuer, die bei einem gedachten Verkauf zum Stichtag anfiele; sie verlangt eigene steuerliche Rechnungen. Häufig liegt außerdem schon ein Gutachten der anderen Seite vor, mit dem sich das eigene auseinandersetzen muss.

Welche Stichtage werden bewertet?

Bei einer Scheidung wird immer zum Stichtag des Endvermögens bewertet. Das ist der Tag, an dem der Scheidungsantrag rechtshängig wird (§ 1384 BGB), in der Regel der Tag seiner Zustellung an den anderen Ehegatten (§ 113 Abs. 1 FamFG mit §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO). Weitere Stichtage kommen hinzu, wenn das Unternehmen schon vor der Ehe bestand oder während der Ehe geerbt oder geschenkt wurde.

Stichtag

Wann er bewertet wird

Rechtsgrundlage

Beginn des Güterstands, meist die Heirat

wenn das Unternehmen damals schon zum Vermögen gehörte

§ 1374 Abs. 1, § 1376 Abs. 1 BGB

Erwerb durch Erbschaft oder Schenkung

wenn das Unternehmen während der Ehe so erworben wurde; sein Wert beim Erwerb zählt zum Anfangsvermögen, spätere Wertsteigerungen sind Zugewinn

§ 1374 Abs. 2, § 1376 Abs. 1 BGB

Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags

immer

§ 1384 BGB

Trennung

Auskunft und auf Verlangen Wertermittlung; eine eigene Bewertung nur, wenn es darauf ankommt

§ 1379 Abs. 2, § 1375 Abs. 2 BGB

Jeder Stichtag wird mit dem Wissen bewertet, das damals vorhanden war oder bei angemessener Sorgfalt hätte vorhanden sein können. Ein später verlorener Großkunde zählt nur, wenn sich der Verlust am Stichtag schon abzeichnete.

Wer ein Anfangsvermögen geltend macht, muss es belegen. Haben die Ehegatten kein gemeinsames Verzeichnis aufgenommen, wird vermutet, dass das gesamte Endvermögen Zugewinn ist (§ 1377 Abs. 3 BGB). Bestand das Unternehmen schon bei der Heirat, liegt die Bewertung zum Anfangsstichtag deshalb meist im Interesse des Inhabers.

Der Trennungszeitpunkt wird wichtig, wenn das Endvermögen geringer ist als das Vermögen, das ein Ehegatte in seiner Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat. Dann muss er darlegen und beweisen, dass die Minderung nicht auf unentgeltlichen Zuwendungen, Verschwendung oder Handlungen in Benachteiligungsabsicht beruht (§ 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB). Bei einem Unternehmen kann das eine zusätzliche Bewertung nötig machen; auch sie kalkulieren wir nach dem Aufwand.

Der Wert zum Anfangsvermögen wird außerdem um den Kaufkraftverlust bereinigt, weil eine nur nominelle Wertsteigerung kein Zugewinn ist (BGH, Urteil vom 14.11.1973, IV ZR 147/72, BGHZ 61, 385). Das geschieht mit dem Verbraucherpreisindex in der Zugewinnrechnung; der Bewerter liefert dazu den Wert zum Stichtag.

Wer bezahlt das Gutachten im Zugewinnausgleich?

Grundsätzlich zahlt, wer das Gutachten beauftragt. Der Unternehmer-Ehegatte muss Auskunft über sein Vermögen geben, Belege vorlegen und den Wert auf Verlangen ermitteln, soweit er selbst dazu imstande ist (§ 1379 Abs. 1 BGB). Ein Sachverständigengutachten schuldet er nicht, er muss aber eine Begutachtung dulden. Lässt der andere Ehegatte den Wert durch einen Sachverständigen ermitteln, trägt er die Kosten (BGH, Beschluss vom 14.02.2007, XII ZB 150/05, FamRZ 2007, 711, Rn. 8).

Für Einzelfragen darf der Auskunftspflichtige sachkundige Hilfe hinzuziehen; deren Kosten gehören zu seinem eigenen Aufwand (BGH, XII ZB 150/05, Rn. 7). Auch für das Verzeichnis des Anfangsvermögens gilt: Wer den Wert durch Sachverständige feststellen lässt, trägt die Kosten selbst (§ 1377 Abs. 2 BGB).

In der Praxis gibt es drei Wege:

  1. Der Unternehmer-Ehegatte beauftragt ein eigenes Gutachten, oft um den Wert der Gegenseite zu überprüfen.

  2. Der andere Ehegatte beauftragt ein Gutachten, um seine Ausgleichsforderung zu beziffern.

  3. Beide beauftragen gemeinsam einen Sachverständigen und teilen die Kosten. Das ist in der Regel günstiger, weil ein Bericht statt zwei entsteht.

Muss mein Ehegatte mir Einblick in die Zahlen des Unternehmens geben?

Ja, im gesetzlichen Rahmen. Ist der Scheidungsantrag gestellt, kann jeder Ehegatte vom anderen Auskunft über dessen Vermögen verlangen, soweit es für Anfangs- und Endvermögen maßgeblich ist (§ 1379 BGB). Auskunft über das Vermögen bei der Trennung kann er schon verlangen, sobald die Ehegatten getrennt leben. Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Der Auskunftsberechtigte kann außerdem verlangen, dass der Wert der Vermögensgegenstände ermittelt wird. Welche Unterlagen des Unternehmens das im Einzelfall umfasst, klären die Anwälte.

Wird die Auskunft verweigert, kann sie beim Familiengericht beantragt werden, oft zusammen mit der Zahlung in einem Stufenantrag (§ 254 ZPO). Gehen Unterlagen nicht oder unvollständig ein, kann ein Sachverständiger mit Ersatzwegen arbeiten, etwa mit veröffentlichten Abschlüssen und Branchendaten. Die Unsicherheit legt er im Bericht offen; das Ergebnis ist dann weniger belastbar als mit vollständigen Zahlen.

Wer zahlt den gerichtlichen Sachverständigen?

Im Scheidungsverfahren zahlen beide Ehegatten den gerichtlichen Sachverständigen in der Regel je zur Hälfte. Dort werden die Kosten grundsätzlich gegeneinander aufgehoben (§ 150 Abs. 1 FamFG). Das heißt: Die Gerichtskosten tragen beide je zur Hälfte (§ 92 Abs. 1 ZPO), ihre eigenen Kosten trägt jede Seite selbst. Zu den Gerichtskosten gehört auch die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen (Nr. 2005 KV FamGKG). Vorab kann das Gericht von einer Seite einen Vorschuss verlangen.

Erscheint die Kostenaufhebung unbillig, etwa wegen des Ergebnisses des Zugewinnausgleichs, kann das Gericht die Kosten anders verteilen. Eine Kostenvereinbarung der Ehegatten soll es dabei zugrunde legen (§ 150 Abs. 4 FamFG). Wird der Zugewinnausgleich als eigenes Verfahren geführt, trägt die unterliegende Seite die Kosten, bei teilweisem Erfolg nach Quoten (§ 113 Abs. 1 FamFG mit §§ 91, 92 ZPO). Hing die Höhe der Forderung von einem Sachverständigengutachten ab, kann das Gericht einer Seite auch alle Kosten auferlegen (§ 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Werden die Kosten eines Privatgutachtens erstattet?

Nur unter zwei Voraussetzungen: Das Gericht muss der anderen Seite einen Teil der Kosten auferlegt haben, und das Privatgutachten muss notwendig gewesen sein.

  1. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, trägt jede Seite ihr Privatgutachten selbst, auch wenn es notwendig war.

  2. Gibt es eine Kostenquote, werden nur Kosten erstattet, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Bei Privatgutachten erkennen die Gerichte das nur ausnahmsweise an, weil die Beweiserhebung im Verfahren Sache des Gerichts ist.

Anerkannt wird die Notwendigkeit vor allem, wenn ein Ehegatte ohne fachliche Hilfe nicht sachgerecht vortragen oder ein für ihn nachteiliges Gerichtsgutachten nicht erschüttern kann (OLG Hamm, Beschluss vom 31.03.2023, 6 WF 13/23, Rn. 25 f., mit Verweis auf BGH, Beschluss vom 01.04.2009, XII ZB 12/07, NJW 2009, 2220). Maßgeblich ist die Sicht bei Auftragserteilung. Es kommt darauf an, ob ein verständiger Beteiligter das Gutachten damals für sachdienlich halten durfte; ob es das Gericht später überzeugt hat, spielt keine Rolle.

Im Fall des Oberlandesgerichts Hamm war der Wert einer Beteiligung an einer GmbH & Co. KG streitig. Nach dem Gerichtsgutachten holte ein Ehegatte die gutachterliche Stellungnahme eines Privatsachverständigen ein: 40 Stunden zu 160 Euro, zusammen 7.616 Euro einschließlich Umsatzsteuer. Das Gericht erkannte sie als notwendig an. Ohne fachliche Hilfe hätte der Ehegatte seine Einwände zu Abfindungsklausel, Personenbezug und Kapitalisierungszins nicht vortragen können. Die Verwechslung von Monats- und Jahreslohn im Gerichtsgutachten hätte er dagegen selbst erkennen können. Die Höhe richtete sich nach der Vereinbarung mit dem Privatsachverständigen; das JVEG galt dafür nicht.

Grundlage der Erstattung war, dass das Familiengericht die Mehrkosten des Zugewinnausgleichs gesondert im Verhältnis 73 zu 27 verteilt hatte. Diese Trennung hielt das Oberlandesgericht für fehlerhaft, war aber an die rechtskräftige Kostenentscheidung gebunden (Rn. 30). Für den Regelfall im Scheidungsverfahren taugt der Fall deshalb nur eingeschränkt als Muster.

Für ein Gutachten, das schon vor dem Verfahren eingeholt wurde, gilt eine weitere Hürde. Es wird nur erstattet, wenn es sich auf das konkrete Verfahren bezieht, etwa weil ein Antrag bei Gericht angedroht war. Ein Gutachten, das nur die Erfolgsaussichten einschätzen soll, genügt dafür nicht (IWW, RVG prof. 03/2007).

Einigen sich die Ehegatten in einem Vergleich und regeln die Kosten nicht, gelten sie als gegeneinander aufgehoben (§ 98 ZPO). Sollen die Gutachtenkosten geteilt oder erstattet werden, gehört das ausdrücklich in den Vergleich. Eine Vereinbarung über den Zugewinnausgleich während des Scheidungsverfahrens muss notariell beurkundet oder vom Gericht protokolliert werden (§ 1378 Abs. 3 BGB). Bei einem gemeinsam beauftragten Gutachten steht die Kostenteilung schon im Auftrag.

Sind die Gutachterkosten steuerlich absetzbar?

In der Regel nicht, wenn das Gutachten privat für die Scheidung veranlasst ist. Ein Ehegatte hatte für den Zugewinnausgleich selbst ein Wertgutachten über Grundbesitz in Auftrag gegeben. Das Hessische Finanzgericht hat dessen Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt (Urteil vom 02.07.2013, 13 K 985/13). Der Bundesfinanzhof hat dasselbe für Prozesskosten des Zugewinnausgleichs entschieden (Urteil vom 04.08.2016, VI R 63/14). Prozesskosten sind inzwischen grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG). Bei betrieblich veranlassten Bewertungen kann es anders liegen; die steuerliche Behandlung klären Sie bitte mit Ihrem Steuerberater.

Reicht eine Stellungnahme, oder brauche ich ein Gutachten?

Für den Zugewinnausgleich empfehlen wir in der Regel ein Bewertungsgutachten, auch wenn sich die Ehegatten außergerichtlich einigen wollen. Die Gegenseite akzeptiert einen Wert meist nur, wenn sie seine Herleitung nachvollziehen und prüfen kann.

Format

Im Zugewinnausgleich geeignet für

Surion inkl. 19 % USt

davon netto

Wertberechnung

erste Größenordnung, Entscheidung über das weitere Vorgehen; nicht als Grundlage der Ausgleichsforderung, weil der Auftraggeber die Annahmen vorgibt

ab 4.403 €

ab 3.700 €

Gutachterliche Stellungnahme

geringer Streitwert, wenige streitige Annahmen, oder wenn einzelne Unterlagen nicht zu beschaffen sind; die Grenzen stehen im Bericht

ab 8.925 €

ab 7.500 €

Bewertungsgutachten

Regelfall, außergerichtlich und vor Gericht

ab 12.971 €

ab 10.900 €

Prüfung eines vorliegenden Gutachtens

Gutachten der Gegenseite oder des Gerichts

ab 1.785 €

ab 1.500 €

Folgt auf eine Wertberechnung innerhalb von sechs Monaten ein Gutachten, rechnet Surion ihren Preis voll an. Eine Wertberechnung zu Beginn kann deshalb helfen zu entscheiden, ob sich der Streit wirtschaftlich lohnt.

Ist ein gemeinsamer Gutachter für beide verbindlich?

Nur wenn die Ehegatten das vereinbaren. Ohne eine solche Vereinbarung ist das Gutachten eine gemeinsame Grundlage für die Verhandlung, an die keiner gebunden ist. Sollen beide an das Ergebnis gebunden sein, vereinbaren sie ein Schiedsgutachten, also ein Gutachten, dessen Ergebnis beide vorab als verbindlich anerkennen. Es lässt sich danach nur noch eingeschränkt angreifen (vgl. § 319 Abs. 1 BGB).

Während des Scheidungsverfahrens gelten für solche Vereinbarungen Formvorschriften (§ 1378 Abs. 3 BGB); die Vereinbarung entwerfen deshalb die Anwälte vor dem Auftrag. Surion übernimmt gemeinsame Aufträge in beiden Formen, die Kostenteilung steht im Auftrag.

Auch wenn nur ein Ehegatte beauftragt, bewertet Surion unabhängig von den Interessen beider Seiten. Ein Wert, der erkennbar für eine Seite gerechnet ist, hilft in der Verhandlung wenig, weil die andere Seite ihn nicht annimmt.

Wie läuft die Bewertung ab, und wie lange dauert sie?

Ein Bewertungsgutachten dauert bei Surion ab Eingang der vollständigen Unterlagen etwa zwei Wochen, mit einem zweiten Stichtag meist drei bis vier Tage länger. Die meiste Zeit vergeht in der Regel vorher, bis die Unterlagen zu allen Stichtagen beisammen sind.

  1. Kostenloses Erstgespräch zum Unternehmen, zu den Stichtagen, die der Anwalt benennt, und zum Stand des Verfahrens, gern gemeinsam mit dem Anwalt.

  2. Innerhalb von zwei Werktagen ein Festpreisangebot. Es nennt einen verbindlichen Liefertermin ab Eingang der vollständigen Unterlagen.

  3. Auftrag und Liste der benötigten Unterlagen. Schließen Verbraucher den Vertrag per E-Mail, Telefon oder außerhalb unserer Geschäftsräume, können sie ihn 14 Tage lang widerrufen. Verlangen sie ausdrücklich, dass wir vorher beginnen, schulden sie bei einem Widerruf Wertersatz für die bis dahin erbrachte Arbeit.

  4. Analyse und Bewertung zu jedem Stichtag, mit Rückfragen an den Inhaber oder den Steuerberater.

  5. Bericht und Erläuterungsgespräch. Erläuterungen vor Gericht berechnen wir nach Aufwand mit 214,20 Euro je Stunde einschließlich Umsatzsteuer (180 Euro netto) zuzüglich Reisekosten.

Welche Unterlagen werden bei Scheidung gebraucht?

Neben den üblichen Unterlagen jeder Bewertung braucht der Zugewinnausgleich Nachweise zu den Stichtagen und Unterlagen aus der Zeit um jeden Stichtag. Die vollständige Liste folgt nach dem Auftrag.

Unterlage

Wozu sie gebraucht wird

Heiratsurkunde oder Datum der Heirat, Ehevertrag mit Nachträgen

Sie legen den Anfangsstichtag fest und zeigen, ob das Unternehmen überhaupt zum Zugewinn zählt.

Erbschein, Testament oder Schenkungsvertrag

Sie legen den Stichtag fest, wenn das Unternehmen während der Ehe geerbt oder geschenkt wurde.

Nachweis der Zustellung des Scheidungsantrags

Er legt den Endstichtag fest.

Trennungsdatum laut Anwalt

Es legt den Stichtag für die Auskunft zum Trennungszeitpunkt fest.

Jahresabschlüsse oder Einnahmen-Überschuss-Rechnungen der drei bis fünf Jahre vor jedem Stichtag

Sie zeigen die Ertragskraft mit dem Wissen von damals.

Planungen, die zum jeweiligen Stichtag vorlagen

Später erstellte Planungen kennen die Zukunft und sind für einen alten Stichtag kaum verwertbar.

Gesellschaftsvertrag und Handelsregisterauszüge in den Fassungen zu allen Stichtagen

Beteiligung und Klauseln können sich zwischen den Stichtagen geändert haben.

Geschäftsführervertrag, Tätigkeit und Arbeitszeit des Inhabers, Vergütung mitarbeitender Angehöriger

Daraus wird der Unternehmerlohn abgeleitet, also das Gehalt, das ein fremder Geschäftsführer für dieselbe Arbeit bekäme. Er ist oft am stärksten umstritten.

Steuerbescheide, Kapitalkonten, steuerliche Anschaffungskosten, Einkommensteuerbescheide des Inhabers

Sie werden für die latente Steuer auf einen gedachten Verkauf gebraucht.

Vollmacht für den Steuerberater des Unternehmens

Rückfragen laufen direkt, das spart Zeit.

Die allgemeine Unterlagenliste steht im Beitrag Was kostet eine Unternehmensbewertung?.

Lohnt sich ein Gutachten? Ein Rechenbeispiel

In der Regel ja, wenn um den Unternehmenswert gestritten wird. Im Zugewinnausgleich wird die Hälfte des Unterschieds zwischen den Zugewinnen beider Ehegatten ausgeglichen. Jeder Euro Unternehmenswert im Endvermögen kann die Ausgleichsforderung deshalb um bis zu 50 Cent verschieben.

Ein vereinfachtes Beispiel, vor Steuern und mit unbegrenzter Dauer gerechnet: Setzt eine Seite den Unternehmerlohn mit 150.000 Euro an, ergibt sich ein Unternehmenswert von 3,8 Mio. Euro, mit 200.000 Euro sind es 3,1 Mio. Euro. Jeder Euro Unternehmerlohn wirkt hier mit dem 14-Fachen auf den Wert. Die Differenz von 700.000 Euro kann die Ausgleichsforderung um bis zu 350.000 Euro verändern.

Ein Gutachten ab 12.971 Euro einschließlich Umsatzsteuer entspricht hier weniger als 4 % dieser möglichen Änderung. Ist die Ertragskraft an den Inhaber gebunden und hält sie ohne ihn nur begrenzt an, fällt der Unterschied kleiner aus. Bei kleinen Unternehmen mit geringem Wert kann dann eine Stellungnahme oder zunächst eine Wertberechnung wirtschaftlicher sein; das klären wir im Erstgespräch.

Was tun, wenn die Gegenseite ein Gutachten vorlegt?

Sinnvoll ist zuerst eine Prüfung, an welchen Annahmen der Wert hängt. Häufig erklären drei oder vier Annahmen den größten Teil der Differenz: der Unternehmerlohn, die Dauer der Ertragskraft ohne den Inhaber, der Kapitalisierungszins und die latente Steuer. Eine Prüfung kostet bei Surion ab 1.785 Euro einschließlich Umsatzsteuer (1.500 Euro netto). Sie beziffert für jede streitige Annahme, wie stark sie den Wert bewegt.

Das Ergebnis zeigt, welche Annahmen des Gutachtens fachlich nicht tragen, und liefert die Grundlage für Einwände oder Ergänzungsfragen an den Sachverständigen. Einen eigenen Unternehmenswert ermittelt die Prüfung nicht. Wie sie vorgeht, beschreibt der Beitrag Wenn die Gegenseite ein Bewertungsgutachten vorlegt.

Häufige Fragen zur Unternehmensbewertung bei Scheidung

Was kostet eine Unternehmensbewertung bei Scheidung?

Ein Bewertungsgutachten kostet bei Surion ab 12.971 Euro einschließlich Umsatzsteuer (10.900 Euro netto). Eine zweite Bewertung, etwa zum Tag der Heirat, kalkulieren wir nach dem Aufwand und nennen sie als Festpreis im Angebot. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger erhält 147 Euro je Stunde zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer; die Stundenzahl steht vorher nicht fest.

Wer zahlt das Gutachten bei der Scheidung?

Ein Privatgutachten zahlt grundsätzlich der Ehegatte, der es beauftragt (BGH, XII ZB 150/05). Ein vom Familiengericht eingeholtes Gutachten gehört zu den Gerichtskosten; im Scheidungsverfahren tragen es in der Regel beide Ehegatten je zur Hälfte. Weil die Kosten dort grundsätzlich gegeneinander aufgehoben werden, bleibt auch ein Privatgutachten meist bei der Seite, die es beauftragt hat (§ 150 Abs. 1 FamFG).

Kann ich den Gutachter selbst wählen?

Für ein Privatgutachten ja. Den gerichtlichen Sachverständigen bestimmt das Familiengericht. Einigen sich beide Ehegatten im Verfahren auf einen Sachverständigen, muss das Gericht dieser Einigung grundsätzlich folgen (§ 404 Abs. 5 ZPO).

Wird eine Steuer abgezogen, obwohl ich das Unternehmen nicht verkaufe?

Ja. Der Bundesgerichtshof zieht die Ertragsteuer, die bei einem gedachten Verkauf zum Stichtag anfiele, vom Wert ab, auch ohne Verkaufsabsicht. So hat er bei freiberuflichen Praxen entschieden (BGH, Urteile vom 09.02.2011, XII ZR 40/09, FamRZ 2011, 622, und vom 02.02.2011, XII ZR 185/08, FamRZ 2011, 1367, Rn. 47 ff.). Bei einer Beteiligung an einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft hat er den Abzug ebenso gebilligt (Urteil vom 08.11.2017, XII ZR 108/16, Rn. 40). Dafür braucht der Sachverständige die steuerlichen Daten des Unternehmens und des Inhabers.

Lässt sich die Bewertung durch einen Ehevertrag vermeiden?

Ja, wenn ein wirksamer Ehevertrag das Unternehmen vom Zugewinnausgleich ausnimmt; dann muss es dafür in der Regel nicht bewertet werden. Haben die Ehegatten den Zugewinnausgleich ganz ausgeschlossen, gilt Gütertrennung (§ 1414 BGB). Ein Ehevertrag ist auch nach der Heirat möglich und muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten notariell geschlossen werden (§ 1408 Abs. 1, § 1410 BGB). Ob ein Vertrag wirksam ist und was er genau erfasst, prüft der Anwalt.

Was gilt bei einer Arztpraxis oder Kanzlei?

Freiberufliche Praxen werden in denselben Formaten und zu denselben Preisen bewertet. Methodisch kommt es besonders darauf an, wie viel der Ertragskraft an die Person des Inhabers gebunden ist; der Bundesgerichtshof hat dafür die „modifizierte Ertragswertmethode“ gebilligt (BGH, XII ZR 40/09). Mehr dazu im Beitrag Praxiswert berechnen.

Sind die Kosten steuerlich absetzbar?

In der Regel nicht. Kosten eines privat für die Scheidung eingeholten Wertgutachtens hat das Hessische Finanzgericht nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt (13 K 985/13); Prozesskosten sind grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG). Bei betrieblich veranlassten Bewertungen kann das anders sein; fragen Sie dazu Ihren Steuerberater.

Ihr Festpreisangebot

Im kostenlosen Erstgespräch klären wir Unterlagen und das passende Format zu den Stichtagen, die Ihr Anwalt benennt; gern ist er dabei. Danach erhalten Sie innerhalb von zwei Werktagen ein Festpreisangebot mit verbindlichem Liefertermin.

Unternehmensbewertung im Zugewinnausgleich anfragen

Surion erbringt Unternehmensbewertungen, keine Rechts- oder Steuerberatung. Die rechtliche und steuerliche Würdigung verbleibt bei den hierfür mandatierten Beratern. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Stand: Oktober 2026.

Kurz gesagt

Leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, zählt ein Unternehmen zum Vermögen im Zugewinnausgleich. Einigen sie sich nicht auf einen Wert, muss er ermittelt werden. Ein Bewertungsgutachten kostet bei Surion ab 12.971 Euro einschließlich Umsatzsteuer (10.900 Euro netto). Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger erhält 147 Euro je Stunde zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer.

Bewertet wird zum Tag, an dem der Scheidungsantrag rechtshängig wird, in der Regel also zum Tag seiner Zustellung an den anderen Ehegatten. Bestand das Unternehmen schon zu Beginn des Güterstands, meist der Heirat, oder wurde es während der Ehe geerbt oder geschenkt, kommt eine zweite Bewertung hinzu. Sie kalkulieren wir nach dem Aufwand.

Grundsätzlich zahlt, wer das Gutachten beauftragt. Der Unternehmer-Ehegatte muss Auskunft geben, Belege vorlegen und den Wert auf Verlangen ermitteln, soweit er dazu imstande ist. Ein Sachverständigengutachten schuldet er nicht, er muss aber eine Begutachtung dulden. Ausgeglichen wird in Geld; das Unternehmen bleibt in aller Regel beim Inhaber.

Dieser Beitrag zeigt, welche Stichtage bewertet werden, wer die Kosten trägt, wann ein Privatgutachten erstattet wird, welches Format genügt und wie die Bewertung abläuft. Wie der Wert selbst ermittelt wird, erklärt der Beitrag Unternehmensbewertung bei Scheidung und Zugewinnausgleich.


Muss ich mein Unternehmen bei der Scheidung verkaufen?

In aller Regel nicht. Der Zugewinnausgleich ist eine Geldforderung: Wer während der Ehe mehr hinzugewonnen hat, zahlt dem anderen die Hälfte des Unterschieds (§ 1378 Abs. 1 BGB). Das Unternehmen bleibt beim Inhaber. Nur ausnahmsweise kann das Familiengericht auf Antrag anordnen, dass bestimmte Vermögensgegenstände unter Anrechnung auf die Forderung übertragen werden. Voraussetzung ist, dass sonst eine grobe Unbilligkeit droht und die Übertragung dem Inhaber zumutbar ist (§ 1383 Abs. 1 BGB).

Der Unternehmenswert bestimmt aber, wie hoch die Forderung ist. Sie kann so hoch sein, dass der Inhaber sie nicht aus freiem Vermögen bezahlen kann; dann kann ein Kredit oder ein Verkauf wirtschaftlich nötig werden. Begrenzt ist die Forderung auf das Vermögen, das am Tag der Rechtshängigkeit nach Abzug der Schulden vorhanden ist (§§ 1378 Abs. 2, 1384 BGB).

Soweit der Inhaber die Forderung nicht bestreitet, stundet das Familiengericht sie auf Antrag. Voraussetzung ist, dass die sofortige Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen des anderen Ehegatten zur Unzeit käme. Die gestundete Forderung ist zu verzinsen (§ 1382 Abs. 1, 2 BGB). Ob das im Einzelfall greift, klärt der Anwalt.

Was kostet eine Unternehmensbewertung bei Scheidung?

Ein Bewertungsgutachten für den Zugewinnausgleich kostet bei Surion ab 12.971 Euro einschließlich Umsatzsteuer (10.900 Euro netto). Wie viel es im Einzelfall wird, hängt vor allem davon ab, wie viele Stichtage zu bewerten sind. Ein Unternehmen, das erst während der Ehe entstanden ist, wird nur einmal bewertet. Bestand es schon bei der Heirat oder wurde es während der Ehe geerbt oder geschenkt, sind es zwei Bewertungen mit jeweils eigenem Wissensstand.

Ausgangslage

Zu bewerten

Surion inkl. 19 % USt

davon netto

Unternehmen während der Ehe gegründet oder gekauft

Endvermögen

ab 12.971 €

ab 10.900 €

Unternehmen bestand schon bei der Heirat

Anfangs- und Endvermögen

ab 12.971 € plus zweite Bewertung nach Aufwand

ab 10.900 € plus zweite Bewertung

Unternehmen während der Ehe geerbt oder geschenkt

Wert beim Erwerb und Endvermögen

ab 12.971 € plus zweite Bewertung nach Aufwand

ab 10.900 € plus zweite Bewertung

Gutachten der Gegenseite oder des Gerichts liegt vor

Prüfung der wesentlichen Annahmen

ab 1.785 €

ab 1.500 €

Die zweite Bewertung kalkulieren wir nach dem Aufwand, vor allem danach, wie weit der Stichtag zurückliegt und welche Unterlagen es von damals gibt. Ihr Preis steht als Festpreis im Angebot.

Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger erhält für Unternehmensbewertungen 147 Euro je Stunde zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer (Anlage 1 JVEG, Nr. 6.1). Bei 80 Stunden wären das 11.760 Euro netto. Wie viele Stunden ein Gerichtsgutachten braucht, steht vorher nicht fest. Erklären sich die Beteiligten einverstanden, kann der Sachverständige auch einen höheren Stundensatz erhalten (§ 13 JVEG).

Eine Bewertung im Zugewinnausgleich macht aus drei Gründen mehr Arbeit als eine gewöhnliche Bewertung. Alte Stichtage müssen aus damaligen Unterlagen rekonstruiert werden. Hinzu kommt die latente Steuer, also die Ertragsteuer, die bei einem gedachten Verkauf zum Stichtag anfiele; sie verlangt eigene steuerliche Rechnungen. Häufig liegt außerdem schon ein Gutachten der anderen Seite vor, mit dem sich das eigene auseinandersetzen muss.

Welche Stichtage werden bewertet?

Bei einer Scheidung wird immer zum Stichtag des Endvermögens bewertet. Das ist der Tag, an dem der Scheidungsantrag rechtshängig wird (§ 1384 BGB), in der Regel der Tag seiner Zustellung an den anderen Ehegatten (§ 113 Abs. 1 FamFG mit §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO). Weitere Stichtage kommen hinzu, wenn das Unternehmen schon vor der Ehe bestand oder während der Ehe geerbt oder geschenkt wurde.

Stichtag

Wann er bewertet wird

Rechtsgrundlage

Beginn des Güterstands, meist die Heirat

wenn das Unternehmen damals schon zum Vermögen gehörte

§ 1374 Abs. 1, § 1376 Abs. 1 BGB

Erwerb durch Erbschaft oder Schenkung

wenn das Unternehmen während der Ehe so erworben wurde; sein Wert beim Erwerb zählt zum Anfangsvermögen, spätere Wertsteigerungen sind Zugewinn

§ 1374 Abs. 2, § 1376 Abs. 1 BGB

Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags

immer

§ 1384 BGB

Trennung

Auskunft und auf Verlangen Wertermittlung; eine eigene Bewertung nur, wenn es darauf ankommt

§ 1379 Abs. 2, § 1375 Abs. 2 BGB

Jeder Stichtag wird mit dem Wissen bewertet, das damals vorhanden war oder bei angemessener Sorgfalt hätte vorhanden sein können. Ein später verlorener Großkunde zählt nur, wenn sich der Verlust am Stichtag schon abzeichnete.

Wer ein Anfangsvermögen geltend macht, muss es belegen. Haben die Ehegatten kein gemeinsames Verzeichnis aufgenommen, wird vermutet, dass das gesamte Endvermögen Zugewinn ist (§ 1377 Abs. 3 BGB). Bestand das Unternehmen schon bei der Heirat, liegt die Bewertung zum Anfangsstichtag deshalb meist im Interesse des Inhabers.

Der Trennungszeitpunkt wird wichtig, wenn das Endvermögen geringer ist als das Vermögen, das ein Ehegatte in seiner Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat. Dann muss er darlegen und beweisen, dass die Minderung nicht auf unentgeltlichen Zuwendungen, Verschwendung oder Handlungen in Benachteiligungsabsicht beruht (§ 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB). Bei einem Unternehmen kann das eine zusätzliche Bewertung nötig machen; auch sie kalkulieren wir nach dem Aufwand.

Der Wert zum Anfangsvermögen wird außerdem um den Kaufkraftverlust bereinigt, weil eine nur nominelle Wertsteigerung kein Zugewinn ist (BGH, Urteil vom 14.11.1973, IV ZR 147/72, BGHZ 61, 385). Das geschieht mit dem Verbraucherpreisindex in der Zugewinnrechnung; der Bewerter liefert dazu den Wert zum Stichtag.

Wer bezahlt das Gutachten im Zugewinnausgleich?

Grundsätzlich zahlt, wer das Gutachten beauftragt. Der Unternehmer-Ehegatte muss Auskunft über sein Vermögen geben, Belege vorlegen und den Wert auf Verlangen ermitteln, soweit er selbst dazu imstande ist (§ 1379 Abs. 1 BGB). Ein Sachverständigengutachten schuldet er nicht, er muss aber eine Begutachtung dulden. Lässt der andere Ehegatte den Wert durch einen Sachverständigen ermitteln, trägt er die Kosten (BGH, Beschluss vom 14.02.2007, XII ZB 150/05, FamRZ 2007, 711, Rn. 8).

Für Einzelfragen darf der Auskunftspflichtige sachkundige Hilfe hinzuziehen; deren Kosten gehören zu seinem eigenen Aufwand (BGH, XII ZB 150/05, Rn. 7). Auch für das Verzeichnis des Anfangsvermögens gilt: Wer den Wert durch Sachverständige feststellen lässt, trägt die Kosten selbst (§ 1377 Abs. 2 BGB).

In der Praxis gibt es drei Wege:

  1. Der Unternehmer-Ehegatte beauftragt ein eigenes Gutachten, oft um den Wert der Gegenseite zu überprüfen.

  2. Der andere Ehegatte beauftragt ein Gutachten, um seine Ausgleichsforderung zu beziffern.

  3. Beide beauftragen gemeinsam einen Sachverständigen und teilen die Kosten. Das ist in der Regel günstiger, weil ein Bericht statt zwei entsteht.

Muss mein Ehegatte mir Einblick in die Zahlen des Unternehmens geben?

Ja, im gesetzlichen Rahmen. Ist der Scheidungsantrag gestellt, kann jeder Ehegatte vom anderen Auskunft über dessen Vermögen verlangen, soweit es für Anfangs- und Endvermögen maßgeblich ist (§ 1379 BGB). Auskunft über das Vermögen bei der Trennung kann er schon verlangen, sobald die Ehegatten getrennt leben. Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Der Auskunftsberechtigte kann außerdem verlangen, dass der Wert der Vermögensgegenstände ermittelt wird. Welche Unterlagen des Unternehmens das im Einzelfall umfasst, klären die Anwälte.

Wird die Auskunft verweigert, kann sie beim Familiengericht beantragt werden, oft zusammen mit der Zahlung in einem Stufenantrag (§ 254 ZPO). Gehen Unterlagen nicht oder unvollständig ein, kann ein Sachverständiger mit Ersatzwegen arbeiten, etwa mit veröffentlichten Abschlüssen und Branchendaten. Die Unsicherheit legt er im Bericht offen; das Ergebnis ist dann weniger belastbar als mit vollständigen Zahlen.

Wer zahlt den gerichtlichen Sachverständigen?

Im Scheidungsverfahren zahlen beide Ehegatten den gerichtlichen Sachverständigen in der Regel je zur Hälfte. Dort werden die Kosten grundsätzlich gegeneinander aufgehoben (§ 150 Abs. 1 FamFG). Das heißt: Die Gerichtskosten tragen beide je zur Hälfte (§ 92 Abs. 1 ZPO), ihre eigenen Kosten trägt jede Seite selbst. Zu den Gerichtskosten gehört auch die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen (Nr. 2005 KV FamGKG). Vorab kann das Gericht von einer Seite einen Vorschuss verlangen.

Erscheint die Kostenaufhebung unbillig, etwa wegen des Ergebnisses des Zugewinnausgleichs, kann das Gericht die Kosten anders verteilen. Eine Kostenvereinbarung der Ehegatten soll es dabei zugrunde legen (§ 150 Abs. 4 FamFG). Wird der Zugewinnausgleich als eigenes Verfahren geführt, trägt die unterliegende Seite die Kosten, bei teilweisem Erfolg nach Quoten (§ 113 Abs. 1 FamFG mit §§ 91, 92 ZPO). Hing die Höhe der Forderung von einem Sachverständigengutachten ab, kann das Gericht einer Seite auch alle Kosten auferlegen (§ 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Werden die Kosten eines Privatgutachtens erstattet?

Nur unter zwei Voraussetzungen: Das Gericht muss der anderen Seite einen Teil der Kosten auferlegt haben, und das Privatgutachten muss notwendig gewesen sein.

  1. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, trägt jede Seite ihr Privatgutachten selbst, auch wenn es notwendig war.

  2. Gibt es eine Kostenquote, werden nur Kosten erstattet, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Bei Privatgutachten erkennen die Gerichte das nur ausnahmsweise an, weil die Beweiserhebung im Verfahren Sache des Gerichts ist.

Anerkannt wird die Notwendigkeit vor allem, wenn ein Ehegatte ohne fachliche Hilfe nicht sachgerecht vortragen oder ein für ihn nachteiliges Gerichtsgutachten nicht erschüttern kann (OLG Hamm, Beschluss vom 31.03.2023, 6 WF 13/23, Rn. 25 f., mit Verweis auf BGH, Beschluss vom 01.04.2009, XII ZB 12/07, NJW 2009, 2220). Maßgeblich ist die Sicht bei Auftragserteilung. Es kommt darauf an, ob ein verständiger Beteiligter das Gutachten damals für sachdienlich halten durfte; ob es das Gericht später überzeugt hat, spielt keine Rolle.

Im Fall des Oberlandesgerichts Hamm war der Wert einer Beteiligung an einer GmbH & Co. KG streitig. Nach dem Gerichtsgutachten holte ein Ehegatte die gutachterliche Stellungnahme eines Privatsachverständigen ein: 40 Stunden zu 160 Euro, zusammen 7.616 Euro einschließlich Umsatzsteuer. Das Gericht erkannte sie als notwendig an. Ohne fachliche Hilfe hätte der Ehegatte seine Einwände zu Abfindungsklausel, Personenbezug und Kapitalisierungszins nicht vortragen können. Die Verwechslung von Monats- und Jahreslohn im Gerichtsgutachten hätte er dagegen selbst erkennen können. Die Höhe richtete sich nach der Vereinbarung mit dem Privatsachverständigen; das JVEG galt dafür nicht.

Grundlage der Erstattung war, dass das Familiengericht die Mehrkosten des Zugewinnausgleichs gesondert im Verhältnis 73 zu 27 verteilt hatte. Diese Trennung hielt das Oberlandesgericht für fehlerhaft, war aber an die rechtskräftige Kostenentscheidung gebunden (Rn. 30). Für den Regelfall im Scheidungsverfahren taugt der Fall deshalb nur eingeschränkt als Muster.

Für ein Gutachten, das schon vor dem Verfahren eingeholt wurde, gilt eine weitere Hürde. Es wird nur erstattet, wenn es sich auf das konkrete Verfahren bezieht, etwa weil ein Antrag bei Gericht angedroht war. Ein Gutachten, das nur die Erfolgsaussichten einschätzen soll, genügt dafür nicht (IWW, RVG prof. 03/2007).

Einigen sich die Ehegatten in einem Vergleich und regeln die Kosten nicht, gelten sie als gegeneinander aufgehoben (§ 98 ZPO). Sollen die Gutachtenkosten geteilt oder erstattet werden, gehört das ausdrücklich in den Vergleich. Eine Vereinbarung über den Zugewinnausgleich während des Scheidungsverfahrens muss notariell beurkundet oder vom Gericht protokolliert werden (§ 1378 Abs. 3 BGB). Bei einem gemeinsam beauftragten Gutachten steht die Kostenteilung schon im Auftrag.

Sind die Gutachterkosten steuerlich absetzbar?

In der Regel nicht, wenn das Gutachten privat für die Scheidung veranlasst ist. Ein Ehegatte hatte für den Zugewinnausgleich selbst ein Wertgutachten über Grundbesitz in Auftrag gegeben. Das Hessische Finanzgericht hat dessen Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt (Urteil vom 02.07.2013, 13 K 985/13). Der Bundesfinanzhof hat dasselbe für Prozesskosten des Zugewinnausgleichs entschieden (Urteil vom 04.08.2016, VI R 63/14). Prozesskosten sind inzwischen grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG). Bei betrieblich veranlassten Bewertungen kann es anders liegen; die steuerliche Behandlung klären Sie bitte mit Ihrem Steuerberater.

Reicht eine Stellungnahme, oder brauche ich ein Gutachten?

Für den Zugewinnausgleich empfehlen wir in der Regel ein Bewertungsgutachten, auch wenn sich die Ehegatten außergerichtlich einigen wollen. Die Gegenseite akzeptiert einen Wert meist nur, wenn sie seine Herleitung nachvollziehen und prüfen kann.

Format

Im Zugewinnausgleich geeignet für

Surion inkl. 19 % USt

davon netto

Wertberechnung

erste Größenordnung, Entscheidung über das weitere Vorgehen; nicht als Grundlage der Ausgleichsforderung, weil der Auftraggeber die Annahmen vorgibt

ab 4.403 €

ab 3.700 €

Gutachterliche Stellungnahme

geringer Streitwert, wenige streitige Annahmen, oder wenn einzelne Unterlagen nicht zu beschaffen sind; die Grenzen stehen im Bericht

ab 8.925 €

ab 7.500 €

Bewertungsgutachten

Regelfall, außergerichtlich und vor Gericht

ab 12.971 €

ab 10.900 €

Prüfung eines vorliegenden Gutachtens

Gutachten der Gegenseite oder des Gerichts

ab 1.785 €

ab 1.500 €

Folgt auf eine Wertberechnung innerhalb von sechs Monaten ein Gutachten, rechnet Surion ihren Preis voll an. Eine Wertberechnung zu Beginn kann deshalb helfen zu entscheiden, ob sich der Streit wirtschaftlich lohnt.

Ist ein gemeinsamer Gutachter für beide verbindlich?

Nur wenn die Ehegatten das vereinbaren. Ohne eine solche Vereinbarung ist das Gutachten eine gemeinsame Grundlage für die Verhandlung, an die keiner gebunden ist. Sollen beide an das Ergebnis gebunden sein, vereinbaren sie ein Schiedsgutachten, also ein Gutachten, dessen Ergebnis beide vorab als verbindlich anerkennen. Es lässt sich danach nur noch eingeschränkt angreifen (vgl. § 319 Abs. 1 BGB).

Während des Scheidungsverfahrens gelten für solche Vereinbarungen Formvorschriften (§ 1378 Abs. 3 BGB); die Vereinbarung entwerfen deshalb die Anwälte vor dem Auftrag. Surion übernimmt gemeinsame Aufträge in beiden Formen, die Kostenteilung steht im Auftrag.

Auch wenn nur ein Ehegatte beauftragt, bewertet Surion unabhängig von den Interessen beider Seiten. Ein Wert, der erkennbar für eine Seite gerechnet ist, hilft in der Verhandlung wenig, weil die andere Seite ihn nicht annimmt.

Wie läuft die Bewertung ab, und wie lange dauert sie?

Ein Bewertungsgutachten dauert bei Surion ab Eingang der vollständigen Unterlagen etwa zwei Wochen, mit einem zweiten Stichtag meist drei bis vier Tage länger. Die meiste Zeit vergeht in der Regel vorher, bis die Unterlagen zu allen Stichtagen beisammen sind.

  1. Kostenloses Erstgespräch zum Unternehmen, zu den Stichtagen, die der Anwalt benennt, und zum Stand des Verfahrens, gern gemeinsam mit dem Anwalt.

  2. Innerhalb von zwei Werktagen ein Festpreisangebot. Es nennt einen verbindlichen Liefertermin ab Eingang der vollständigen Unterlagen.

  3. Auftrag und Liste der benötigten Unterlagen. Schließen Verbraucher den Vertrag per E-Mail, Telefon oder außerhalb unserer Geschäftsräume, können sie ihn 14 Tage lang widerrufen. Verlangen sie ausdrücklich, dass wir vorher beginnen, schulden sie bei einem Widerruf Wertersatz für die bis dahin erbrachte Arbeit.

  4. Analyse und Bewertung zu jedem Stichtag, mit Rückfragen an den Inhaber oder den Steuerberater.

  5. Bericht und Erläuterungsgespräch. Erläuterungen vor Gericht berechnen wir nach Aufwand mit 214,20 Euro je Stunde einschließlich Umsatzsteuer (180 Euro netto) zuzüglich Reisekosten.

Welche Unterlagen werden bei Scheidung gebraucht?

Neben den üblichen Unterlagen jeder Bewertung braucht der Zugewinnausgleich Nachweise zu den Stichtagen und Unterlagen aus der Zeit um jeden Stichtag. Die vollständige Liste folgt nach dem Auftrag.

Unterlage

Wozu sie gebraucht wird

Heiratsurkunde oder Datum der Heirat, Ehevertrag mit Nachträgen

Sie legen den Anfangsstichtag fest und zeigen, ob das Unternehmen überhaupt zum Zugewinn zählt.

Erbschein, Testament oder Schenkungsvertrag

Sie legen den Stichtag fest, wenn das Unternehmen während der Ehe geerbt oder geschenkt wurde.

Nachweis der Zustellung des Scheidungsantrags

Er legt den Endstichtag fest.

Trennungsdatum laut Anwalt

Es legt den Stichtag für die Auskunft zum Trennungszeitpunkt fest.

Jahresabschlüsse oder Einnahmen-Überschuss-Rechnungen der drei bis fünf Jahre vor jedem Stichtag

Sie zeigen die Ertragskraft mit dem Wissen von damals.

Planungen, die zum jeweiligen Stichtag vorlagen

Später erstellte Planungen kennen die Zukunft und sind für einen alten Stichtag kaum verwertbar.

Gesellschaftsvertrag und Handelsregisterauszüge in den Fassungen zu allen Stichtagen

Beteiligung und Klauseln können sich zwischen den Stichtagen geändert haben.

Geschäftsführervertrag, Tätigkeit und Arbeitszeit des Inhabers, Vergütung mitarbeitender Angehöriger

Daraus wird der Unternehmerlohn abgeleitet, also das Gehalt, das ein fremder Geschäftsführer für dieselbe Arbeit bekäme. Er ist oft am stärksten umstritten.

Steuerbescheide, Kapitalkonten, steuerliche Anschaffungskosten, Einkommensteuerbescheide des Inhabers

Sie werden für die latente Steuer auf einen gedachten Verkauf gebraucht.

Vollmacht für den Steuerberater des Unternehmens

Rückfragen laufen direkt, das spart Zeit.

Die allgemeine Unterlagenliste steht im Beitrag Was kostet eine Unternehmensbewertung?.

Lohnt sich ein Gutachten? Ein Rechenbeispiel

In der Regel ja, wenn um den Unternehmenswert gestritten wird. Im Zugewinnausgleich wird die Hälfte des Unterschieds zwischen den Zugewinnen beider Ehegatten ausgeglichen. Jeder Euro Unternehmenswert im Endvermögen kann die Ausgleichsforderung deshalb um bis zu 50 Cent verschieben.

Ein vereinfachtes Beispiel, vor Steuern und mit unbegrenzter Dauer gerechnet: Setzt eine Seite den Unternehmerlohn mit 150.000 Euro an, ergibt sich ein Unternehmenswert von 3,8 Mio. Euro, mit 200.000 Euro sind es 3,1 Mio. Euro. Jeder Euro Unternehmerlohn wirkt hier mit dem 14-Fachen auf den Wert. Die Differenz von 700.000 Euro kann die Ausgleichsforderung um bis zu 350.000 Euro verändern.

Ein Gutachten ab 12.971 Euro einschließlich Umsatzsteuer entspricht hier weniger als 4 % dieser möglichen Änderung. Ist die Ertragskraft an den Inhaber gebunden und hält sie ohne ihn nur begrenzt an, fällt der Unterschied kleiner aus. Bei kleinen Unternehmen mit geringem Wert kann dann eine Stellungnahme oder zunächst eine Wertberechnung wirtschaftlicher sein; das klären wir im Erstgespräch.

Was tun, wenn die Gegenseite ein Gutachten vorlegt?

Sinnvoll ist zuerst eine Prüfung, an welchen Annahmen der Wert hängt. Häufig erklären drei oder vier Annahmen den größten Teil der Differenz: der Unternehmerlohn, die Dauer der Ertragskraft ohne den Inhaber, der Kapitalisierungszins und die latente Steuer. Eine Prüfung kostet bei Surion ab 1.785 Euro einschließlich Umsatzsteuer (1.500 Euro netto). Sie beziffert für jede streitige Annahme, wie stark sie den Wert bewegt.

Das Ergebnis zeigt, welche Annahmen des Gutachtens fachlich nicht tragen, und liefert die Grundlage für Einwände oder Ergänzungsfragen an den Sachverständigen. Einen eigenen Unternehmenswert ermittelt die Prüfung nicht. Wie sie vorgeht, beschreibt der Beitrag Wenn die Gegenseite ein Bewertungsgutachten vorlegt.

Häufige Fragen zur Unternehmensbewertung bei Scheidung

Was kostet eine Unternehmensbewertung bei Scheidung?

Ein Bewertungsgutachten kostet bei Surion ab 12.971 Euro einschließlich Umsatzsteuer (10.900 Euro netto). Eine zweite Bewertung, etwa zum Tag der Heirat, kalkulieren wir nach dem Aufwand und nennen sie als Festpreis im Angebot. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger erhält 147 Euro je Stunde zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer; die Stundenzahl steht vorher nicht fest.

Wer zahlt das Gutachten bei der Scheidung?

Ein Privatgutachten zahlt grundsätzlich der Ehegatte, der es beauftragt (BGH, XII ZB 150/05). Ein vom Familiengericht eingeholtes Gutachten gehört zu den Gerichtskosten; im Scheidungsverfahren tragen es in der Regel beide Ehegatten je zur Hälfte. Weil die Kosten dort grundsätzlich gegeneinander aufgehoben werden, bleibt auch ein Privatgutachten meist bei der Seite, die es beauftragt hat (§ 150 Abs. 1 FamFG).

Kann ich den Gutachter selbst wählen?

Für ein Privatgutachten ja. Den gerichtlichen Sachverständigen bestimmt das Familiengericht. Einigen sich beide Ehegatten im Verfahren auf einen Sachverständigen, muss das Gericht dieser Einigung grundsätzlich folgen (§ 404 Abs. 5 ZPO).

Wird eine Steuer abgezogen, obwohl ich das Unternehmen nicht verkaufe?

Ja. Der Bundesgerichtshof zieht die Ertragsteuer, die bei einem gedachten Verkauf zum Stichtag anfiele, vom Wert ab, auch ohne Verkaufsabsicht. So hat er bei freiberuflichen Praxen entschieden (BGH, Urteile vom 09.02.2011, XII ZR 40/09, FamRZ 2011, 622, und vom 02.02.2011, XII ZR 185/08, FamRZ 2011, 1367, Rn. 47 ff.). Bei einer Beteiligung an einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft hat er den Abzug ebenso gebilligt (Urteil vom 08.11.2017, XII ZR 108/16, Rn. 40). Dafür braucht der Sachverständige die steuerlichen Daten des Unternehmens und des Inhabers.

Lässt sich die Bewertung durch einen Ehevertrag vermeiden?

Ja, wenn ein wirksamer Ehevertrag das Unternehmen vom Zugewinnausgleich ausnimmt; dann muss es dafür in der Regel nicht bewertet werden. Haben die Ehegatten den Zugewinnausgleich ganz ausgeschlossen, gilt Gütertrennung (§ 1414 BGB). Ein Ehevertrag ist auch nach der Heirat möglich und muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten notariell geschlossen werden (§ 1408 Abs. 1, § 1410 BGB). Ob ein Vertrag wirksam ist und was er genau erfasst, prüft der Anwalt.

Was gilt bei einer Arztpraxis oder Kanzlei?

Freiberufliche Praxen werden in denselben Formaten und zu denselben Preisen bewertet. Methodisch kommt es besonders darauf an, wie viel der Ertragskraft an die Person des Inhabers gebunden ist; der Bundesgerichtshof hat dafür die „modifizierte Ertragswertmethode“ gebilligt (BGH, XII ZR 40/09). Mehr dazu im Beitrag Praxiswert berechnen.

Sind die Kosten steuerlich absetzbar?

In der Regel nicht. Kosten eines privat für die Scheidung eingeholten Wertgutachtens hat das Hessische Finanzgericht nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt (13 K 985/13); Prozesskosten sind grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG). Bei betrieblich veranlassten Bewertungen kann das anders sein; fragen Sie dazu Ihren Steuerberater.

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